Hallo Feistchen,
Dein Flug auf die Kanaren wurde nur wenige Stunden vor Abflug gecancelt und du fragst dich jetzt natürlich welche Ansprüche für dich in Betracht kommen gegen die Fluggesellschaft.
Es kommen zunächst Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung hinsichtlich einer Flug Annullierung in Betracht.
Zunächst muss es sich in deiner Angelegenheit um eine sog. Annulierung handeln.
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.
Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Vorliegend wurde bei dir der Flug gestrichen und es wurde dir im Nachhinein auch kein Ersatzflug angeboten.
Somit ist meines Erachtens nach von einer Annulierung ist auszugehen.
Demnach kommt für dich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Artikel 5 EU-VO i.V.m. Artikel 7 in Betracht.
Die mögliche Ausgleichszahlung bemisst sich an folgenden Kriterien für dich wie folgt :
So erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Jedoch ist auch zu beachten, dass sich die Fluggesellschaft von Haftung nach Artikel 5 Absatz 3 wegen eines außergewöhnlichen Umstandes befreien kann. Dies ist dann der Fall, soweit es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Die genannten Krankmeldungen könnten meiner Meinung nach einen solchen außergewöhnlichen Umstand begründen seitens der Fluggesellschaft. Selbst wenn ein außergewöhnlicher Umstand naheliegend sein sollte, dann muss Tuifly dies auch detailliert beweisen können, sodann entfallen Ansprüche nach Artikel 7 EU-VO.