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Hallo,

ich wollte mal fragen, ob noch andere Geschädigte schon eine Antwort auf die berechtigten Forderungen wg. Fluguasfall bekommen haben und was sie nunmehr unternehmen werden. Mich erreichte gerade die folgende Mail von 1, 2 Fly (im Auftrag der TUI):

 

Sehr geehrter Herr Brand,

Sie haben sich mit sich mit Sicherheit auf Ihren Urlaub gefreut.

Ihre Urlaubspläne wurden leider heftig gestört und in vielen Fällen sogar komplett zunichte gemacht. Der Grund dafür waren die massiven und sehr kurzfristigen Krankmeldungen der Piloten und Crews bei TUIfly – und die daraus entstandenen Flugverspätungen und -streichungen.

Wir verstehen Ihre Enttäuschung und Ihren Ärger über die entstandene, belastende und unangenehme Situation. Sie sind absolut berechtigt und nachvollziehbar.

Wir bitten Sie dafür ganz herzlich - auch im Namen der Geschäftsführung von TUIfly - um Entschuldigung!

Die von Ihnen geltend gemachten Ansprüche sind Ansprüche nach der am 17.02.2005 in Kraft getretenen EU-Verordnung 261/2004, welche grundsätzlich direkt an die Airline zu richten sind.

Um Ihnen weitere Umstände zu ersparen, hat uns die TUIfly GmbH als ausführendes Luftfahrtunternehmen beauftragt, Ihnen in ihrem Namen auch hinsichtlich der von Ihnen geltend gemachten Ansprüche zu antworten. Dazu teilen wir Ihnen im Namen der TUIfly GmbH (nachstehend: TUIfly) folgendes mit:

TUIfly bedauert sehr dass Ihr Flug X3 2618 am 04.10.2016 nicht planmäßig landen konnte und Sie eine Verspätung in Kauf nehmen mussten.  Wegen der Verspätung erwarten Sie eine Ausgleichszahlung und berufen sich dabei auf die EU-Verordnung 261/2004. Diese Verordnung ist eine gemeinsame Vereinbarung der EU-Länder, die die Ansprüche der Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, Annullierung und Flugverspätung regelt.

In Art. 5 Abs. 3 der EU-Verordnung 261/2004 ist geregelt, dass eine Ausgleichszahlung dann nicht zu zahlen ist, wenn die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in Bezug auf Flugverspätungen.

Bei extrem kurzfristigen und massenhaften Krankmeldungen der Crewmitglieder, kann der Flugbetrieb leider nicht aufrecht gehalten werden. Es handelte sich um außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft TUIfly lagen. Für eine solche unvorhersehbare Situation kann die Fluggesellschaft keine Vorsorge treffen. Trotz Ergreifung aller in dieser Situation zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen war es nicht möglich, sofortigen Ersatz zu bieten und Sie immer rechtzeitig mit aktuellen Informationen zu versorgen.

Ansprüche auf Basis der EU-Verordnung 261/2004 bestehen gegenüber TUIfly somit nicht. 

Wir bitten Sie um Verständnis für unsere Entscheidung.

Wir wünschen Ihnen, dass Sie Ihren nächsten Urlaub wie gewünscht verbringen können und hoffen, dass wir wieder als TUI Gäste begrüßen dürfen. Danke für Ihr Vertrauen!

Mit freundlichen Grüßen
 

Mag. Michaela Sturm
Customer Services

TUI GROUP

TUI Deutschland GmbH
Karl-Wiechert-Allee 23 | D-30625 Hannover | Deutschland
Fax: +49 (0)511 567 93 2757
kundenservice@1-2-fly.com

 

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Hallo Herr Brand,

Sie wollten einen Flug mit TuiFly wahrnehmen. Dieser ist jedoch ausgefallen und Sie wollen nun Ihren Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggrechte Verordnung geltend machen.

Sie haben nun eine Mail im Auftrag der TUI erhalten, in denen Ihnen mitgeteilt wird, dass Sie keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben, weil die Erkrankung der Crew einen außergewöhnlichen Umstand gem. Art. 5 Abs. 3 der EU-Verordnung 261/2004 darstelle, die die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen befreit.


Zu dieser Aussage ist jedoch zu sagen, dass es für eine Airline für gewöhnlich zwar nicht vorhersehbar ist, dass ein Crewmitglied plötzlich erkrankt, allerdings gehört die Erkrankung der eigenen Mitarbeiter zum Risiko der Airline. Sie muss für solche Fälle Sorge tragen, dass ein anderer Mitarbeiter einspringen kann – notfalls muss TUIfly sich darum kümmern, dass eine zusätzliche Stewardess von außerhalb eingeflogen wird. Doch selbst wenn dies nicht möglich sein sollte, liegt noch kein außergewöhnlicher Umstand vor – in diesem Fall ist TUIfly das Risiko einer Krankheit eingegangen und muss auch die Konsequenzen dafür tragen, die in diesem Fall in der Zahlung einer Ausgleichsleistung bestehen.

 

Siehe dazu auch folgende Urteile:

LG Darmstadt, Urteil vom 06.04.2011, Az 7 S 122/10 (ganz einfach zu finden über die Google-Suche „7 S 122/10 reise-recht-wiki“)

Es gehört ausschließlich zum Betriebsrisiko einer Airline, wenn Angestellte – also auch Mitglieder einer in Kürze startenden Crew – wegen Krankheit ausfallen. Die Airline kann sich grundsätzlich auf solche Fälle vorbereiten, indem etwa zusätzliche Angestellte bereit gehalten werden. Tut sie dies nicht oder ist dies nicht möglich, so liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor, bei einer daraus entstehenden Verspätung muss daher eine Ausgleichszahlung erbracht werden.


Ebenso auch LG Darmstadt, Urteil vom 23.05.2012, Az 7 S 250/11 (ganz einfach zu finden über die Google-Suche „7 S 250/11 reise-recht-wiki“)

Das LG Darmstadt bestätigt mit diesem Urteil seine oben zitierte Rechtsprechung. Es wird bekräftigt, dass das Unternehmen auch dann eine Ausgleichsleistung zu erbringen hat, wenn nachweislich keine Ersatzcrew beschafft werden konnte – denn durch die Krankheit verwirklicht sich ausschließlich unternehmerisches Risiko.
 

 

Airlines versuchen häufig, sich mit dem Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“ nach der EU-Fluggastrechteverordnung von Ansprüchen der Fluggäste zu befreien. Dies ist jedoch rechtlich hier nicht möglich. Um dennoch an Ihre Ausgleichszahlung zu gelangen, müssen Sie diese weiterhin von TUIfly einfordern. Weisen Sie darauf hin, dass eine Erkrankung eines Crewmitgliedes kein außergewöhnlicher Umstand nach der EU-Fluggastrechteverordnung ist.

Wenn auch das nichts hilft, können Sie anwaltliche Hilfe einschalten. Häufig bewirkt dies ein Umdenken bei der Airline. Die Anwaltskosten müssen ebenfalls von TUIfly getragen werden, sofern es notwendig war, einen Anwalt hinzuzuziehen – dies ist etwa dann der Fall, wenn TUIfly endgültig eine Zahlung verweigert.






 

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TUIfly Sammelklage
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Hallo Herr Brand,

du hast einen Flug mit TUI gebucht, und es kam zu einer Flugverspätung und -verschiebung. Nun hast du Post bekommen. Es wurde erklärt, dass die kurzfristigen Krankmeldungen von Piloten und Crews bei TUIfly zu dieser Flugverspätung führten, und dir keine Ansprüche auf Ausgleichszahlungen zustünden, da dies außergewöhnliche Umständen seien.

Du fragst dich, ob du dennoch Ansprüche hast, und wie du diesen Brief zu verstehen hast.

Fraglich ist, ob die von TUIfly angeführten Krankmeldungen außerewöhnliche Umstände sein können.

Was Erkrankungen von Flugpersonal und außergewöhnliche Umstände angeht gibt es verschiedene Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.04.2011 , Az.: 31 C 245/11 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Frankfurt, Az.: 31 C 245/11)

Ausfall von Personal ist ein typisches und gewöhnliches Unternehmerrisiko.

> Erkrankung von Flugpersonal ist kein außergewöhnlicher Umstand.

LG Darmstadt, Urteil vom 25.05.2011 , Az.: 122/10 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: LG Darmstadt, Az.: 122/10)

Die Erkrankung eines Mitarbeiters ist allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzuordnen.

> Erkrankung eines Crew-Mitglieds ist kein außergewöhnlicher Umstand.

LG Darmstadt, Urteil vom 23.05.2012 , Az.: 7 S 250/11 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: LG Darmstadt, Az.: 7 S 250/11)

Es ist der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen, wenn ein bei ihr beschäftigter Mitarbeiter erkrankt.

> Erkrankung des Flugkapitäns ist kein außergewöhnlicher Umstand.

AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 01.06.2012 , Az.: 9 C 138/12 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: AG Königs Wusterhausen, Az.: 9 C 138/12)

Die Erkrankung eines Crewmitglieds ist dem Flugbetrieb immanent. Die Fluggesellschaft hat für Ersatz zu sorgen.

> Erkrankung eines Piloten ist kein außergewöhnlicher Umstand.

Aus keinem der von mir gefundenen Urteile geht hervor, dass die Krankmeldung von Personal des Flugunternehmens ein außergewöhnlicher Umstand sein kann.

Deshalb vermute ich, dass TUIfly sich um die dir möglicherweise zustehenden Ausgleichszahlungen drücken möchte. Daher würde ich dir empfehlen, diese Ausgleichszahlungen weiterhin TUIfly gegenüber einzufordern, und wenn nötig vielleicht auch einen Anwalt hinzuzuziehen.

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