Euer Non-Stop Rückflug wurde bedauerlichweise von 20:25 auf 5:55 vorverlegt und du fragst dich nun welche Ansprüche du gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.
Du könntest einen Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen einer möglichen Annulllierung Aus Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnung haben.
Es sei denn folgende Ausschlussvoraussetzungen greifen:
aa) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder >IN DEINEM FALL NICHT GEGEBEN !
bb) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder >ebenfalls nicht gegeben in deinem Fall !
cc) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. >Auch dies ist bei dir nicht gegeben !
Meines Erachtens steht dir damit (zumindest für den Rückflug) ein Ausgleichsanspruch bzgl. der Annullierung zu.
b) Anspruch auf Erstattung nach Artikel 8 EU-VO
Gemäß Artikel 5 Abs. 1 EU-VO steht dir darüber hinaus noch Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 der EU-VO zu.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
Aus Artikel 8 Abs. 1 ergibt sich, dass Sie einen Anspruch darauf haben innerhalb von sieben Tage die vollständigen Flugscheinkosten erstattet zu bekommen.
Demnach könntest du meiner Meinung nach auch noch eine Erstattung verlangen.
Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir weiterhin viel Erfolg :) !