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EU FLUGGASTRECHTE

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meine Frage: was steht uns zu bei einer NICHTMITTEILUNG einer groben Verschiebung/Vorverlegung unseres Fluges, den wir dann leider auch verpasst haben. Der Fall war folgender Maßen:

wir haben bei airberlin 2  Non-Stop Hin-u.Rückflüge 'Wien - Barcelona schon im Dez.2016 für Ende April 2017 gebucht.(pro Flug um 105,-=420,- plus Reiseschutzversicherung Europa um 18,90) Für den  Hinflug wurde uns im Feb. 2017 ein mail zur Verschiebung des HInfluges um 1 Stunde früher geschickt. Das war auch voll in Ordnung und es ging auch alles glatt. Betreffend des Rückfluges wurde nichts geändert. Als wir dann zurückfliegen wollten und sicherheitshalber am Tag des Abflugs am Flughafen Barcelona die Flüge checkten, fanden wir unseren Flug nirgends. wir versuchten airberlin einige male anzurufen, allerdings ohne Erfolg. weder über die Deutsche, österreichsiche noch über die Spanische Hotline! wir stiegen dann irgendwie über das airberlin.com Portal ein um  `unsere Buchung ´zu verwalten` loggten uns ein und trauten unseren Augen nicht: wir hatten ursprünglich unseren Direktflug für 20:25h nun verschoben auf 5:55h mit Zwischenlandung Düsseldorf ! Darüber wurden wir NICHT informiert und wäre so absolut für uns ein NO-GO gewesen! Da wir niemanden erreichten, buchten wir nun auf eigene Kosten noch die letzten 2 Plätze über EUROWINGS, damit wir noch am Abend nach Wien zurückfliegen konnten.natürlich voll überteuert!!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Euer Non-Stop Rückflug wurde bedauerlichweise von 20:25 auf 5:55 vorverlegt und du fragst dich nun welche Ansprüche du gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Du könntest einen Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen einer möglichen Annulllierung Aus Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnung haben.

Es sei denn folgende Ausschlussvoraussetzungen greifen: 

aa) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder >IN DEINEM FALL NICHT GEGEBEN !

bb) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder >ebenfalls nicht gegeben in deinem Fall !

cc) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. >Auch dies ist bei dir nicht gegeben !

Meines Erachtens steht dir damit (zumindest für den Rückflug) ein Ausgleichsanspruch bzgl. der Annullierung zu.

b) Anspruch auf Erstattung nach Artikel 8 EU-VO

Gemäß Artikel 5 Abs. 1 EU-VO steht dir darüber hinaus noch Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 der EU-VO zu.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

Aus Artikel 8 Abs. 1 ergibt sich, dass Sie einen Anspruch darauf haben innerhalb von sieben Tage die vollständigen Flugscheinkosten erstattet zu bekommen.

Demnach könntest du meiner Meinung nach auch noch eine Erstattung verlangen.

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir weiterhin viel Erfolg :) !

 

Beantwortet von (7,200 Punkte)
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Sehe ich genauso wie Du, Culigury!
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Lieber Fragesteller,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen die Flugänderung und Flugzeitenänderung Ihres Rückflugs nicht akzeptieren. Zudem steht Ihnen ein Ausgleichszahlungsanspruch i.H.v. 400,00 € pro Person zu.

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. Wer bei Reisebuchung einen Aufschlag für die gewünschten Flugzeiten zahlt und dann von einer Flugzeitenänderung überrascht wird, ärgert sich zu Recht. Reisende sind jedoch nicht rechtlos.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

Beantwortet von (15,620 Punkte)
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FORTSETZUNG: Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall sind die Flugänderungen wesentlich und unzumutbar.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug) wurde nicht angeboten, daher hatten Sie im Rahmen Ihres Rechts auf Selbstvornahme die Möglichkeit, einen Ersatzflug zu buchen, was Sie (klugerweise, das tun die wenigsten Fluggäste!) auch mit der Buchung der Eurowings Flüge getan haben. Sie haben dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung (selbstverständlich auch der Eurowings Tickets, auch wenn diese subjektiv überteuert gewesen sein sollten, das ist rechtlich egal), eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 400 Euro pro Person im Einzelfall zu prüfen

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen. Jedenfalls können Sie sämtliche Kosten und Aufwendungen PLUS einer Ausgleichszahlung iHv 400 € pro Person von Air Berlin verlangen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

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Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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