Hallo Oliver,
Die europäische Fluggastrechteverordnung gilt für Fluggäste, die von einer Annullierung, Verspätung oder Nichtbeförderung betroffen waren. Sinn und Zweck der Verordnung ist die Unannehmlichkeiten die daraus resultieren zu kompensieren.
Fraglich ist allerdings trotzdem unter welchen Punkt man nun eine Flugvorlegung zählt, da eine solche nicht konkret in der Verordnung beschrieben ist. Allerdings kann hier die Rechtsprechung Abhilfe leisten:
Leider wurde einer der Flüge von München über Istanbul nach Hanoi verlegt, so dass die Flugkombination keinen richtigen Sinn mehr ergibt. Nun wurde euch angeboten, dass ihr zwei Tage früher fliegt. Ihr fragt euch, ob ihr noch bestimmte Rechte habt.
Tatsächlich könnten sich solche Rechte aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 ergeben.
Vorverlegung:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wirdein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, Az. 512 C 15244/10(nachzulesen über die Google-Suche „512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung ummehr als zehn Stunden beträgt.
Die Vorverlegung des Fluges entspricht hier sogar zwei Tagen, kann also meiner Meinung nach zweifellos unter Bezugnahme der eben zitierten Urteile als Annullierung bezeichnet werden. Somit denke ich, dass sich nun verschiedene Möglichkeiten aus Art. 5 VO ergeben.
Dieser Artikel verweist wiederum auf Art. 7 und den darin beinhaltene Anspruch auf Ausgleichsleistungen:
Die Höhe der Ausgleichsleistungen ergibt sich wie folgt:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernungzwischen 1 500 km und 3 500 km
c) alle anderen Flüge die nicht unter a) und b) fallen
Da die Strecke zwischen München und Hanoi hier über den 3.500 km liegt, wird die Entschädigungshöhe demnach bei 600 Euro pro Person liegen.
Allerdings gibt es zu diesem Anspruch auch gewisse Ausnahmen, die ebenfalls in der V= verankert sind, Dies wäre bspw. gem. Art. 5 I c) die Ausnahme, dass Ausgleichsleistungen nicht gezahlt werden müssen, wenn die Fluggäste mehr als 2 Wochen im Vorausüber die Annullierung informiert wurden. Ausgleichsleistungen müssen auch dann nicht bezahlt werden, wenn sie über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten haben, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Diese Alternative ist hier wohl der Fall, weil ihr ja gerade mal 10 Tage vor Abreise über die Annullierung informiert wurdet. Aber die Alternative Beförderung liegt nicht in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen, so dass der Anspruch auf Ausgleichsleistungen wohl hier echt in Frage kommt.
Bezüglich des Visums, kann ich leider keine effektiven Hinweise geben.
Schau aber deshalb nochmal bei anderen Forenbeiträge zum Thema der Vorverlegung nach oder informier dich bei einem Fachanwalt. Ich wünsche eine schöne Reise!