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Hallo zusammen,

ich habe auf der Homepage bei Air Berlin am 11.02.17 einen Hin- und Rückflug (nur der Flug - Economy Light) von Köln nach Palma de Mallorca für den Zeitraum 21.09.17 - 24.09.17 für 5 Personen gebucht. Der Rückflug sollte eigentlich um 22:00 Uhr starten. Jetzt wurde er auf 08:05 vorverlegt (14 Stunden!!!) mit der Begründung: "Aus nicht vorhersehbaren Gründen"!

Auf der Homepage von Air Berlin gibt es für den Flug um 22:00 noch zahlreiche Plätze, jedoch zu deutlich teureren Preisen. Ich würde gerne wissen wie ich jetzt am besten vorgehen soll. Immerhin habe ich für eine Dienstleistung bezahlt und möchte auch, dass sie entsprechend durchgeführt wird. Scheinbar bekommt Air Berlin die Plätze für den 08:05 Flug nicht voll und bucht jetzt einfach Passagiere um! Ich empfinde es als Unverschämtheit.

 

Für eine Rückinfo auf dieser Plattform wäre ich sehr dankbar!
Mit freundlichen Grüßen

Christian Ullrich
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (120 Punkte)
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Sie haben einen Flug von Köln nach Palma de Mallorca gebucht. Nun wurde ihr gebuchter Flug für September um ca. 14 h vorverlegt.

Wird ein Flug soweit vorverlegt, geht die Rechtsprechung mittlerweile davon aus, dass es sich dabei um eine Flugannullierung handelt. Unter einer Annullierung versteht man im Allgemeinen die Nichtdurchführung eines Fluges, für die zumindest ein Platz vorbehalten war.

Dies bestätigen beispielsweise folgende Urteile:

 

Siehe: AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011, Az.: 512 C 15244/10 (bei Google-Suche zu finden unter: „AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)

Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.
 

Siehe: EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Az.: C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.
 

 

Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004. Bei Annullierungen ist wohl Art. 5 der EG-VO einschlägig. Art. 5 I c) räumt Fluggästen dabei einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der Verordnung ein. Allerdings wird dieser Anspruch sofort wieder für den Fall ausgeschlossen, dass der Fluggast über die Annullierung mindestens 2 Wochen im Voraus informiert wurde. Gem. Art. 5 II EG-VO sollen die Fluggäste bei der Unterrichtung über die Annullierung ebenfalls Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung erhalten. Laut Ihrer Schilderung ist dies eben geschehen.

Sie haben meines Erachtens nach zwar keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, allerdings verweist Art. 5 EG-VO 261/2004 ebenfalls auf Art. 8 der Fluggastrechteverordnung, welcher den Fluggästen verschiedene Unterstützungsleistungen anbietet.

Art. 8,  Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen

zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Dir stehen also verschiedene Wahlmöglichkeiten zu. Du kannst zunächst einmal den Flugpreis zurückverlangen und selber buchen. Ist das keine Option für dich, kannst du dich mit der Fluggesellschaft auseinander setzen und darauf hinweisen, dass dir eine Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zusteht und du gerne wieder auf den ursprünglichen Flug umgebucht werden möchtest.

 

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Hallo Christian Ullrich,

du hast einen Flug mit Airberlin von Köln nach palma für September gebucht, und der Rückflug wurde leider von 22 Uhr auf 08:05 Uhr um 14 Stunden vorverlegt. Damit bist du nicht einverstanden und fragst dich deshalb, ob du Ansprüche hast.

Ich denke bei dieser drastischen Flugverschiebung an Ansprüche für dich aus der EU-Fluggastrechteverordnung, und genauer vielleicht aus Artikel 5 EU-VO, der auf Artikel 8 EU-VO verweist:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Nach Artikel 8 ist es nämlich möglich im Falle einer Annulierung, so Artikel 5 Eu-VO, eine von 2 Möglichkeiten auszuwählen - ob man das Flugticket erstattet haben möchte, oder sich bei der Airline nach alternativen Terminen erkundigen und einen von denen auswählen möchte um sich umbuchen zu lassen. Du sagst ja beispielsweise, dass auf dem 22 Uhr Flug weiterhin Plätze verfügbar scheinen - das könnte ja ein Punkt sein an dem man bei Airberlin auf Grundlage des Artikel 8 EU-VO nachhaken könnte.

Dazu ist es aber zunächst nötig, dass eine Annulierung im Sinne von Artikel 5 vorliegt:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Dein Flug wurde um ganze 14 Stunden vorverlegt.

BGH, Urteil vom 09.06.2015, Az.: X ZR 59/14 (einfach zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 59/14 reise-recht-wiki.de eingibst)

Der BGH hat entschieden, dass eine Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichkomme, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug umgebucht werden.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

Nach den beiden obigen Urteilen liegt die Grenze für die Annahme einer Annulierung bei vorverlegten Flügen offenbar bei zumindest 9 Stunden. Eure Vorverlegung überschreitet diese Grenze, und ich denke deshalb, dass von einer Annulierung ausgegangen werden kann.

Dann kann dir denke ich auch ein Anspruch aus Artikel 8 EU-VO wie oben schon angesprochen zustehen.

Artikel 5 verweist neben Artikel 8 auch auf Artikel 7 und 9. Allerdings hast du noch keine Betreuungsleistungen, wie in Artikel 9 genannt, in Anspruch genommen, und der Artikel ist insofern denke ich eher uninteressant.

Auch über Artikel 7 könnte nachgedacht werden meine ich, danach könnten dir Ausgleichszahlungen zustehen, aber, so Artikel 5:

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Du wurdest jetzt im Mai über die Umbuchung eures Fluges im September informiert. Insofern denke ich, dass du früh genug informiert wurdest und ein Anspruch aus Artikel 7 deshalb eher nicht in Frage kommt.

Entscheide dich also vielleicht zwischen den Möglichkeiten die Artikel 8 dir bietet und benachrichtige dazu dann auch deine Airline Airberlin. Vielleicht ist es beispielsweise noch nicht zu spät mit dem Geld eines erstatteten Tickets einen anderen Flug zu kaufen.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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