Hallo Jochen,
Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass der Hinflug um ca 15 Stunden und der Rückflug um ca 7 Stunden verlegt wurde. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.
Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Dieser ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ob bzw. ab wann eine Verlegung der Flugzeiten einen Reisemangel begründet, ist natürlich immer von jedem Einzelfall abhängig. Zur Orientierung hilft jedoch folgendes Urteil:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.
Bezüglich des Hinfluges ist also auf jeden Fall von einem Reisemangel auszugehen. Die Verschiebung des Rückfluges liegt unterhalb er 8 Stunden Grenze. Ich könnte mir also vorstellen, dass bezüglich des Rückfluges kein Reisemangel vorliegt. Jedoch ist natürlich jeder Fall nach den individuellen Umständen zu bewerten.
Bezüglich des Hinfluges liegt jedoch auf jeden Fall ein Reisemangel vor. Die möglichen Ansprüchen ergeben sich dann aus Abs. 3 von 651 i BGB:
(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,
| 1. | nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen, |
| 2. | nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, |
| 3. | nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen, |
| 4. | nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen, |
| 5. | den Vertrag nach § 651l kündigen, |
| 6. | die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und |
| 7. | nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. |
Sie können also zunächst Abhilfe verlangen, also die Behebung des Reisemangels. Dafür müsste Ihnen der Reiseveranstalter also wieder Flüge gewährleisten, die Ihren ursprünglichen entsprechen. Wird Ihnen das nicht gewährleistet, können Sie auch selbst Abhilfe verlangen und die Kosten dann ersetzt verlangen. Ansonsten könnten Sie den Vertrag noch gem. § 651 l kündigen oder eine Minderung gem. § 651 m verlangen.
Da der Sachverhalt jedoch recht komplex ist, könnte es sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen.