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Hallo liebe Community,

wir sind leider auch von einer Flugzeitenverschiebung betroffen. Wir (2 Erw. 2 Kinder 7 u. 9. Jahre) haben folgende Pauschalreise gebucht:

Hinflug: Ab Frankfurt nach Mallorca am 27.6.20 um 4:50 Uhr - Ankunft 7:05; Rückflug 11.7.20 ab Mallorca um 7:55 Uhr - Ankunft Frankfurt 10:25 Uhr.

Geändert auf: Hinflug: Ab Frankfurt nach Mallorca am 27.6.20 um 19:55 Uhr - Ankunft 22:10 Uhr; Rückflug 11.7.20 ab Mallorca um 14:45 Uhr - Ankunft Frankfurt 17:15 Uhr.

Somit eine Verschiebung des Hinflugs um ~15 Stunden; Rückflug um ~7 Stunden.

Ich habe mich schon versucht einzulesen, aber wirklich ableiten was ich darauf evtl für Ansprüche habe, kann ich bisher noch nicht.

Daher die Frage, ob mir jemand bezogen auf meine Verschiebung sagen kann, wie ich mich jetzt am besten verhalten sollte?

Ganz herzlichen Dank vorab!

Jochen
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hallo, Jochen!

Wie Sie sich verhalten können hängt davon ab, ob Sie die Reise trotz der Flugzeitenänderung unternehmen wollen oder nicht.

Da der Flug ein wesentlicher Bestandteil des Reisevertrages ist, darf der Reiseveranstalter die Flugzeiten nach Abschluss des Vertrages nicht mehr folgenlos ändern. Reiserechtlich relevant wird eine Flugzeitenänderung meistens erst ab 5 Stunden oder wenn sie für den Reisenden unzumutbar ist (z.B. wegen Störung der Nachtruhe). Bei einer Verschiebung um 15 bzw. 7 Stunden ist die Änderung bereits erheblich. Wenn Sie diese nicht hinnehmen wollen, können Sie zunächst gem. gem. § 651g Abs. 2 BGB eine gleichwertige Ersatzreise vom Reiseveranstalter verlangen. Kann keine solche angeboten werden, können Sie kostenfrei gänzlich vom Vertrag zurücktreten. In einem solchen Fall haben Sie einen Anspruch auf vollständige Erstattung des Reisepreises (LG Koblenz, Urt. v. 12.11.2003, Az: 12 S 164/03, AG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2007, Az: 230 C 16700/06).

Falls Sie sich dafür entscheiden, die Reise trotzdem durchzuführen, können Sie nachträglich eine Reisepreisminderung vom Reiseveranstalter verlangen. Die Verschiebung der Flugzeiten stellt einen Reisemangel dar. Ihnen steht eine Minderung des gezahlten Reisepreises gem. § 651m BGB zu. Die Flugzeitenänderung betrifft nur den An- bzw. Abreisetag, geht jedoch über die Grenze von 5 Stunden hinaus, sodass ich vermuten würde, dass eine Minderung in Höhe von bis zu 50% des Tagesreisepreises für die Dauer des Mangels geltend machen könnten (AG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2007, Az: 230 C 16700/06, AG Hamburg, Urt. v. 23.06.2014, Az: 915 C 23/14). In besonders schweren Fällen von erheblichen Flugzeitenänderungen kann auch eine 100%-ige Minderung des Tagesreisepreises berechtigt sein, ich bezweifle aber, dass in Ihrem Fall die besondere Schwere gegeben ist.

Um es zusammenzufassen, haben Sie zwei Möglichkeiten und zwei mögliche Ansprüche. Wollen Sie an der Reise nicht mehr teilnehmen – so können Sie vom Vertrag zurücktreten und die Zurückzahlung des Reisepreises verlangen. Wenn Sie vom Vertrag nicht zurücktreten – steht Ihnen eine Reisepreisminderung für den ersten und den letzten Tag der Reise zu.

Für weitere Informationen wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Reiserecht.

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Hallo Jochen, 

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass der Hinflug um ca 15 Stunden und der Rückflug um ca 7 Stunden verlegt wurde. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Dieser ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ob bzw. ab wann eine Verlegung der Flugzeiten einen Reisemangel begründet, ist natürlich immer von jedem Einzelfall abhängig. Zur Orientierung hilft jedoch folgendes Urteil: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. 

Bezüglich des Hinfluges ist also auf jeden Fall von einem Reisemangel auszugehen. Die Verschiebung des Rückfluges liegt unterhalb er 8 Stunden Grenze. Ich könnte mir also vorstellen, dass bezüglich des Rückfluges kein Reisemangel vorliegt. Jedoch ist natürlich jeder Fall nach den individuellen Umständen zu bewerten. 

Bezüglich des Hinfluges liegt jedoch auf jeden Fall ein Reisemangel vor. Die möglichen Ansprüchen ergeben sich dann aus Abs. 3 von 651 i BGB: 

(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist, 

1. 

nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,

2. 

nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,

3. 

nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,

4. 

nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,

5. 

den Vertrag nach § 651l kündigen,

6. 

die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und

7. 

nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Sie können also zunächst Abhilfe verlangen, also die Behebung des Reisemangels. Dafür müsste Ihnen der Reiseveranstalter also wieder Flüge gewährleisten, die Ihren ursprünglichen entsprechen. Wird Ihnen das nicht gewährleistet, können Sie auch selbst Abhilfe verlangen und die Kosten dann ersetzt verlangen. Ansonsten könnten Sie den Vertrag noch gem. § 651 l kündigen oder eine Minderung gem. § 651 m verlangen.

Da der Sachverhalt jedoch recht komplex ist, könnte es sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (13,530 Punkte)
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