Sie haben eine Pauschalreise in Form einer Kreuzfahrt gebucht. Dabei kam es zu verschiedenen Problemen und Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.
Mögliche Ansprüche ergeben sich bei einer Pauschalreise aus dem Reisevertragsrecht des BGB gem. §§ 651 a-y BGB, welche gegen den Reiseveranstalter geltend werden müssen.
(1) Anspruch auf eine Entschädigung wegen der erheblichen Verspätung
Ab einem gewissen Grad der Veränderung der Reise stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
In Ihrem Fall kam es zu erheblichen Beeinträchtigungen Ihrer Reise. Es kam mehrfach zu Abflugverspätung und Flugzeitenverlegung um mehrere Tage. Daneben wurde auch der Zielflughafen geändert. Die Reise hatte also keinesfalls die vereinbarte Beschaffenheit und es kam zu erheblichen Mängeln. Die Reise ist also mangelbehaftet.
Die Gewährleistungsrechte ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3. Am interessantesten scheint für Sie eine Reisepreisminderung, welchen Sie gem. § 651 m BGB für die Dauer des Mangels verlangen können. Außerdem kommt auch ein Schadenersatzanspruch aus § 651 n BGB für den Verdienstausfall und Verpflegungsaufwand.
Dazu folgendes Urteil:
LG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2009, Az: 2-24 S 177/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 177/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Vorliegend schlossen der Kläger und die Beklagte einen Reisevertrag, welcher eine Luftbeförderung beinhaltete. Der Hinflug hatte allerdings 26 Stunden und fünf Minuten, der Rückflug 13 Stunden und zehn Minuten Verzögerung. Er verlangt nun von der Beklagten Minderung, Schadensersatz und Entschädigung gemäß §§ 651 d Abs. 1, 651 f Abs. 1 und 2 BGB.
Das Landgericht Frankfurt entschied nach der Berufung der Beklagten, dass dem Kläger ein solcher Anspruch zusteht. Eine Verzögerung bis zu 4 Stunden ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer, hinzunehmen und begründet keine reisevertraglichen Ansprüche. Jedoch überstieg die Verzögerungszeit diese Grenze, sodass eine Entschädigung gerechtfertigt ist.
Diese Grundsätze führen in diesem Fall bezüglich des Hinfluges zu einer Minderung von 115 % des anteiligen Tagesreisepreises und für den Rückflug zu einer Minderung von 50 % des anteiligen Reisepreises. Des Weiteren kommt eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Betracht, da hierdurch der Urlaubsaufenthalt verkürzt wurde und der Urlaubszweck damit beeinträchtigt wurde. Mithin steht ihm Schadensersatz für Aufwendungen zur Verpflegung während der Wartezeit des Hinfluges und der Wartezeit des Rückfluges § 651 f Abs. 1 BGB gemäß zu.
Sie haben also auf jeden Fall einen Anspruch auf eine Minderung gem. § 651 m BGB. Die genaue Höhe muss nach den Umständen des betreffenden Einzelfalls festgelegt werden. Dabei kann Ihnen beispielsweise ein Fachanwalt für Reiserecht helfen.
Außerdem könnten Sie auch einen Anspruch auf eine Entschädigung gem. § 651 n BGB auf einen Schadenersatz wegen des Verdienstausfalls und der Verpflegung haben.
(2) Anspruch wegen der Gepäckverspätung
Auch wegen der Gepäckverspätung kommen Ansprüche in Betracht, insbesondere eine Reisepreisminderung und ein Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude. Auch die Gepäckverspätung müsste dafür einen Reisemangel begründen.
Dazu zunächst folgende Urteile:
LG Frankfurt, Urteil vom 10.9.2009, Az. 2-24 S 15/09 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 15/09 reise-recht-wiki.de")
Wenn es zu einer Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise kommt, steht dem Reisenden ein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises gemäß §651 d Absatz 1 BGB zu.
AG Frankfurt, Urteil vom 29.5.2001, Az. 29 C 2166/00-46
Im vorliegenden Fall traf der Koffer mit 3 Tagen Verspätung ein. Den Reisenden wurde daher eine Reisepreisminderung über 30% zugesprochen.
Es könnte also zusätzlich zu dem Anspruch gegen die Fluggesellschaft auch einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB geltend machen, da bei einer Gepäckverspätung ein Reisemangel vorliegt.
Neben der Reisepreisminderung könnten Sie außerdem auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 n Absatz 2 BGB geltend machen. Siehe dafür folgendes Urteil:
LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2007, Az. 2-24 S 44/06 (bei Google zu finden unter:"2-24 S 44/06 reise-recht-wiki.de")
In der Gepäckverspätung kann ein Reisemangel gesehen werden, der zur Reisepreisminderung führen kann. Die Minderung beträgt in dem Fall zwischen 20-30% des anteiligen Tagespreises. Möglich wäre auch die Forderung nach Schadensersatz wegene entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 1 BGB.
Zum Schluss möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine Rechtsmeinung handelt und nicht um einen Rechtsrat. Sie könnten also darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten wollen.