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Guten Tag,

ich versuche mich kurz zu fassen wir sind eine Familie mit 2 Kadern davon 1 schulpflichtig. Ich bin Angestellte und mein Mann selbstständig. Nach der Kreuzfahrt mit mein Schiff 3 TUI CRUISES: Wir sollten am Sonntag Mittag 12 Uhr von LAP Las Palmas Gran Canaria nach HAM fliegen. Nach 8h Unwissenheit am airport wurde der Flughafen geschlossen und wir wieder aufs Schiff gebracht nach ewigkeiten warten waren wir gegen 20 Uhr statt zu Hause auf dem Schiff. Standen bis Mitternacht nach einer Kabine an um dann weitere 2 Tage hingehalten zu werden. Mittlerweile fuhr das Schiff von Gran Canaria nach Teneriffa. Unsere Koffer wurden in LPA zurückgelassen sind bisher unauffindbar. Wir mussten uns mit den nötigsten Sachen neu eindecken was aber nicht einfach war da Feiertag und Karneval in TFN ist. Nun sollte gestern unser Ersatz Flug statt nach Hamburg nach Hannover gehen wir wären nachts mit den Kindern dort angekommen hätten wir alles so hingenommen Hauptsache zu Hause. Dann jedoch wurde uns nach 2h am Check in gestern in TFN gesagt dass unser Flug voll wäre! TUI hat also deutlich mehr Gäste auf einen bereits ausgebuchten Charter von tui selbst organisiert gebucht um die Gäste zunächst vom Schiff zu haben. Wir standen demnach weitere 5H am airport in TFN und wurden gegen 21 Uhr in ein Hotel gebracht. Heute erfahren wir wie es weiter geht und gerade kam die Info dass wir jetzt heute Nacht 23 Uhr (ich wiederhole wir haben Kinder dabei 4 & 8 Jahre) nun nicht mehr nach Hannover sondern nach Köln fliegen werden wenn wir denn fliegen. Es ist ein absoluter Alptraum - Arbeitsausfall, Verpflegung am Flughafen, Wartezeiten ohne Ende psychische Belastung keine Kosmetik keine Kleidung keine Koffer nichts und das seit Sonntag früh 10 Uhr.

Der Flug von SonntaG wurde bzgl des Sandsturmes Calima (wurde über die Medien berichtet) storniert aber danach so unverantwortlich zu handeln einen ersatzflug zu überbuchen und einfach so stehen zu lassen ist einfach eine bodenlose Frechheit.

Welche Rechte habe ich als Reisende mit den Kindern was kann ich geltend machen und wie? Ich würde mich sehr über Ihre Antwort freuen liebe Anwältinnen und Anwälte.

Dankeschön

A. Knop
Gefragt in Rechtsberatung von
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Sehr geehrte Frau Knop,

Wenn ich alles richtig verstanden habe, müssen bei Ihrer Frage folgende Sachverhalte geklärt werden: (1) mehrfache Abflugverspätung bzw. Verlegung um mehrere Tage, Änderung des Zielflughafens, (2) Gepäckverspätung bzw. Gepäckverlust, (3) Verpflegungsaufwand, (4) Verdienstausfall. Eine ganze Menge reiserechtlich relevanter Aspekte.

Sofern Sie mit TUI eine Kreuzfahrt gebucht haben, handelt es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen Pauschalreisevertrag. Der Anspruchsgegner in Ihrem Fall ist Ihr Reiseveranstalter – TUI Cruises, oder wie sie auch heißen mögen.

(1)      Mehrfache Abflugverspätung bzw. Abflugverlegung, Flughafenänderung

Die unglücklichen Geschehnisse auf Ihrer Rückreise können, meines Erachtens, reiserechtlich zusammengefasst werden, da sie im Endeffekt in der Summe einen Reisemangel darstellen und zun selben Ergebnis führen.

Der Reiseveranstalter schuldet Ihnen eine ordnungsgemäße Rückreise. Für die Abflugverlegung könnte Ihnen, nach meiner Einschätzung, eine Reisepreisminderung in Höhe von mindestens 50% des anteiligen Reisepreises für den Abflugtag zustehen. Aufgrund der Schwere der Umstände ist auch eine höhere Minderung denkbar, sogar ein Betrag von über 100% ist nicht ausgeschlossen (LG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2009, Az: 2-24 S 177/08). Eine höhere Minderung wäre ferner aufgrund der Änderung des Zielflughafens gerechtfertigt, da die Flughafenverlegung allein mit circa 15% des Tagesreisepreises minderungsfähig sein könnte (AG München, Urt. v. 05.02.2018, Az: 154 C 19092/17). Die Entfernung zwischen Hamburg und Köln ist auch nicht unerheblich, sodass Sie noch eine Weiterreise innerhalb Deutschlands unternehmen mussten. Leider weiß ich nicht genau, wie sich das mit erheblichen Flugverspätungen verhält, die über einen Tag hinausgehen. Eigentlich müsste für die gesamte Dauer der Verspätung eine anteilige Minderung des Reisepreises berechnet werden, aber über den letzten Reisetag hinaus hatten Sie ja keinen Reisepreis bezahlt.

(2)      Gepäckverspätung

Die ausbleibende Nachlieferung Ihres Reisegepäcks stellt ebenfalls einen Reisemangel dar. Ihnen steht in dem Zusammenhang die Erstattung der getätigten Ersatzeinkäufe zu (AG Frankfurt, Urt. v. 21.02.2008, Az: 30 C 3839/06). Theoretisch könnte die Gepäckverspätung eine weitere Minderung des Reisepreises begründen. Meistens ist eine solche Minderung dann berechtigt, wenn Reisende durch das Fehlen des Gepäcks in ihren Urlaubsaktivitäten eingeschränkt sind und die Reise nicht in vollen Zügen genießen können. Eine solche Beeinträchtigung der Reise ist ja in Ihrem Fall nicht gegeben, sodass eine weitergehende Reisepreisminderung nicht begründet sein könnte.

(3)      Verpflegungsaufwand

Der Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen für die Verpflegung während der Wartezeit könnte Ihnen gemäß § 280 Abs. 1 BGB zustehen. Die Pflicht des Reiseveranstalters war es, Sie zu der vereinbarten Zeit an den vereinbarten Ort zu bringen. Diese Pflicht konnte der Reiseveranstalter nicht erfüllen, wodurch Ihnen ein materieller Schaden entstanden ist, den der Veranstalter zu ersetzen hat. Eine weitere Reisepreisminderung aufgrund dieses Sachverhalts steht Ihnen voraussichtlich aber nicht zu (LG Frankfurt, Urt. v. 27.02.2008, Az: 2-24 S 25/08).

(4)      Verdienstausfall

Es ist ferner auch möglich, Schadensersatz für den entgangenen Verdienst geltend zu machen. Die Voraussetzung dafür ist es, dass Sie die Höhe des Verdienstausfalls nachvollziehbar darlegen können und keinen Pflichturlaub mit Urlaubsgeld für diese Tage bekommen haben (LG Berlin, Urt. v. 18.01.1990, Az: 58 S 327/89).

Soweit ich weiß müssen Sie Ihre Ansprüche zunächst selbst bei dem Reiseveranstalter (TUI Cruises, etc.) geltend machen, um im äußersten Fall die außergerichtlichen Anwaltskosten erstattet zu bekommen. Weigert sich TUI, den Reisepreis zu mindern und den Schadensersatz zu zahlen, können Sie einen Anwalt für Reiserecht einschalten.

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Sie haben eine Pauschalreise in Form einer Kreuzfahrt gebucht. Dabei kam es zu verschiedenen Problemen und Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich bei einer Pauschalreise aus dem Reisevertragsrecht des BGB gem. §§ 651 a-y BGB, welche gegen den Reiseveranstalter geltend werden müssen. 

(1) Anspruch auf eine Entschädigung wegen der erheblichen Verspätung 

Ab einem gewissen Grad der Veränderung der Reise stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

In Ihrem Fall kam es zu erheblichen Beeinträchtigungen Ihrer Reise. Es kam mehrfach zu Abflugverspätung und Flugzeitenverlegung um mehrere Tage. Daneben wurde auch der Zielflughafen geändert. Die Reise hatte also keinesfalls die vereinbarte Beschaffenheit und es kam zu erheblichen Mängeln. Die Reise ist also mangelbehaftet. 

Die Gewährleistungsrechte ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3.  Am interessantesten scheint für Sie eine Reisepreisminderung, welchen Sie gem. § 651 m BGB für die Dauer des Mangels verlangen können. Außerdem kommt auch ein Schadenersatzanspruch aus § 651 n BGB für den Verdienstausfall und Verpflegungsaufwand. 

Dazu folgendes Urteil:  

LG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2009, Az: 2-24 S 177/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 177/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Vorliegend schlossen der Kläger und die Beklagte einen Reisevertrag, welcher eine Luftbeförderung beinhaltete. Der Hinflug hatte allerdings 26 Stunden und fünf Minuten, der Rückflug 13 Stunden und zehn Minuten Verzögerung. Er verlangt nun von der Beklagten Minderung, Schadensersatz und Entschädigung gemäß §§ 651 d Abs. 1651 f Abs. 1 und 2 BGB.

Das Landgericht Frankfurt entschied nach der Berufung der Beklagten, dass dem Kläger ein solcher Anspruch zusteht. Eine Verzögerung bis zu 4 Stunden ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer, hinzunehmen und begründet keine reisevertraglichen Ansprüche. Jedoch überstieg die Verzögerungszeit diese Grenze, sodass eine Entschädigung gerechtfertigt ist.

Diese Grundsätze führen in diesem Fall bezüglich des Hinfluges zu einer Minderung von 115 % des anteiligen Tagesreisepreises und für den Rückflug zu einer Minderung von 50 % des anteiligen Reisepreises. Des Weiteren kommt eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Betracht, da hierdurch der Urlaubsaufenthalt verkürzt wurde und der Urlaubszweck damit beeinträchtigt wurde. Mithin steht ihm Schadensersatz für Aufwendungen zur Verpflegung während der Wartezeit des Hinfluges und der Wartezeit des Rückfluges § 651 f Abs. 1 BGB  gemäß zu.

Sie haben also auf jeden Fall einen Anspruch auf eine Minderung gem. § 651 m BGB. Die genaue Höhe muss nach den Umständen des betreffenden Einzelfalls festgelegt werden. Dabei kann Ihnen beispielsweise ein Fachanwalt für Reiserecht helfen.

Außerdem könnten Sie auch einen Anspruch auf eine Entschädigung gem. § 651 n BGB auf einen Schadenersatz wegen des Verdienstausfalls und der Verpflegung haben. 

(2) Anspruch wegen der Gepäckverspätung

Auch wegen der Gepäckverspätung kommen Ansprüche in Betracht, insbesondere eine Reisepreisminderung und ein Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude. Auch die Gepäckverspätung müsste dafür einen Reisemangel begründen.

Dazu zunächst folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urteil vom 10.9.2009, Az. 2-24 S 15/09 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 15/09 reise-recht-wiki.de")

Wenn es zu einer Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise kommt, steht dem Reisenden ein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises gemäß §651 d Absatz 1 BGB zu.

AG Frankfurt, Urteil vom 29.5.2001, Az. 29 C 2166/00-46

Im vorliegenden Fall traf der Koffer mit 3 Tagen Verspätung ein. Den Reisenden wurde daher eine Reisepreisminderung über 30% zugesprochen.

Es könnte also zusätzlich zu dem Anspruch gegen die Fluggesellschaft auch einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB geltend machen, da bei einer Gepäckverspätung ein Reisemangel vorliegt. 

Neben der Reisepreisminderung könnten Sie außerdem auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 n Absatz 2 BGB geltend machen. Siehe dafür folgendes Urteil: 

LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2007, Az. 2-24 S 44/06 (bei Google zu finden unter:"2-24 S 44/06 reise-recht-wiki.de")

In der Gepäckverspätung kann ein Reisemangel gesehen werden, der zur Reisepreisminderung führen kann. Die Minderung beträgt in dem Fall zwischen 20-30% des anteiligen Tagespreises. Möglich wäre auch die Forderung nach Schadensersatz wegene entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 1 BGB.

Zum Schluss möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine Rechtsmeinung handelt und nicht um einen Rechtsrat. Sie könnten also darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten wollen.

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