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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller

leider zu wenig Fakten :). Hilfreich wäre es zu wissen, ob es sich bei Ihnen um eine Pauschalreise oder um eine „Nur-Flug“-Leistung gehandelt. Deshalb gehe ich auf beide Varianten ein.

(1)      Nur-Flug-Vertrag

Haben Sie keine Pauschalreise gebucht, sondern eine Flugbeförderung, so könnten Sie Rechte aufgrund von Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 haben. Bei einer erheblichen Flugverspätung bzw. Flugannullierung könnten Sie gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) i. V. m. Art. 7 Abs. 1 VO 261/2004 einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Person haben. Eine erhebliche Flugverspätung (10 Stunden sind in jedem Fall sehr erheblich) wird in dieser Hinsicht einer Flugannullierung gleichgestellt.

Die Fluggesellschaft braucht gem. Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 261/2004 nicht zu leisten, wenn ein außergewöhnliches Ereignis vorlag und die Verzögerung sich auch beim Ergreifen von zumutbaren Maßnahmen nicht hätte verhindert werden können.

(2)      Pauschalreise

Eine Pauschalreise liegt vor, wenn Sie eine Gesamtheit von Reiseleistungen gebucht haben (mindestens Flug und Hotelunterbringung). Ihre Ansprüche ergeben sich dann aus dem reiserechtlichen Teil des BGB und sind gegen den Reiseveranstalter zu stellen.

Grundsätzlich verhält es sich bei Pauschalreisen mit den Flugverzögerungen nicht so streng, wie bei Nur-Flug-Verträgen. Flugverspätungen im Rahmen von Pauschalreisen können jedoch einen Reisemangel darstellen, wenn sie zu lange dauern und insbesondere, wenn durch die verspätete Ankunft am Zielort die Nachtruhe der Reisenden gestört wird oder gar ein Urlaubstag in Mitleidenschaft gezogen wird.

Eine Flugzeitenverschiebung von etwa 10 Stunden ist in der Regel schon sehr erheblich. Der Vorteil von Pauschalreisen liegt bei Problemen darin, dass die Umstände des Einzelfalls mehr gewürdigt werden, als bei bei Nur-Flug-Verträgen und eben die Verkürzung der Nachtruhe und mitreisende Kinder als erschwerende Faktoren betrachtet werden können.

Nun, stellt die Flugverspätung einen Reisemangel dar, könnten Sie einen Anspruch auf eine anteilige Reisepreisminderung für die Dauer des Mangels haben. Die Höhe der Reisepreisminderung kann man schlecht vorher einschätzen. Es gilt – je erheblicher der Mangel und je länger die Dauer, umso höher kann die Reisepreisminderung sein (z. B. AG Hannover, Urt. v. 20.09.2017, Az: 506 C 785/17, LG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2009, Az: 2-24 S 177/08). In Ihrem Fall könnte eine Minderung von 30-50% angemessen sein.

Ferner ist es auch, soweit ich weiß, unerheblich, ob es sich um eine im Voraus angekündigte Flugzeitenverschiebung oder eine faktische Flugverspätung, bei der Sie mehrere Stunden lang auf dem Flughafen warten mussten. Im Gegensatz zu Nur-Flug-Verträgen spielt es bei Pauschalreisen keine Rolle, wann die Flugzeitenverschiebung bekanntgegeben wurde – Reiseveranstalter dürfen Flugzeiten nicht einseitig ändern (BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az: X ZR 24/13). Bei Nur-Flug-Verträgen erhält man keine Entschädigung, wenn die Annullierung bzw. Flugzeitenänderung mehr als zwei Wochen im Voraus angekündigt wurde. Im Pauschalreiserecht bleibt die Flugzeitenverschiebung hingegen weiterhin ein entschädigungsfähiger Reisemangel unabhängig davon, wann sie angekündigt wurde.

Ich hoffe, Ihnen ein bisschen weitergeholfen zu haben und möchte noch erwähnen, dass es sich immer lohnt, einen Anwalt für Reiserecht aufzusuchen und sich professionell beraten zu lassen.

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Leider sind Ihre Angaben zu wenige Details um eine abschließende Einschätzung der Rechtslage vornehmen zu können. Allerdings gehe ich nach Ihren Angaben davon aus, dass Sie eine Pauschalreise gebucht haben. 

Der Flug, welchen Sie im Rahmen der Pauschalreise gebucht haben, wurde nun um 10 Stunden nach hinten verlegt. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. Bei einer Pauschalreise ergeben sich solche aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-m BGB geregelt ist. Dafür muss die Reise mit einem Mangel behaftet sein. 

Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen.  Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Ob die Flugzeitenverschiebung von 10 Stunden und die Änderung der Fluggesellschaft einen Reisemangel begründet, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Da in Ihrem Fall der Flug um weit mehr als 8 Stunden verschoben wurde, gehe ich davon aus, dass ein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt. 

 Die Ansprüche ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3. 

Sie könnten zunächst einmal gem. § 651 k BGB vom Veranstalter Abhilfe verlangen. Der Mangel muss dann vom Veranstalter beseitigt werden. Allerdings steht diesem in gewissen Fällen auch ein Verweigerungsrecht zu, z.B. wenn die Abhilfe unmöglich ist oder die Abhilfe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Liegt eine solche Ausnahme nicht vor und wir nicht Abhilfe verschafft, dann besteht nach Nr. 2 die Möglichkeit selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 

Sie könnten außerdem die Reise zu den geänderten Konditionen antreten und dann eine Reisepreisminderung für die Dauer des Mangels verlangen gem. § 651 m BGB

Es gibt außerdem noch die Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung. Eine solche könnten sich aus § 651 l BGB ergeben. Der Fluggast kann aber nur dann kündigen, wenn der Reisende gem. § 651 k BGB vom Reiseveranstalter Abhilfe verlangt hat und dieser dem Abhilfeverlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt.

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.

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