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Schönen guten Tag,

Folgende Frage, wir haben eine Pauschalreise nach Ägypten Gebucht, 2 Erwachsene und 2 Kleinkinder 1 und 2. 26.05- 10.06.2019. Gestern erhielt ich einen Anruf von unserem Reisebüro wo ich über die Flugzeitänderung von 8.30 auf 21.00 informiert wurde und zusätzlich der Abflughafen von Düsseldorf auf Köln geändert wurde. Hab ich irgendwelche Ansprüche die ich geltend machen kann? Eine Verschiebung von 12,5 Stunden von Morgens auf Abends ( mit 2 Kleinkindern) und dem daraus resultierenden Tag Verlust...Ankunft am 27.05 statt 26.05 erscheint mir als Reisemangel und entspricht nicht dem gebuchten Paket.

Vielen Dank für Hilfreiche Antworten

Sascha K.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hallo Sascha, 

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Bei Ihnen kam es zu einer Verschiebung der Flugzeiten um 12,5 Stunden und zu einer Verlegung des Flughafens. Dadurch könnten Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d haben. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.  

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Fraglich ist, aber wann ein solcher Mangel vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss. 

(1) Flugzeitenverlegung

Zunächst einmal könnte sich ein Mangel ergeben, wenn die ursprünglichen Flugzeiten erheblich geändert werden. Zur Orientierung hier einige Urteile:

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Geänderte Reisezeiten können daher ein Mangel sein, da sie von der vertraglichen Vereinbarung abweichen:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung.

In Ordnung sind dabei noch Verschiebungen von bis zu 8 Stunden:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Falls Ihr Flug also um mehr als 8 Stunden verschoben wird, würde das meines Erachtens einen Reisemangel begründen,  welcher Sie zu einer Reisepreisminderung berechtigen würde.  Zum Vergleich noch das Urteil des AG Hamburg:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

Berechnung des Minderungsanspruches

In welcher Höhe der Reisepreis zu mindern ist, hängt vom jeweiligen Reisepreis ab. Generell gibt es jedoch verschiedene Tabellen, die grobe Richtwerte angeben. Hier ist besonders die Frankfurter Tabelle erwähnenswert (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Reise-Recht-Wiki/ Frankfurter Tabelle"eingeben)

Nach der Frankfurter Tabelle stehen einem Reisenden bei einem zeitlich verschobenen Abflug von über 4 Stunden 5 % des durchschnittlichen Tagessatzes zu. Für jede weitere Stunde erhöht sich dieser Wert um 5 %. 

(2) Flughafenänderung

Auch die Verschiebung des Flughafens könnte einen Mangel darstellen. 

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Sie haben meines Erachtens sowohl wegen der erheblichen Flugzeitenverlegung als auch wegen der Verscheiebung des Flughafens einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. § 651 d.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar. Gerade bezüglich der genauen Minderungsquote könnte es daher sinnvoll für Sie sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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Hallo Sascha, 

Sie haben eine Pauschalreise für den Mai dieses Jahres gebucht. Nun haben Sie allerdings eine Information von ihrem Reiseveranstalter erhalten, die besagt, dass sich ein Flug von 8.30 Uhr auf 21.00 Uhr nach hinten verschiebt. Darüber hinaus ist nun auch nicht mehr Düsseldorf der Abflughafen sondern Köln. Sie fragen nach gewissen Ansprüchen.  

Rechtliche Qualifizierung als Reisemangel:

Wie Sie eventuell selber wissen, kommt es nicht selten vor, dass sich die genauen Flugzeiten nach Buchung noch einmal ändern können. Dies ist in einem best. Rahmen auch hinzunehmen. Allerdings ist es natürlich auch nicht für einen Reiseveranstalter erlaubt, die Reisezeiten willkürlich zu verändern. Vielmehr entstehen für Reisende ab einem gewissen Grad auch verschiedene Gewährleistungsrechte. Dazu muss, ganz richtig, ein Reisemangel vorliegen. Die Definition hierhin ist in § 651 i II BGB zu finden: 

Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ob die Flugzeitenverschiebung von 12,5 Stunden und die Verlegung des Flughafens hinzunehmen ist oder etwa einen solchen Mangel begründet, lässt sich aus dem Gesetz nicht entnehmen, so dass auf aktuelle Rechtsprechung hinzuweisen ist. 

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)
Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Meiner Einschätzung nach kann es sein, dass die Verlegung des Abflughafens eventuell noch im Rahmen des Zumutbaren liegt, da Düsseldorf und Köln nah beieinander liegen. Hinsichtlich der neuen Flugzeit könnte dies schon ganz anders aussehen. Mir sind lediglich Fälle bekannt, in denen eine Verlegung bis zu 8, max. 9 Stunden noch hinzunehmen sind. Die Verlegung in ihrem Fall liegt deutlich drüber, so dass ich vom Vorliegen eines Reisemangels i.S.v. § 651 i BGB ausgehen würde. 

Gewährleistunsgrechte:

Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,

nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,

nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,

nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,

nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen, 

den Vertrag nach § 651l kündigen,

die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und 

nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Ich würde vorliegend mal auf das Abhilfeverlangen und die Reisepreisminderung genauer eingehen. 

Sind Sie sehr unzufrieden mit der Flugzeitenverlegung, so könnten Sie gem. § 651 k BGB nämlich vom Veranstalter Abhilfe verlangen. Der Mangel muss dann vom Veranstalter beseitigt werden. Allerdings steht diesem in gewissen Fällen auch ein Verweigerungsrecht zu, bspw. wenn die Abhilfe unmöglich ist oder die Abhilfe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Liegt eine solche Ausnahme nicht vor und wir nicht Abhilfe verschafft, dann besteht n. Abs. II die Möglichkeit sich selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 

Die weitere Möglichkeit ist, dass Sie die Reise zu den geänderten Konditionen antreten und eine Reisepreisminderung für die Dauer des Mangels verlangen. N. § 651 m BGB wird diese dann geschätzt und bemisst sich auch maßgeblich anhand des gezahlten Reisepreises. 

Fazit:

Ich würde empfehlen sich schnellstmöglich an ihren Reiseveranstalter zu wenden und probieren die Angelegenheit mit diesem zu klären. Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag keine Rechtsberatung darstellt, sondern lediglich meine persönliche Meinung zu diesem Thema. Nur Fachanwälte können verbindliche Aussagen treffen. In diesen Beiträgen finden Sie auch noch weitergehende Informationen betrefflich der Änderung von Flugzeiten. Ich wünsche Ihnen trotz allem eine schöne Reise. 

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