Hallo Christian Ullrich,
du hast einen Flug mit Airberlin von Köln nach palma für September gebucht, und der Rückflug wurde leider von 22 Uhr auf 08:05 Uhr um 14 Stunden vorverlegt. Damit bist du nicht einverstanden und fragst dich deshalb, ob du Ansprüche hast.
Ich denke bei dieser drastischen Flugverschiebung an Ansprüche für dich aus der EU-Fluggastrechteverordnung, und genauer vielleicht aus Artikel 5 EU-VO, der auf Artikel 8 EU-VO verweist:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Nach Artikel 8 ist es nämlich möglich im Falle einer Annulierung, so Artikel 5 Eu-VO, eine von 2 Möglichkeiten auszuwählen - ob man das Flugticket erstattet haben möchte, oder sich bei der Airline nach alternativen Terminen erkundigen und einen von denen auswählen möchte um sich umbuchen zu lassen. Du sagst ja beispielsweise, dass auf dem 22 Uhr Flug weiterhin Plätze verfügbar scheinen - das könnte ja ein Punkt sein an dem man bei Airberlin auf Grundlage des Artikel 8 EU-VO nachhaken könnte.
Dazu ist es aber zunächst nötig, dass eine Annulierung im Sinne von Artikel 5 vorliegt:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Dein Flug wurde um ganze 14 Stunden vorverlegt.
BGH, Urteil vom 09.06.2015, Az.: X ZR 59/14 (einfach zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 59/14 reise-recht-wiki.de eingibst)
Der BGH hat entschieden, dass eine Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichkomme, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug umgebucht werden.
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.
Nach den beiden obigen Urteilen liegt die Grenze für die Annahme einer Annulierung bei vorverlegten Flügen offenbar bei zumindest 9 Stunden. Eure Vorverlegung überschreitet diese Grenze, und ich denke deshalb, dass von einer Annulierung ausgegangen werden kann.
Dann kann dir denke ich auch ein Anspruch aus Artikel 8 EU-VO wie oben schon angesprochen zustehen.
Artikel 5 verweist neben Artikel 8 auch auf Artikel 7 und 9. Allerdings hast du noch keine Betreuungsleistungen, wie in Artikel 9 genannt, in Anspruch genommen, und der Artikel ist insofern denke ich eher uninteressant.
Auch über Artikel 7 könnte nachgedacht werden meine ich, danach könnten dir Ausgleichszahlungen zustehen, aber, so Artikel 5:
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)
Du wurdest jetzt im Mai über die Umbuchung eures Fluges im September informiert. Insofern denke ich, dass du früh genug informiert wurdest und ein Anspruch aus Artikel 7 deshalb eher nicht in Frage kommt.
Entscheide dich also vielleicht zwischen den Möglichkeiten die Artikel 8 dir bietet und benachrichtige dazu dann auch deine Airline Airberlin. Vielleicht ist es beispielsweise noch nicht zu spät mit dem Geld eines erstatteten Tickets einen anderen Flug zu kaufen.