Du und dein Freund habt eine Pauschalreise gebucht, die 3 Tage dauern sollte. Euer Hinflug wurde leider von 6:10 auf 17:15 verschoben, und damit um knapp 11 Stunden. Du fragst dich, ob das zulässig ist.
Du hast eine Pauschalreise gebucht. Das heißt, dass du einen Reisevertrag mit einem Reiseveranstalter abgeschlossen hast. Dazu finden sich Normen im BGB, und zwar in den §§ 651 a - m BGB. Außerdem können Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung in Frage kommen, dies ergibt sich aus Punkt (5) der Gründe der EU-VO:
(5) Da die Unterscheidung zwischen Linienflugverkehr und Bedarfsflugverkehr an Deutlichkeit verliert, sollte der Schutz sich nicht auf Fluggäste im Linienflugverkehr beschränken, sondern sich auch auf Fluggäste im Bedarfsflugverkehr, einschließlich Flügen im Rahmen von Pauschalreisen, erstrecken.
1. EU-VO
Nach Artikel 5 EU-VO können sich Ansprüche auf Ausgleichszahlungen bei einer Annulierung ergeben:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und (...)
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)
Eine Annulierung ist dabei dann gegeben, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start deshalb aufgegeben wird. So ist es einem Urteil des EuGH vom 13.10.2011 zu entnehmen (Az.: C- 83/10, das Urteil ist leicht für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: EuGH 13.10.2011 Az.: C-83/10 reise-recht-wiki.de).
Dein Flug wurde von 6:10 um etwa 11 Stunden nach hinten verschoben. Dies könnte eine Annulierung sein. Ein Hinweis darauf kann eine veränderte Flugnummer sein.
Liegt eine Annulierung vor, dann könnten sich davon ausgehend meiner Meinung nach Ansprüche für dich aus Artikel 7 ergeben.
Artikel 7 EU-VO betrifft mögliche Ausgleichszahlungen:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
In Anbetracht der Strecke könnten sich für dich meiner Meinung nach Ansprüche auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 Euro ergeben, beziehungsweise für euch, denn diese Ausgleichszahlungen gelten je Fluggast.
Aber Fluggesellschaften haben gemäß Artikel 5 Absatz 3 die Möglichkeit sich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes zu berufen, und sich so von der Notwendigkeit der Zahlung von Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 zu befreien. Davon schreibst du aber erst einmal nichts, falls die Fluggesellschaft oder dein Reiseveranstalter aber Gründe für die Verschiebung angegeben habe wäre es glaube ich ratsam, einmal zu schauen, ob es sich dabei womöglich um solche außergewöhnlichen Umstände handeln könnte.
2. BGB
Aus den §§ 651 a - m BGB könnten sich darüber hinaus für dich verschiedene Ansprüche deinem Reiseveranstalter gegenüber ergeben.
Dabei sei zunächst zu überlegen, ob in deinem Fall ein Reisemangel vorliegen könnte. Ein solcher Mangel liegt vor, wenn die vom Veranstalter versprochenen Leistungen nicht geboten werden und die Reise mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen deutlich mindern. Dies ergibt sich aus § 651c Absatz 1 BGB:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Oft steht in den Reiseunterlagen, dass die dort angegebenen Flugzeiten nicht verbindlich seien - insofern könnte eine Flugzeitenänderung wie die in deinem Fall ja in Ordnung sein. Nach gängiger Rechtsprechung dürfen die angegebenen Flugzeiten aber nur in einem dem Kunden zumutbaren Rahmen verändert werden.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben)
Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.
Dabei spielt auch die Reisedauer eine Rolle, und ob beispielsweise nur der erste und/oder letzte Tag der Reise betroffen sind. Gerade bei eurer Kurzreise könnte dies Berücksichtigung entscheidend sein.
Fortsetzung folgt...