Hallo Bobmaster,
ihr habt Flüge von Hannover nach Palma mit Airberlin gebucht, und diese wurden leider verändert. Euer Hinflug geht nun von Hamburg um 13:45 statt um 16:25, und euer Rückflug von Mallorca um 22:10 anstatt um 07:50.
Du fragst dich, ob dir deshalb Entschädigungen zukommen können.
Es könnten für dich denke ich vielleicht Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung in Frage kommen.
Dazu möchte ich erst einmal einen Blick auf euren Hinflug werfen, der ja von Hannover auf Hamburg umgebucht wurde. Ich könnte mir vorstellen, dass sich deshalb für dich Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO wegen einer Annulierung ergeben könnten:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
Dein Flug soll am 15.06. starten. Und du wurdest am 25.05. über diese Änderungen informiert. Deshalb denke ich schonmal, dass Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen entfallen, denn die in Artikel 5 c) verlangte 2-Wochen-Frist ist nicht unterschritten.
Allerdings bleibt Artikel 8, der dir eine Umbuchung oder Ersattung ermöglichen könnte, erscheint mir weiterhin möglich.
Dazu müsste zunächst eien Annulierung gegeben sein.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
So viel zu einer Definition der Annulierung. Da du auf einen anderen Flughafen umgebucht wurdest, kann denke ich davon ausgegangen werden, dass dein ursprünglicher Flug nicht mehr durchgeführt wird.
Zu ähnlichen Situationen sind mir zwei Urteile aus dem Recht der Pauschalreisen bekannt:
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)
Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.
Auch hier waren Umbuchungen auf andere Flughäfen nicht in Ordnung, und wurden durch das AG Kleve und Düsseldorf mit einer entsprechenden Minderungsquote geahndet.
Insofern kann ich mir vorstellen, dass die Umbuchung in deinem Fall für die Annahme einer Annulierung ausreicht.
Dann gewährt dir Artikel 8 EU-VO folgendes:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Also die Erstattung deines Tickets, oder eine Modifikation der Verbindung auf die du nun umgebucht wurdest. Dazu müsstest du in Kontakt mit deiner Airline treten.
Es bleibt meine ich dein zeitlicher veränderter Rückflug. Euer Flug wurde um knapp 14 Stunden verschoben. Dies könnte einer Annulierung gleichkommen.
Bei Verspätungen ist zumindest eine Überschreitung von 3 Stunden gefordert, so der EuGH:
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”
Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.
EuGH, Urteil vom 10.2012, Az: C-629/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 629/10 reise-recht-wiki.de“)
In diesem Urteil hat der EuGH mehrfach darauf hingewiesen, dass Grund für die Anwendungen der Ausgleichszahlungen der Umstand sei, dass ein Zeitverlust von mehr als 3 Stunden entstanden ist und die damit einhergehenden Unannehmlichkeiten ausgeglichen werden sollen. Für den Passagier ist es nämlich allein entscheidend, wann er an seinem Zielort eintrifft und nicht, ob die Verspätung vor oder nach Abflug entsteht.
In beiden Urteilen wird diese zeitliche Grenze unter Hinweis auf Artikel 7 EU-VO aufgestellt. Allerdings bin ich der Meinung, dass dies auch an sich ein Hinweis auf die Annahme einer möglichen Annulierung ist - denn liegt keine Annulierung vor, kommt es also zu einer Verspätung, wird auch kein Anspruch nach Artikel 7 EU-VO gemäß Artikel 5 EU-VO ausgelöst.
Die zeitliche Verschiebung von 14 Stunden überschreitet diese Zeitgrenze. Und von einer Annulierung ist denke ich auszugehen.
Auch für eine Entschädigungs nach Artikel 7 ist denke ich die Information früh genug gewesen, und ein solcher Anspruch ist eher nicht möglich.
Aber auch hier bleibt denke ich, wie oben, Artikel 8 EU-VO.
Ein Entschädigungsanspruch wie du ihn dir vielleicht vorgestellt hast steht dir abschließend gesagt denke ich nicht zu, aber das ist nur meine persönliche Meinung und meine Idee zu deiner doch recht knappen Nachricht. Vielleicht ziehst du noch einen Anwalt zurate, wenn du sehr unzufrieden bist, und die Möglichkeiten aus Artikel 8 EU-VO dir gar nicht zusagen wollen.