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Meine Tochter hat den Rückflug aus San Diego über Madrid nach Porto gebucht. Hinflug war im August.

Die Airline teilte uns nun mit dass der Flug Madrid Porto nicht bestätigt werden kann. Alternativ wurde uns

a) ein Flug nach Vigo, ca 200km entfernt,

b) ein Flug nach Lissabon, ca 300km entfernt,

c) ein Flug nach Porto mit Übernachtung auf unsere Kosten ! in Madrid am nächsten Tag

d) ein Flug nach Madrid und Weiterreise auf eigene Kosten

angeboten.

eigentlich ist alles unfassbar. Welche Rechte haben wir ?

Ticketaussteller ist US Airways. Abflugflughafen war Porto.

 

hallo LindaH,

vielen Dank für die Antwort. Hier die Bestätigten Flüge damit der Sachverhalt klarer wird. Der Flug Madrid Porto wurde von der Airline gestrichen. Bei einigen Flügen handelt es sich um Codeshare Flüge.

1. Flug 08.08.2015


   ab: 08:35 Uhr* Porto (OPO)   

   an: 10:45 Uhr* Madrid Barajas Apt (MAD) 

   Flugdauer: 1h 10

   Flugnummer: IB8721 

  

 2. Flug 08.08.2015

   ab: 11:50 Uhr* Madrid Barajas Apt (MAD)   

   an: 14:15 Uhr* Chicago O'Hare International Apt (ORD) 

   Flugdauer: 9h 25

   Flugnummer: US6755 

  

 3. Flug 08.08.2015

   ab: 17:15 Uhr* Chicago O'Hare International Apt (ORD)   

   an: 19:41 Uhr* San Diego International (SAN) 

   Flugdauer: 4h 26

   Flugnummer: US1151 

  

 4. Flug 22.12.2015

   ab: 09:15 Uhr* San Diego International (SAN)   

   an: 14:20 Uhr* Dallas/Fort Worth Intl Apt (DFW) 

   Flugdauer: 3h 05

   Flugnummer: AA311 

  

 5. Flug 22.12.2015

   ab: 15:25 Uhr* Dallas/Fort Worth Intl Apt (DFW)   

   an: 08:00 Uhr* Madrid Barajas Apt (MAD) 

   Flugdauer: 9h 35

   Flugnummer: AA36 

  

 6. Flug 23.12.2015

   ab: 11:35 Uhr* Madrid Barajas Apt (MAD)   

   an: 11:40 Uhr* Porto (OPO) 

   Flugdauer: 1h 05

   Flugnummer: AA8605 
 
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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+7 Punkte

3 Antworten

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Lieber Fragensteller,

die von Ihnen gestellte Frage würde ich gern wie folgt beantworten:

Zunächst einmal würde in einem Fall wie Ihrem Ansprüche nach der EU-Verordnung 261/2004 wegen Annullierung eines Fluges in Betracht kommen. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist jedoch zunächst einmal, dass die VO auch auf den betreffenden Flug Anwendung findet. Dies ist gem. Art. 3 Abs. 1 VO in zwei Konstellationen der Fall:

  1. der Flug startet von einem europäischen Flughafen. 
  2. der Flug führt zu einem europäischen Flughafen zurück und wird von einer Airline der Gemeinschaft durchgeführt.

In ihrem Fall ist die Frage nach der Anwendbarkeit meiner Meinung nach entscheidend davon abhängig, ob es sich bei dem Flug San Diego Madrid Porto um einen einzigen Flug im Sinne der Verordnung handelt oder nicht. Ist dies nämlich der Fall, findet die VO auf diesen Flug keine Anwendung, da er nicht in der EU gestartet ist und zwar in die EU zurückführt, aber nicht von einer Airline der Gemeinschaft durchgeführt wird. Ist dies jedoch nicht der Fall und es handelt sich um zwei selbstständige Flüge, dann findet die VO zumindest auf den Flug Madrid Porto Anwendung, da dieser Flug in der EU startete.

Ob es sich um einen oder um zwei Flüge im Sinne der VO handelt, ist vor allem davon abhängig, ob es sich bei der Landung in Madrid nur um einen Zwischenstopp handelt, bei dem weder Flugzeug noch Airline gewechselt werden oder nicht. Denn im Fall eines Zwischenstopps bei dem der Flug danach mit der gleichen Besatzung und dem gleichen Flugzeug fortgesetzt wird, handelt es sich nur um einen Flug im Sinne der VO. Führt der Stopp jedoch zu einem Wechsel der Airline oder des Flugzeuges sind beide Flüge als separate Flüge anzusehen. Vergleiche hierzu u.a. das Urteil des AG Frankfurts AZ: 32 C 1003/07-22 (bei Google zu finden unter "32 C 1003/07-22 Reise-Recht-Wiki.de")

Handelt es sich in ihrem Fall um zwei separate Flüge haben Sie grundsätzlich bezogen auf den Flug Madrid Porto einen Anspruch nach der VO wegen Annullierung des Fluges auf Unterstützungsleistungen gem. Art 8 und 9 und unter Umständen auch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung gem. Art. 7 VO. Diese Ansprüche führen in ihrem Fall dazu, dass Sie zum einen Anspruch auf Beförderung zum Endziel, d.h. Porto, haben und nicht nur zu einem Flughafen in der Nähe. Zum anderen muss die Airline für entstehende Kosten für Übernachtung bzw. Weiterreise zum Endziel aufkommen.

Handelt es sich jedoch um einen einzigen Flug können Sie nach der VO keine Ansprüche gegenüber der Airline gelten machen, da diese dann auf diesen Flug nicht anwendbar ist.

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Airline lehnt Umbuchung ab
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Hallo Fragesteller,

In Frage kommen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 aufgrund von einer Flugannullierung.

Dazu muss die Fluggastrechteverordnung aber auch auf Ihren Fall anwendbar sein. Dies ist gemäß Art. 3 I VO der Fall, wenn der Flug auf einem Flughafen eines Mitgliedsstaat startet oder der Flug in ein Mitgliedsstaat zurück kehrt und von einer Airline der Gemeinschaft ausgeführt wird.

Leider kann man aus Ihrem Angaben nicht genau entnehmen, ob es sich um einen einzelnen Flug Madrid-Porto handelt oder um einen Flug im Rahmen des Code-Sharing-Verfahren. Dabei teilen sich mehrere Fluggesellschaften denselben Flug, fliegen also mit unterschiedlichen Flugnummern (im Gegensatz zu einem Direktflug, wo mehrere Flugzeuge unter denselben Flugnummern fliegen). Wer den jeweiligen Flug ausführt sagt Ihnen in der Regel die Boardkarte oder der Flugplan.

Ist der Flug zwischen Madrid und Porto ist die Fluggastrechte-VO ohne Probleme anwendbar. Falls er aus San Diego startete und Madrid nur eine Zwischenstopp hatte und noch mit gleicher Maschine weiterfliegen wollte, ist die VO wahrscheinlich nicht anwendbar, da der Flug zwar in europäisches Gebiet ging, aber nicht von einer europäischen Fluggesellschaft ausgeführt wird.

Handelt es sich nun um separate Flüge, wobei der letzte Flug annulliert wurde, der in den Anwendungsbereich fällt, könnten Sie theoretisch Ausgleichsleistungen iSv Art 7 der VO geltend machen. Allerdings muss die Airline hier keine Leistungen zahlen, da Sie lange Zeit im Voraus über die Annullierung informiert wurden.

Allerdings kommen immer noch Ansprüche aus Art. 8 der Verordnung in Betracht:

- eine vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutrende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

- ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

- ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.


Die Airline hat Ihnen hier sogar mehrere Optionen zur Weiterreise angeboten. Alternativ können Sie sich den Flugpreis erstatten lassen und selbst einen neuen Flug buchen. Allerdings muss die Airline gem. Art. 9 der VO auch die Hotelkosten übernehmen, wenn Ihre Tochter Variante c) bestätigt.


 

Vergleichbare Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

(zu finden über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11

(zu finden über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)

Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).

Beantwortet von (21,990 Punkte)
0 Punkte
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Guten Tag lieber Fragesteller,

die Grundlage für Ihre Ansprüche bildet die Verordnung (EG) 261/2004.

Damit die Ansprüche gelten, muss der Anwendungsbereich dieser Verordnung eröffnet sein.

 

Artikel 3 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

 

Falls der Anwendungsbereich dann eröffnet ist, dann kommen Ansprüche aus Artikel 8 und 9 der Verordnung in Betracht.

 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte,

wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen
Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

 

Artikel 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, b) Hotelunterbringung, falls

— ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder — ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

Gegebenfalls stehen Ihnen auch Ansprüche aus Artiekl 7 der Verordnung zu.

 

Artikel 7 Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

 

Beantwortet von (9,480 Punkte)
Bearbeitet von
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