Hallo Fragesteller,
In Frage kommen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 aufgrund von einer Flugannullierung.
Dazu muss die Fluggastrechteverordnung aber auch auf Ihren Fall anwendbar sein. Dies ist gemäß Art. 3 I VO der Fall, wenn der Flug auf einem Flughafen eines Mitgliedsstaat startet oder der Flug in ein Mitgliedsstaat zurück kehrt und von einer Airline der Gemeinschaft ausgeführt wird.
Leider kann man aus Ihrem Angaben nicht genau entnehmen, ob es sich um einen einzelnen Flug Madrid-Porto handelt oder um einen Flug im Rahmen des Code-Sharing-Verfahren. Dabei teilen sich mehrere Fluggesellschaften denselben Flug, fliegen also mit unterschiedlichen Flugnummern (im Gegensatz zu einem Direktflug, wo mehrere Flugzeuge unter denselben Flugnummern fliegen). Wer den jeweiligen Flug ausführt sagt Ihnen in der Regel die Boardkarte oder der Flugplan.
Ist der Flug zwischen Madrid und Porto ist die Fluggastrechte-VO ohne Probleme anwendbar. Falls er aus San Diego startete und Madrid nur eine Zwischenstopp hatte und noch mit gleicher Maschine weiterfliegen wollte, ist die VO wahrscheinlich nicht anwendbar, da der Flug zwar in europäisches Gebiet ging, aber nicht von einer europäischen Fluggesellschaft ausgeführt wird.
Handelt es sich nun um separate Flüge, wobei der letzte Flug annulliert wurde, der in den Anwendungsbereich fällt, könnten Sie theoretisch Ausgleichsleistungen iSv Art 7 der VO geltend machen. Allerdings muss die Airline hier keine Leistungen zahlen, da Sie lange Zeit im Voraus über die Annullierung informiert wurden.
Allerdings kommen immer noch Ansprüche aus Art. 8 der Verordnung in Betracht:
- eine vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutrende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
- ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
- ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.
Die Airline hat Ihnen hier sogar mehrere Optionen zur Weiterreise angeboten. Alternativ können Sie sich den Flugpreis erstatten lassen und selbst einen neuen Flug buchen. Allerdings muss die Airline gem. Art. 9 der VO auch die Hotelkosten übernehmen, wenn Ihre Tochter Variante c) bestätigt.
Vergleichbare Urteile:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
(zu finden über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11
(zu finden über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)
Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).