Guten Tag,
wie schon in dem anderen Post erwähnt, haben Sie Ansprüche aus Art. 8 der EG- Verordnung:
(1) die vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
(2) ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
(3) ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.
Insgesamt ist es jetzt Ihre Sache, wie genau Sie vorgehen wollen, Sie können frei wählen, ob Sie sich lieber selbst um einen neuen Flug kümmern oder, ob Sie die Alternative Flugroute wählen.
Vorbehaltlich für den Fall, dass der Anwendungsbereich eröffnet ist: Es ist nicht richtig, dass die Airline nur einen Teil des Ticketpreises zurück erstattet, solange Ihre Tochter kein Mitverschulden an der ganzen Sache betrifft. Dies ist hier nicht ersichtlich. Mit Berufung auf den Art.8 der Verordnung, sollten Sie sich an die Airline direkt wenden. Falls dieser Flugabschnitt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, würde Ich Ihnen raten eines der Angebote der Airline anzunehmen.
Wie Ihr Reiseveranstalter Ihnen auch schon geraten hat, kommen Sie nun wohl am besten, wenn Sie selbst nochmal mit US Airways in Kontakt treten.