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Guten Tag,

ich habe gestern einen Flugticket auf einem Flugvergleichsportal und heute habe ich eine Mail bekommen, dass die Zeiten sich geändert haben. Der eigentliche Flug(27.08.2016) wurde gestrichen und stattdessen soll ich mich zwischen zwei Flügen entscheiden. Der eine ist am 26.08.2016 und der andere am 28.08.2016. Nun ist meine Frage, ob ich eine Entschädigung von der Fluggesellschaft erhalten könnte?

Vielen Dank im Voraus.
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Guten Tag,

Sie haben ein Flugticket gebucht und sind nun informiert worden, dass sich die Flugzeiten geändert haben. Ihr ursprünglicher Flug für den 27.08.16 wurde gestrichen, und stattdessen wurden Ihnen zwei Alternativflüge angeboten, jeweils einen Tag früher oder einen Tag später als Ihr gewünschter Abflugtag. Sie fragen sich jetzt, ob Sie eine Entschädigung verlangen können.

Sie wurden informiert, dass Ihr Flug annuliert wurde, und können nach Artikel 5 EU-VO deshalb Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung haben. Dazu sei einmal vorausgesetzt, dass der Anwendungsbereich der EU-VO tatsächlich eröffnet ist - dieser bestimmt sich nach Artikel 3 EU-VO so:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Vielleicht überprüfen dies noch einmal für sich selbst.

Sollte aber der Anwendungsbereich eröffnet sein, dann kommen wir zurück auf Artikel 5 EU-VO und Ihre möglichen Rechte bei einer Annulierung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) (...)

b) (...)

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Von Interesse für Sie könnte da Artikel 7 EU-VO über Ausgleichszahlungen sein:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Das heißt, im Fall einer Annulierung haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, soweit Sie nicht rechtzeitig informiert wurden. Sie wurden sogar nur weniger als sieben Tage vor der planmäßigen über die Änderung informiert, gleich nach Ihrer Buchung, und um sich von einem Anspruch auf Entschädigung ihrerseits befreien zu können müsste die Airline Ihnen einen Flug anbieten, der es Ihnen ermöglicht " nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen". Dies ist nicht geschehen, insofern haben Sie wahrscheinlich schonmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Dieser könnte aber außerdem entfallen, soweit sich die Airline auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes beruft. Dazu ist Ihrer Nachricht nichts zu entnehmen, und Sie scheinen insofern nicht über etwas derartiges informiert worden zu sein.

Alles in allem ist es deshalb wahrscheinlich, dass Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 EU-VO haben, der Sie je nach Entfernung wie oben angegeben zur Forderung einer finanziellen Entschädigung von Ihrer Airline berechtigt. Dazu sollten Sie sich bei Ihrer Airline melden und diesen Anspruch geltend machen.

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Hey,

dein Flug wurde kurz vor Reisebeginn gestrichen. Geplant war die Abreise am 27.08.16. Nun hast du die Wahl einen Ersatzflug am 26.08 oder am 28.08 wahrzunehmen. Du fragst dich, ob du dich damit zufrieden geben solltest oder noch weitere Ansprüche geltend machen.

Bei einer Annullierung kommt die Anwendung der Fluggastrechte Verordnung in Betracht. In den meisten Fällen in diesem Forum beginnt der Flug in Deutschland, sodass der Anwendungsbereich gemäß Art. 3 VO eröffnet ist.

Wenn ein Flug als gestrichen bezeichnet wird, kann im Normalfall von einer Annullierung gemäß Art. 5 VO ausgegangen werden. Eine Annullierung ist die Aufgabe der ursprünglichen Flugplanung seitens der ausführenden Airline.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn du eingibst: „EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

In Fällen der kurzfristigen Annullierung steht dem Reisenden ein Anspruch auf Ausgleichzahlung zu. Dieser Anspruch ist in Art. 7 VO geregelt und wird mittels der Methode der Großkreisentfernung ermittelt. Je nach Entfernung und Anzahl der verspäteten Stunden kann ein Reisender dann einen Anspruch in Höhe von 250-600 Euro geltend machen.

Zudem kann eine Annullierung auch einen Anspruch gemäß Art. 8 VO begründen. Der Fluggast hat in einem solchen Falle die Wahl zwischen Rückerstattung der Flugscheinkosten, einer anderweitigen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder anderweitiger Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt.

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