Sie haben eine Pauschalreise bei XTUI über weg.de auf die Malediven gebucht. Sie jedoch darüber informiert, dass es innerhalb dieser eine Veränderungen gab. Ihre Flüge wurden um mehr als 1 Tage nach hinten verschoben
Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie durch diese Änderung haben könnten. Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Eventuelle Ansprüche ergeben sich zunächst aus den §§ 651 a ff BGB. Am sinnvollsten wäre meiner Ansicht nach hier eine Reisepreisminderung. Diese ergibt sich aus § 651 m BGB:
§ 651m Minderung
(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.
Es ist, nach dieser Norm, also zunächst einmal ein Reisemangel notwendig.
AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15
Ein Reisemangel i.S.d. § 651m BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.
Ihre Flüge wurden um 12 Stunden verschoben.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96
Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Nach diesen Urteilen sind Verschiebungen von bis zu 8 Stunden hinzunehmen. Da Ihre Verlegung jedoch deutlich extremer ist, begründet diese meines Erachtens nach durchaus einen Reisemangel.
Siehe auch weiter Urteile:
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96
Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08
Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
Sie haben also meiner Anicht nach wahrscheinlich einen Anspruch auf Reisepreisminderung. Siehe folgendes Urteil für die Berechnung eines solchen Anspruches:
BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az.: X ZR 15/11
Grundsätzlich werde die Minderungsquote nach § 651m Abs. 1 BGB nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB errechnet, wobei ein Gesamttagespreis der Berechnung zugrunde gelegt werde.
Bei der Reisepreisminderung sollte meiner Ansicht nach auch Rücksicht auf die dann fehlende Nachtruhe genommen werden.