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Hallo,

ich habe am Freitag bei XTUI eine Reise über weg.de gebucht. Gebucht hatte ich eine Reise auf die Malediven mit folgenden Flugzeiten:

München => Male von 14:30 bis 7:50.
​Male => MÜnchen von 11:10 bis 19:35

Die Reise wurde als "verfügbar" angezeigt, ich konnte sie "verbindlich kaufen". Kurz nach der Buchung wurde ich von weg. de kontaktiert, dass die Reise zu meinem Preis nicht mehr verüfgbar wäre - und jetzt 600€ mehr kosten würde. Ob ich das akzeptieren würde. Ich habe das nicht akzeptiert.

Da am Samstag dieselbe Reise noch / wieder angezeigt wurde, habe ich den Buchungsvorgang nochmals probiert. Selbes Ergebnis! Die Mitarbeiterin von weg.de hat das damit begründet, dass bei Buchung über XTUI weg.de die Buchung nochmals manuell bei XTUI eintragen muss - da könne es dann passieren, dass die Reise so nicht mehr verfügbar ist.

Am Sonntag wurde die Reise nach wie vor angezeigt, daher habe ich dann direkt bei weg.de angerufen. Die Mitarbeiterin hat dann die Reise zu den obigen Zeiten und dem urpsprünglichen Preis buchen können. Dies hat sie mir am Telefon auch bestätigt, sie wollte mir im Anschluss dann die Buchungsbestätigung schicken.

Nach dem ich aufgelegt hatte, hat sie mich dann 2 Minuten später angerufen und mir mitgeteilt, dass XTUI die Buchung zwar aktzeptiert hat, den Rückflug aber auf 23 Uhr verlegt hat. (Rückkehr damit einen Tag später). Sie wollte das heute mit XTUI klären. Eine Reisebestätigung habe ich nicht bekommen. Die Reise wurde von Anfang an anders gebucht als bestellt.

Heute wurde mir nun von weg.de mitgeteilt, dass XTUI die Flugzeit nicht zurück ändert, da der 11 Uhr Flug für sie teurer ist, als der 23 Uhr Flug. Wir können den 11 Uhr Flug aber durchaus bekommen - mit 600€ Aufpreis. Alternativ können wir für 1300€ stornieren (eine Reise stornieren, die ich so gar nicht bestellt hatte?).
Laut der Mitarbeiterin von weg.de ist diese Vorghensweise legitim, da der Reiseveranstalter die Flugzeit am selben Tag ändern darf. Als Kunde komme ich mir ziemlich über den Tisch gezogen vor ...

Daher die Frage: Ist diese Vorgehensweise wirklich hinzunehmen?
​Wie gesagt: Der ursprünglich gebuchte Flug ist verfügbar (nicht ausgebucht!), wird auch nach wie vor über diverse Reiseportale angeboten, etc. D.h. die Reise wird nur als "Lockangebot" genommen - vermutlich mit der Hoffnung, dass der Kunde dann der Preiserhöhung zustimmt ...

​(Hinweis: ja, es mag sein, dass man länger im Hotel bleiben kann ... der Transfer vom Hotel zum Flughafen erfolgt aber mit Flugzeug und die fliegen nur bis ca. 17 Uhr. D.h. man sitzt > 5 Stunden am FLughafen rum. Außerdem dürfte man das Zimmer am Abreisetag um 10 Uhr verlieren, inkl. der Verpfelgungsleistungen, ... Ein weiterer Urlaubstag wird ebenfalls benötigt => Nachteile für mich als Kunde)

Kann mir jemand evtl. ein paar Urteile nennen?

​Vielen lieben Dank!
J
Gefragt in Reisevertragsrecht von (120 Punkte)
wieder getaggt von
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Sie haben eine Pauschalreise bei XTUI über weg.de auf die Malediven gebucht. Sie jedoch darüber informiert, dass es innerhalb dieser eine Veränderungen gab. Ihre Flüge wurden um mehr als 1 Tage nach hinten verschoben

Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie durch diese Änderung haben könnten. Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Eventuelle Ansprüche ergeben sich zunächst aus den §§ 651 a ff BGB. Am sinnvollsten wäre meiner Ansicht nach hier eine Reisepreisminderung. Diese ergibt sich aus § 651 m BGB:

§ 651m Minderung

(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

Es ist, nach dieser Norm, also zunächst einmal ein Reisemangel notwendig.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 
Ein Reisemangel i.S.d. § 651m BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Ihre Flüge wurden um 12 Stunden verschoben.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Nach diesen Urteilen sind Verschiebungen von bis zu 8 Stunden hinzunehmen. Da Ihre Verlegung jedoch deutlich extremer ist, begründet diese meines Erachtens nach durchaus einen Reisemangel.

Siehe auch weiter Urteile:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

Sie haben also meiner Anicht nach wahrscheinlich einen Anspruch auf Reisepreisminderung. Siehe folgendes Urteil für die Berechnung eines solchen Anspruches:

BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az.: X ZR 15/11 

Grundsätzlich werde die Minderungsquote nach § 651m Abs. 1 BGB nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB errechnet, wobei ein Gesamttagespreis der Berechnung zugrunde gelegt werde.

Bei der Reisepreisminderung sollte meiner Ansicht nach auch Rücksicht auf die dann fehlende Nachtruhe  genommen werden.

Beantwortet von (2,500 Punkte)
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