Lieber Matthias,
du hast einen Flug mit der Condor gebucht, welcher dann jedoch von der Fluggesellschaft Hi Fly ausgeführt wurde. Über diese Änderung wurdest du 7 Tage vor Abflug informiert. Neben der Tatsache, dass es sich nicht um eine deutsche Fluggesellschaft mit deutschsprachigen Personal handelte, stimmten dich auch die Standards an Bord unzufrieden. Wegen der Umbuchung auf die Airline Hi Fly möchtest du nun von Condor entschädigt werden und fragst dich, wie du am besten vorgehen sollst.
Falls du lediglich einen Flug gebucht hast, kommt die Fluggastrechte Verordnung zur Anwendung. Falls du jedoch eine Pauschalreise gebucht hast, ist das Reiserecht des BGB heranzuziehen. Da bereits auf die Pauschalreise eingegangen wurde, möchte ich mich hier auf die Ansprüche nach der Fluggastrechteordnung beschränken.
Diese Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.
In deinem Fall wurde der Flug von einer anderen Airline ausgeführt, dies könnte eine Annullierung des eigentlichen Fluges bedeuten. Eine Annullierung wird angenommen, wenn das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Indizien für eine solche Aufgabe der Flugplanung sind Änderungen bezüglich Flugroute, Strecke, Zeit, Ort. Airline und Nummer. Da sich die Flugnummer nicht geändert hat, denke ich, dass grundsätzlich nicht von einer Aufgabe des Fluges gesprochen werden kann. Auf der anderen Seite hat die Beibehaltung der Flugnummer nur eine Indizwirkung, sodass unter Berücksichtigung aller Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Flug annulliert wurde. Da ich es nicht mit Sicherheit ablehnen kann, möchte ich hier darstellen, welche Ansprüche sich aus einer Annullierung ergeben könnten. Die Annullierung des gebuchten Fluges kann gemäß Art. 5 VO einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO begründen.
Art. 7 VO Ausgleichzahlungen
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.
(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.“
Ein Anspruch gemäß Art. 7 VO scheidet jedoch nur aus, falls du rechtzeitig (mehr als 2 Wochen vorher) über die Änderung informiert wurdest oder die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht. Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes ist nicht ersichtlich. Des Weiteren wurdest du erst 7 Tage vor Abflug über die Änderung informiert. Mithin kannst du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO geltend machen.
Des Weiteren ist zu beachten, dass du diesen Anspruch fristgerecht geltend machen musst. Im Zuge dessen musst du dich jedoch nicht hetzten, da grundsätzlich die Regelverjährung von drei Jahren greift, soweit deutsches Sachrecht anwendbar ist.
BGH Urteil v. 10.12.2009, Az. Xa ZR 61/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki BGH Xa ZR 61/09“ eingibst)
Hier hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass die Ansprüche grundsätzlich erst nach 3 Jahren verjähren.
Fazit
Falls die Umbuchung eine Annullierung darstellt, kannst du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO gegen Condor geltend machen. Dir stünde dann grundsätzlich ein Anspruch auf 600 Euro pro Person gemäß Art. 7 I c VO zu. Dieser kann jedoch von der Condor gemäß Art. 7 II c VO um 50 % gekürzt werden.