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Ich habe für mich und meine Familie (Frau und 2 Kinder ) für Juni einen Flug mit Condor gebucht. Nun habe ich moch nochmal eingeloggt um alles zu prüfen und jetzt steht dort statt Condor - HI Fly . Heißt das , dass wir nun mit Hi Fly statt mit Condor fliegen ?

Außerdem wurden unsere Flugzeiten dort verändert. Ursprünglich haben wir einen Rückflug für 19:05 gebucht . Mit Absicht um noch den ganzen letzten Tag in Ruhe genießen zu können . Nun sollen wir schon 10:05 wieder nach Hause fliegen.

Ist das alles rechtens ? Darf Condor das einfach so? Müssen Sie mich nicht eigenständig darüber informieren ?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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3 Antworten

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Lieber Fragensteller,

zunächst einmal wäre es wichtig zu wissen, ob es sich bei diesen Flügen um Nur-Flüge handelt, die Sie direkt bei der Airline gebucht haben oder ob es sich hierbei um einen Teil einer Pauschalreise handelt, die Sie bei einem Reiseveranstalter gebucht haben. Hiernach richtet sich nämlich u.a. welche Rechtsgrundlage auf Ihren Fall Anwendung findet. Für beide Fälle wäre jedoch grundsätzlich die europäische Fluggastrechte-Verordnung als Rechtsgrundlage denkbar, weshalb die Ausführungen auf diese beschränkt werden.

Nach der VO(EG) 261/2004 würde es sich bei einer solchen Veränderung nämlich um eine Annullierung des Fluges gem. Art. 5 VO handeln, die verschiedene Ansprüche des Reisenden nach sich zieht: Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 und Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 VO.

Anspruch gem. Art. 7 VO

Zunächst könnten Sie in einem solchen Fall Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung gegen die Airline haben. Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind, dass Sie nicht rechtzeitig über die Annullierung informiert wurden bzw. keinen adäquaten Ersatzflug angeboten bekommen haben (Art. 5 Abs. 1 c) VO) und die Annullierung nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht, den die Airline auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn Sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hätte (Art. 5 Abs. 3 VO). Vorliegend ist Ihren Ausführungen zu entnehmen, dass es der betroffene Flug erst im Juni stattfinden soll. Daraus ist zu schließen, dass es durchaus noch möglich ist, dass die Airline Sie noch bis zu zwei Wochen vor dem geplanten Abflug des Rückfluges über die Änderungen informieren kann. Tut Sie dies, würde ein Anspruch auf Ausgleichszahlung entfallen.

Anspruch gem. Art. 8 VO

Hiernach haben Sie unabhängig davon, wann Sie von der Airline letztlich über die Änderungen informiert werden, ein Wahlrecht, ob Sie den Flug unter den geänderten Bedingungen nicht antreten wollen und die Ticketkosten hierfür erstattet verlangen oder ob Sie von der Airline einen späteren Alternativflug verlangen. Hierbei sind Sie u.U. jedoch auf etwaige freie Kapazitäten der Airline angewiesen.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass es durchaus rechtens ist, wenn die Airline vorab die Flugzeiten noch einmal ändert. Hierbei handelt es sich auch um eine regelmäßig vorkommende Vorgehensweise. Gem. Art. 8 VO ergeben sich hieraus für Sie jedoch auch Rechte, wie sie oben dargestellt sind. Letztlich müssen Sie sich lediglich entscheiden, welche Variante die günstigere für Sie ist. Außerdem ist die Airline gem. Art. 5 VO für den Fall der Annullierung auch dazu verpflichtet, den Reisenden hierrüber zu informieren. Allerdings ist es durchaus denkbar, dass eine solche Information in den nächsten Wochen noch erfolgen wird. Letztlich ist es im Hinblick auf die Regelungen des Art. 7 VO für die Airline allein wichtig, den Reisenden mehr als 2 Wochen vorher zu informieren.
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Lieber Fragesteller,

Sie haben für sich und ihre Familie (Frau und 2 Kinder ) für Juni einen Flug mit Condor gebucht. Beim letzten einloggen fiel ihnen nun auf, dass eine Änderung vorlag. Sie fragen sich, was die Änderung „Condor - HI Fly“ zu bedeuten hat. Dies könnte möglicherweise auf eine Änderung der ausführenden Airline schließen lassen. Des Weiteren mussten Sie feststellen, dass sich auch die angedachten Flugzeiten verschoben haben. Ursprünglich war der Rückflug um 19:05 geplant. Nun sollen Sie bereits um 10:05 die Rückreise antreten. Sie haben sich bei der Buchung extra für den späten Rückflug entschieden, um den letzten Tag noch in Ruhe genießen zu können. Sie fragen sich nun, ob Sie dies hinnehmen müssen und ob etwaige Ansprüche gegen Condor bestehen könnten.

I. Rechtsgrundlage

Falls Sie eine Pauschalreise gebucht haben, kommt das Reisevertragsrecht des BGB´s zur Anwendung. Daher wären §§ 651 a-m beachtenswert. Bei einer Pauschalreise handelt es sich um eine Reise mit mindestens zwei Reiseleistungen, wobei keine dieser Leistungen nur untergeordneten Charakter haben darf. Ein ganz alltägliches Beispiel wäre die Kombination aus Flug, Hotel und ggf. Transport. Eine solche Reise kann von einem Mangel behaftet sein. Wird ein Mangel gemäß § 651 c BGB festgestellt, kann dieser verschiedene Ansprüche begründen.

II. Änderung der ausführenden Airline

Ursprünglich haben Sie ihren Flug mit der Condor gebucht. Nun scheint es so, dass die Fluggesellschaft High Fly ihren Flug ausführen soll.

Fraglich ist ob die Umbuchung von Condor auf Highfly einen solchen Mangel darstellt. Die Verbraucherzentrale führt dazu aus, dass die Bedenken gegen eine bestimmte Fluggesellschaft grundsätzlich nicht ausreichen, um einen Teil des Reisepreises zurückzufordern, die Reise nicht anzutreten, ohne Stornogebühren bezahlen zu müssen, oder auf Kosten des Reiseveranstalters einen Ersatzflug zu buchen. Ein Mangel kann nur angenommen werden, wenn die Ersatzairline Technische Mängel oder Sicherheitsrisiken aufweist. Dies müssen Sie jedoch darlegen und beweisen.

Vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 22.2.1996, Az.: 51 C 7830/95 (einfach zu finden bei Google unter "AG Düsseldorf 51 C 7830/95 reise-recht-wiki")

Nur wenn Sie bei der Buchung eine bestimmte Fluggesellschaft vereinbart haben kann der Flug mit einem anderen Unternehmen einen Mangel darstellen. Beachten Sie jedoch, dass Sie auch dies darlegen und beweisen müssen.

Vgl. AG Hamburg, vom 04.03.2004, AZ: 4 C 378/02 (einfach bei Google „reise-recht-wiki AG Hamburg 4 C 378/02“ eingeben und Volltext durchlesen)

Wird bei der Buchung einer Pauschalreise vom Reiseveranstalter darauf hingewiesen, dass die Flüge nur von einer deutschen Fluggesellschaft und / oder nur mit Flugzeugen, die nicht älter als 5 Jahren sind, durchgeführt, kann der Reiseveranstalter nicht nachträglich den Urlauber auf eine ausländische Fluggesellschaft und / oder auf einen Flug mit einem 20 Jahren alten Flugzeug umbuchen. Der Pauschaltourist hätte also in solchen Fällen das Recht, die Pauschalreise kostenlos zu stornieren.

Vgl. AG Düsseldorf, vom 02.03.2006, AZ: 32 C 16126/05 (bei Google unter „reise-recht-wiki 32 C 16126/05“ zu finden)

Der Wechsel der Fluggesellschaft stellt demnach nur dann einen Mangel dar, wenn entweder eine bestimmte Gesellschaft, oder eine bestimmte Eigenschaft der Gesellschaft, zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages), oder die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist. Bezüglich der Sicherheitsstandards dürfte auch ein Blick auf die schwarze Liste der EU interessant sein. Diese listet die ihrer Ansicht nach unsicheren Fluggesellschaften auf. High Fly befindet sich nicht auf dieser Liste, sodass Sie unbesorgt sein können. Ob Ihnen die Condor expliziert als ausführende Fluggesellschaft versprochen wurde, könnte anhand der Reiseunterlagen zu kontrollieren sein.

II. Änderung der Flugzeit

In Ihrem Fall wurde der Rückflug um 9 Stunden vorverlegt. Diese Vorverlegung könnte den Rechtsfolgen einer Annullierung gleichstehen. Konkretisierend führt der EuGH zur Annullierung aus, dass das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Ein bestimmter Flug wird im Wesentlichen durch eine bestimmte Flugnummer, eine bestimmte Abflugzeit, einen Abflugort, eine Flugroute und eine konkrete ausführende Fluggesellschaft gekennzeichnet.

Näheres dazu können Sie in folgendem Urteil nachlesen:

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden,wenn Sie bei Google eingeben: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Im beschriebenen Fall wurde der Flug zum einen an eine andere Fluggesellschaft übertragen und zum anderen über Zürich umgeplant. Dies stellt eine erhebliche Änderung des Vertrages dar, sodass von einer Annullierung auszugehen ist. Aufgrund der Annullierung könnte ein Anspruch auf  Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 bestehen.     

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, wenn:

  Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,

  die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

  Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der folgenden Annullierungsfristen  nur eine geringe Verspätung hat.

Hier wurde sowohl die 14tägige Frist eingehalten, als auch ein Alternativflug angeboten. Zudem ist keine erhebliche Verspätung ersichtlich.

Grundsätzlich bestehen bei einer Annullierung daher folgende Wahlmöglichkeiten:

  volle Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen oder

  einer alternativen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

  einer alternative Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt, wenn Plätze verfügbar sind, oder

  einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

III. Fazit

Meiner Ansicht nach, können Sie auf Grund der Vorverlegung zwischen den genannten Optionen wählen. Bitte beachten Sie, dass dies lediglich meiner persönlichen Meinung entspricht. 

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Hallo,

Sie haben für sich und Ihre Familie (Frau und 2 Kinder ) für Juni einen Flug mit Condor gebucht. Ursprünglich haben Sie einen Rückflug für 19:05 gebucht . Mit Absicht um noch den ganzen letzten Tag in Ruhe genießen zu können . Nun sollen Sie schon 10:05 wieder nach Hause fliegen.

Wird der ursprüngliche Flug um mehrere Stunden vorverlegt, so ist eine Annullirung des ursprünglichen Fluges anzunehmen. So auch den folgenden Urteilen zu entnehmen:

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Sobald eine Annullierung gegeben ist, kann der Fluggast nach der europäischen Fluggastrechte Verordnung einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen erhalten. Ein solcher entfällt jedoch immer dann, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert wird.

Ihr Flug findet im Juni statt und Sie haben bereits Kenntnis von der Annullierung. Damit entfällt leider Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Um nun zu Ihrer Frage zu kommen: Es ist durchaus rechtens, dass die Fluggesellschaft die Flugzeiten nachträgloich noch ändert, denn leider lässt sich dies teilweise nicht vermeiden. Condor draf das also. Dennoch sind nicht anspruchslos. Ihnen stehen zwar kein Anspruch auf Ausgleichzahlungen zu aber Sie können zwischen den folgenden drei Varianten wählen:

 

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

 

In wie weit ein späterer Zeitpunkt für Sie in Frage kommen würde, kann ich leider nicht einschätzen. Ich gehe davon aus, dass Sie nicht noch früher fliegen wollen. Also würde notfalls noch die Variante bleiben, dass Sie Ihren Flug stornieren.

Komme wir nun zu der Änderung der Fluggesellschaft. Sie hatten zunächst einen Flug mit Condor gebucht, nun sollen Sie laut dem Portal mit HI FLY fliegen.

Der Wechsel der Fluggesellschaft stellt eigentlich nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.

 

Ihren Ausführungen ist leider nicht zu entnehmen, ob Sie extra mehr gezahlt haben um mit Condor fliegen zu können. Ich gehe davon aus, dass es nicht der Fall ist.

 

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - 5 S 165/00- (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de")

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

 

Nun bezüglich Ihrer Frage, ob Condor Sie persönlich informieren muss. Ich gehe davon aus, dass Condor das in naher Zukunft noch tun wird, da Condor wie bereits oben erwähnt bis ca. zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug dazu Zeit hätte.

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