Leider lässt sich Ihren Darstellungen nicht genau entnehmen, ob Ihr Flug ein Teil einer Pauschalreise war oder ob es sich um einen sogenannten "Nur-Flug" gehandelt hat.
Im Falle einer Pauschalreise ergeben sich Ihre Ansprüche aus den §§ 651 a-m BGB. Anspruchsgegner ist hier der Reiseveranstalter.
Dazu muss zuerst geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.
Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Wie das AG Hannover, am 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach zu finden unter: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“) entschieden hat, sind die Flugzeitenänderungen als bloße Unannehmlichkeiten zu werten, solange sie keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten.
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe liegt in Ihrem Fall jedoch nicht vor.
Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Ein solcher Mängel würde Sie zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB berechtigen. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren gegangen ist.
Demnach könnte Ihnen ein Anspruch auf Minderung zustehen. Im Zweifelsfall muss über einen solchen Mangel jedoch ein Gericht entscheiden.
Eigentlich war Ihr Rückflug mit Condor geplant. Sie haben diesen jedoch mit der Fluggesellschaft Hi Fly Ihren Rückflug bestreiten müssen.
Der Wechsel der Fluggesellschaft stellt jedoch nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Fluggesellschaft vereinbart wurde.
LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00- (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Der Wechsel der Airline ist gestattet.
Falls es sich bei Ihrem Flug um einen "Nur-Flug" gehandelt hat, könnten Sie aufgrund der Verspätung Ihres Fluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlungsanspruch gegenüber Condor haben. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Dafür müsste Ihr Flug eine erhebliche Verspätung gehabt haben. Dabei kommt es nicht darauf an, wann das Flugzeug den Abflughafen verlassen hat. Maßgeblich ist lediglich, wann Sie Ihren Zielflughafen erreicht haben. Dazu das folgendes Urteil:
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (einfach googlen mit "Az.: C-452/13 reise-recht-wiki")
Der EuGH hat klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist nach dem Urteil des EuGH das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend.
Sie sind mit einer Verspätung von 4 Stunden und 55 Minuten an Ihrem Endziel in Frankfurt angekommen. Es liegt also eine große Verspätung vor.
Zu beachten ist jedoch, dass Ansprüche nicht bestehen, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Annulierung waren. Außergewöhnlich sind Umstände, wenn sie sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Ein außergewöhnlicher Umstand kann schlechtes Wetter oder eine Streik des Bodenpersonals sein. Leider geht aus Ihren Ausführungen nicht hervor, was genau der Grund für die Verspätung war. Dieses herauszufinden, ist desweiteren auch nicht Ihre Aufgabe. Beachten Sie unbedingt, dass Ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlungen so lange bestehen, bis die Fluggesellschaft beweisen kann, dass der Grund für die Verspätung tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand war. Falls Sie dieses nicht beweisen kann, ergibt sich Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Artikel 7 der Verordnung.
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Die Entfernung zwischen Varadero und Frankfurt beträgt 8.050 km. Es ergibt sich also ein Anspruch von 600 EUR.</spa