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Wir haben mit zwei Familien unseren Urlaub auf Kuba verbracht. Der Rückflug sollte mit Condor nach Frankfurt gehen. Wir haben in unserem Reisebüro extra mehr bezahlt, um diesen Flug (mit guten Flugzeiten 19:25 und Ankunft 11:00 Uhr vormittags) mit Condor als renomierter Fluggesellschaft zu bekommen. Am Gate teilten die Leute von Condor (oder Hi Fly , genau war es nicht zu erkennen zu wem die gehörten) uns mit, dass der Rückflug sich verspätet. Erst wussten wir nicht um wieviele Minuten der Flug sich verspätete, aber es gingen dann Gerüchte um und einige der anderen Passagiere wussten, dass am Vortag eine Condor Maschine in Europa (angeblich nach Wien oder Teneriffa) ausgefallen wäre und dadurch auch andere Passagiere mit uns zurückfliegen mussten. Geflogen wurde mit Hi Fly, wir sind mit ca. 4 Stunden und 55 Minuten (ungefähr 5 Stunden) Verspätung in Frankfurt angekommen.

Muss Condor uns jetzt die Flugentschädigung zahlen oder Hi Fly (portugiesische Fluggesellschaft)?
Gefragt in Flugverspätung von
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4 Antworten

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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
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Lieber Fragesteller,

leider geht aus Ihren Ausführungen nicht genau hervor, ob es sich bei dem Flug um einen Flug als Teil der Pauschalreise handelt oder ob es sich um einen sogenannten "Nur-Flug" handelt. Aus diesem Grundwerde ich versuchen beide Situationen kurz darzustellen.

(1) Pauschalreise

Sollte Ihr Flug Teil einer Pauschalreise sein, so können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§ 651 a-m BGB geltend machen.

Dazu muss zuerst geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlsut der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).

Eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe ist bei Ihnen durch die Änderung der Flugzeiten nicht der Fall.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht.

Folglich könnte auch Ihnen ein Anspruch auf Minderung zustehen.

Bezüglich der Änderung der Fluggesellschaft: Eigentlich war Ihr Rückflug mit Condor geplant. Letztendlich sind Sie jedoch mit der Fluggesellschaft Hi Fly Ihren Rückflug angetreten.

Der Wechsel der Fluggesellschaft dagegen stellt nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00- (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Der  Wechsel der Airline ist gestattet.

(2) Nur - Flug

Im Falle dessen, dass es sich in Ihrem Fall um einen Nur-Flug handelt, kommt es vor allem drauf an, ob Sie mit einer Verspätung an Ihrem Endziel angekommen sind.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

In Ihrem Fall sind Sie mit einer Verspätung von 4 Stunden und 55 Minuten an Ihrem Endziel in Frankfurt angekommen. Damit ist diese Voraussetzung gegeben.

Im Falle einer Verspätung können Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Eine Fluggesellschaft muss nur dann keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Verspätung war. Ein außergewöhnlicher Umstand kann schelchtes Wetter oder eine Streik des Bodenpersonals sein. Leider geht aus Ihren Ausführungen nicht hervor, was genau der Grund für die verspätung war. Es gingen zwar Gerüchte um und einige der anderen Passagiere wussten, dass am Vortag eine Condor Maschine in Europa (angeblich nach Wien oder Teneriffa) ausgefallen wäre und dadurch auch andere Passagiere mit uns zurückfliegen mussten. Jedoch ist nicht Grund dafür ersichtlich. Bedenken Sie jedoch, dass eine Fluggesellschaft beweisen muss, dass tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und wenn ein solcher vorlag, warum dieser nicht vermieden werden konnte.

Kann eine Fluggesellschaft das nicht, so haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Diese bemessen sich sowohl nach der Entfernung, als auch nach der Verspätung und wie folgt:
 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Sie müssen sich im vorliegenden Flug an Condor wenden, da diese eigetlich die ausführende Fluggellschaft hätte sein müssen. Nur auf Grund dessen, dass Condor den Rückflug nicht antreten konnte, sind Sie mit Hi Fly zurückgeflogen. Die Verspätung geht jedoch auf Condor zurück.

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Leider lässt sich Ihren Darstellungen nicht genau entnehmen, ob Ihr Flug ein Teil einer Pauschalreise war oder ob es sich um einen sogenannten "Nur-Flug" gehandelt hat.

Im Falle einer Pauschalreise ergeben sich Ihre Ansprüche aus den §§ 651 a-m BGB. Anspruchsgegner ist hier der Reiseveranstalter.

Dazu muss zuerst geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Wie das AG Hannover, am 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach zu finden unter: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“) entschieden hat, sind die Flugzeitenänderungen als bloße Unannehmlichkeiten zu werten, solange sie keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten.

Eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe liegt in Ihrem Fall jedoch nicht vor.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Ein solcher Mängel würde Sie zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB berechtigen. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren gegangen ist. 

Demnach könnte Ihnen ein Anspruch auf Minderung zustehen. Im Zweifelsfall muss über einen solchen Mangel jedoch ein Gericht entscheiden.

Eigentlich war Ihr Rückflug mit Condor geplant. Sie haben diesen jedoch mit der Fluggesellschaft Hi Fly Ihren Rückflug bestreiten müssen.

Der Wechsel der Fluggesellschaft stellt jedoch nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Fluggesellschaft vereinbart wurde.

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00- (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Der  Wechsel der Airline ist gestattet.

Falls es sich bei Ihrem Flug um einen "Nur-Flug" gehandelt hat, könnten Sie aufgrund der Verspätung Ihres Fluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlungsanspruch gegenüber Condor haben. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Dafür müsste Ihr Flug eine erhebliche Verspätung gehabt haben. Dabei kommt es nicht darauf an, wann das Flugzeug den Abflughafen verlassen hat. Maßgeblich ist lediglich, wann Sie Ihren Zielflughafen erreicht haben. Dazu das folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (einfach googlen mit "Az.: C-452/13 reise-recht-wiki")

Der EuGH hat klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist nach dem Urteil des EuGH das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend.

Sie sind mit einer Verspätung von 4 Stunden und 55 Minuten an Ihrem Endziel in Frankfurt angekommen. Es liegt also eine große Verspätung vor.

Zu beachten ist jedoch, dass Ansprüche nicht bestehen, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Annulierung waren. Außergewöhnlich sind Umstände, wenn sie sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Ein außergewöhnlicher Umstand kann schlechtes Wetter oder eine Streik des Bodenpersonals sein. Leider geht aus Ihren Ausführungen nicht hervor, was genau der Grund für die Verspätung war. Dieses herauszufinden, ist desweiteren auch nicht Ihre Aufgabe. Beachten Sie unbedingt, dass Ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlungen so lange bestehen, bis die Fluggesellschaft beweisen kann, dass der Grund für die Verspätung tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand war. Falls Sie dieses nicht beweisen kann, ergibt sich Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Artikel 7 der Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Entfernung zwischen Varadero und Frankfurt beträgt 8.050 km. Es ergibt sich also ein Anspruch von 600 EUR.</spa

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Lieber Fragensteller,

die Frage danach, welche Fluggesellschaft eine mögliche Entschädigung zahlen muss, richtet sich nach der einschlägigen Anspruchsgrundlage. Vorliegend kommt in dem von Ihnen geschilderten Fall ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der europäischen Fluggastrechte-VO in Betracht. Nach deren Wortlaut steht zwar grundsätzlich nur nichtbeförderten Fluggästen und Reisenden, deren Flug annulliert wurde eine solche Entschädigung zu. Der EuGH entschied jedoch in seinem Urteil vom 19.11.2009, dass auch Fluggästen, die aufgrund einer Verspätung ihr Endziel erst mit einer Verspätung von mind. 3 Stunden erreichen, eine solche Ausgleichszahlung zusteht. (Dieses Urteil können Sie im Internet nachlesen, wenn Sie in der Google-Suche Folgendes eingeben: "reise-recht-wiki.de EuGH C-402/07 und 432/07") D.h. grundsätzlich haben Sie in ihrem Fall nach der Verordnung einen Anspruch auf Entschädigung.

Diese Entschädigung muss nach der VO immer der ausführende Luftfrachtführer leisten. Dies ist immer die Airline, welche den Flug letztendlich tatsächlich durchgeführt hat, unabhängig z.B. davon mit welcher Airline Sie den Beförderungsvertrag ursprünglich geschlossen haben. Nach Ihrer Schilderung wurde der Flug von Hi Fly durchgeführt. Das bedeutet, dass auch Hi Fly Ihnen die Entschädigung zahlen muss.
Beantwortet von (24,540 Punkte)
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