Guten Tag,
Sie haben mit Condor einen Flug von Frankfurt nach Addis Abeba über Mombasa in der Business Class gebucht.
Als Sie am Flughafen ankamen erfuhren Sie, dass Sie anstatt mit Condor mit Hi Fly, und anstatt in der Business Class in der high Economy Class fliegen sollen.
Dies verärgerte Sie, und Sie informierten sich nach Alternativen, wurden jedoch abgewiesen. Zudem hatte Ihr Flug eine Verspätung von 5 Stunden in Mombasa, und wurde mit einer älteren und nicht Ihren Vorstellungen entsprechenden Maschine durchgeführt.
Sie fragen sich jetzt, ob Sie Ansprüche auf Entschädigung haben und an wen Sie sich dazu wenden müssen. Dazu sei ein Blick in die Fluggastrechteverordnung zu werfen.
> Verspätung
Es ist abzugrenzen, ob eine Annulierung oder eine Verspätung vorliegt. Sie konnten das Flugzeug knapp 5 Stunden später als eigentlich geplant betreten, und wurden aber außerdem von Condor auf Hi Fly umgebucht. Um festzustellen ob es sich um eine Annulierung handelt könnte es auch nützlich sein nachzuprüfen ob sich die Flugnummer geändert hat.
Lassen Sie uns zunächst von einer Annulierung Ihres ursprünglichen Fluges und den damit verbundenen möglichen Ansprüchen ausgehen. Dazu hilft Artikel 5 EU-VO weiter:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt,
Hilfreich für Sie könnte Artikel 7 EU-VO über Ausgleichszahlungen, also die Entschädigungen die Sie ansprachen, sein:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Ob der Entfernung und Verspätung könnten Ihnen 600 Euro pro Fluggast als Entschädigung zustehen.
Davon kann sich die Fluggesellschaft entziehen, falls Sie sich auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann, siehe Artikel 5 Absatz 3 EU-VO. Dass die Maschine erst noch nach Frankfurt liegen musste ist meiner Meinung nach kein solcher außergewöhnlicher Umstand, lag das Bereitstellen eines Flugzeuges doch im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft. Und selbst wenn doch, sei auf dieses Urteil hingewiesen, welches die Beweislast unterstreicht, die auf Seiten der Fluggesellschaft liegt:
AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")
In diesem Urteil wird noch einmal hervorgehoben, dass die Fluggesellschaft substantiiert vortragen und darlegen muss , wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.
Meiner Meinung nach könnten Sie also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro pro Fluggast haben.
> Anspruchsgegner
Dazu ist immer das ausführende Luftfahrtunternehmen heranzuziehen, so heißt es auch in der EU-VO, beispielsweise in Artikel 5 Absatz 3. Weiterhelfen könnten Ihnen die Informationen auf Ihrem Flugticket - wurde die Flugnummer geändert, dann ist dies ein Hinweis darauf, dass der Flug nicht von Condor durchgeführt wurde, sondern auf Hi Fly umgebucht wurde. Hi Fly könnte auch im Namen von Condor geflogen sein, dann wäre die Flugnummer gleich geblieben. Je nachdem haben Sie sich dann an Condor, oder eben an Hi Fly zu wenden.
> Economy Class
Aus Artikel 10 EU-VO lassen sich Informationen zu dieser Herabstufung entnehmen, die zu Ihrem Fall passen:
(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.
Ihre Reise überschritt die Entfernung von 3500km, und sie Fallen daher meiner meinung nach in Kategorie c) dieses Artikels, und können Ihren Flugpreis um 75 Prozent mindern, und sich diesen Ticketpreis erstatten lassen.
Auch der Zustand der Maschine sollte in dieser Minderung des Ticketpreises aufgehen, oder aber in der Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro, die Sie meiner Meinung nach ebenfalls vedient haben.