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Wir hatten Condor Bussiness gebucht und wurden während des Urlaubs informiert, dass eine portugiesische Airline den Flug  übernimmt und keine Bussinesscalss zur Verfügung steht.

Nach Widerspruch wurde angeboten - ausdrücklich - dass die Condor einen Tag später ab einem anderen Airport fliegt und wir dort in die Bussinessclass gebucht wurden.

Flugkosten zu diesem neuen Airport und zusätzliche Hotelübernachtungskosten wurden schriftlich von Condor zugesagt.

 

Allerdings flog auch dort keine Condor, es war wieder diese protugiesische Airline OHNE Bussinessclass. Das erfurhen wir nur durch einen englischsprachigen Zettel, der auf dem Checkin-Counter klebte.

Wir haben mit der Reservierung in Deutschland telefoniert ( es war kein deutschsprachiger Repräsentant vor Ort)  - da hieß es, die Condor fliegt wieder 4 Tage später .....man könne nur Condor verkaufen und kein anderes Bussinessclass -Angebot machen.

Wir haben diesen Flug abgelehnt.

 

Wir sind dann mit einer anderen Airline BussinessClass geflogen am gleichen Tag. Die Kosten dafür möchte Condor nicht übernehmen mit der Begründung, dass wir auch hätten Economy fliegen können. Man hat lediglich die 75% vom Rückflug erstattet.....ohne Tax& Gebühren.

 

Hat man als Fluggast nicht das Recht in der bezahlten Buchungsklasse zu fliegen?
Gefragt in Rechtsanwälte für Fluggastrechte von
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Ihr habt einen Flug mit Condor in der Business Class gebucht, und wurdet leider auf eine portugiesische Airline umgebucht, die keine Business Class auf diesem Flug hat. Ihr habt euch umbuchen lassen, das klappte aber auch nicht, und seid schließlich auf eigene Faust mit einer anderen Airline in Business Class geflogen - Condor möchte diese Kosten nicht übernehmen.

Du fragst dich, ob du nicht das Recht hast in der bezahlten Beförderungsklasse zu fliegen.

Dazu sagt denke ich Artikel 10 EU-VO etwas:

(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

Diesem Artikel ist also zu entnehmen, dass einem Fluggast bei einer Herabstufung ein bestimmter Prozentsatz des Preises des Flugscheins erstattet werden soll.

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.06.2014, Az. 2-24 O 225/13 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google LG Frankfurt 2-24 O 225/13 reise-recht-wiki.de eingibst)

Hier wurde entschieden, dass bei einer Beförderung in der Economy-Class statt gebuchter Business-Class 70% des Tagesreisepreises zurückverlangt werden können. 

Es ist dann ja so, dass man immer noch in der Buchungsklasse fliegt für die man bezahlt hat - theoretisch. Denn man bezahlt dann weniger, je nach Prozentsatz, und hat dann quasi nur noch für die Economy Class gezahlt.

Meiner Meinung nach gibt es bei einer Herabstufung also auf jeden Fall eine finanzielle Entschädigung.

Dem stimmt das AG Ludwigsburg auch zu:

AG Ludwigsburg, Urteil vom 12.05.2004, Az.: 1 C 329/04 (einfach zu finden auf reise-recht-wiki.de)

Ein Fluggast buchte und bezahlte einen Flug in der der Business-Klasse. Im Flugzeug wurde ihm allerdings ein Platz in der Economy-Klasse zugewiesen. Er verlangt nun von der Airline die Erstattung der Mehrkosten.

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat dem Kläger Recht zugesprochen. Weil er für die Annehmlichkeiten der Business-Klasse bezahlt hatte, stehe ihm ein entsprechender Ausgleich zu.

Ein "Recht" auf die ursprünglich gebuchte Beförderungsklasse ist Artikel 10 EU-VO leider nicht zu entnehmen, aber Condor bot dir ja zumindest Alternativen an.

Ich persönlich denke deshalb, dass du entsprechend Artikel 10 Absatz 2 EU-VO eine prozentual von der Entfernung abhängig Erstattung deines Flugpreises deiner Airline Condor gegenüber geltend machen kannst. Erstattet wurden dir bereits 75 Prozent dieses Flugpreises, ganz im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 c) wie ich mir vorstellen könnte. Es kann deshalb sein, dass du keine weiteren Ansprüche gegenüber Condor geltend machen kannst. Mir persönlich erschließt sich nicht, wieso Condor die Kosten für einen von dir neu gebuchten Flug übernehmen sollte - es wäre ja tatsächlich möglich gewesen im Gegenzug zu einer entsprechenden finanziellen Erstattung in der Economy Class zu fliegen.

Falls du gerne weiter gegen Condor vorgehen möchtest kann ich dir glaube ich nur empfehlen einen Anwalt aufzusuchen.

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