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Hallo alle miteinander.

Ich bin beruflich Fotograf und wurde angeheuert ein paar Aufnahmen für ein Musical in Barcelona anzufertigen.

Also habe ich umgehend einen Flug dorthin gebucht.

Die Flugdaten für den Hinflug wurden mir laut Buchungsbestätigung so angegeben, dass ich zunächst von Graz nach Frankfurt fliege und von dort aus weiter nach Barcelona.

Die Ankunft in Barcelona sollte am 10.03.15 um 23:20 Uhr erfolgen.

Am 10.03.15 nahm ich rechtzeitig den Hinflug Richtung Frankfurt von Graz aus wahr.

Der Flug verlief soweit ganz gut und ich kam auch pünktlich in Frankfurt an.

An der Gepäckausgabe konnte ich auch unversehrt mein Gepäck entgegennehmen.

Insgesamt hatte ich noch gute 2 Stunden bis zum Check in bei Swiss für den Anschlussflug nach Barcelona.

Also hab ich beschlossen mir kurz einen Cafe zu genehmigen um wieder etwas auf die Beine zu kommen.

Aufm Weg zum Bäcker ertönte auf einmal die Durchsage, dass sich mein Flug nach Barcelona verspäten würde.

Ich bin umgehend zum Swiss Kundenbetreuer gegangen und habe direkt vor Ort nachgehakt, was es mit der Verspätung auf sich hat.

Hierzu wurde mir von mir Kundenbetreuerin mitgeteilt, dass es sich lediglich um eine kleine Sicherheitspanne handelt die zügig behoben werden würde.

Auf die Frage, wie lange denn sich die Verzögerung hinziehen würde.....

Wurde ich mit der lächerlichen Antwort hingehalten … 2-3 Stunden.......

Letztendlich kam ich mit unglaublichen 9 Stunden Verspätung in Barcelona am 11.03.15 um 8:21 Uhr an.

Eine dreiste Unverschämtheit. Ich hatte mir zunächst vorgenommen meinen Auftrag in Barcelona fertig zu machen und mich dann in Deutschland um die Angelegenheit zu kümmern. Als ich wieder in Deutschland war und bei SWISS mich beschwert hatte wurde mir lediglich eine Zahlung von 250 € angeboten.

Zunächst dachte ich mir ok 250 € sind immer noch besser als garnix, mal im ernst.... ich hab hier im Forum schon so oft gelesen, dass Leute leer ausgehen, also schätze ich mich froh, dass ich überhaupt was bekomme.

Jedoch kamen mir 250 € etwas wenig vor. Also hab ich mich nochmal hier im Forum etwas umgeschaut und nach ähnlichen Fällen gesucht, die in etwa meiner Situation entsprechen. Dabei habe ich gelesen, dass sich die Ausgleichszahlung teilweise auf bis zu 400 € belaufen kann. 

Swiss begründete die 250 € damit, dass die die nach der Großkreismethode zu ermittelnde direkte Entfernung zwischen Abflug- und letztem Zielort umfasst weniger als 1.500Km umfasst und somit nur 250€ gegeben sein stimmt das ?

Kann Swiss mich wirklich so abservieren oder kann ich wohlmöglich doch etwas mehr rausholen ?

 

Gefragt in Flugverspätung von
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Du hast einen Flug von Graz nach Barcelona über Frankfurt über die Fluggesellschaft SWISS.

In der Buchungsbestätigung wurden dir folgende Flugzeiten angegeben:

Der Hinflug sollte am 10.03.15 ab Graz zunächst Richtung Frankfurt erfolgen.

Deine Ankunftszeit wurde in Barcelona mit 23:20 Uhr angegeben.

Bedauerlicherweise kamst du aufgrund einer Verspätung erst am 11.03.15 um 8:21 Uhr erst in Barcelona an.

Also mit einer knapp 9 stündigen Verspätung.

Letztendlich kamst du mit 9 Stunden Verspätung in Barcelona am 11.03.15 um 8:21 Uhr an.

SWISS hat dir als Entschädigung 250 € geboten und du fragst dich ob dir unter Umständen mehr zustünde.

In deinem Fall hat Swiss bereits eingeräumt, dass eine Verspätung vorlag und sie zur Zahlung von einer Ausgleichszahlung verpflichtet ist.

Vorliegend hat SWISS dir 250 € gezahlt mit der Begründung, dass die nach der Großkreismethode zu ermittelnde direkte Entfernung zwischen Abflug- und letztem Zielort weniger als 1.500Km umfasst und somit nur 250€ dir zustünden.

Nach Art. 7 Abs. 1 VO erhalten Fluggäste bei Annullierung des Fluges oder bei Nichtbeför- derung gegen den Willen der Reisenden einen Ersatzanspruch in Form von Ausgleichs- zahlungen, wobei die Höhe des Ausgleichsanspruchs EUR 250,00 bei Flügen mit einer Entfernung von bis zu 1.500 km beträgt, 400,- € bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 km sowie bei allen anderen Flügen, bei der die Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km liegt.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union haben Fluggäste, die auf Grund einer Verspätung einen vergleichbaren Schaden wie im Fall einer Annullierung erleiden, ebenfalls Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

LG Berlin, Urt. v. 29.03.2007, (einfach zu finden bei google unter „52 S 369/06reise-recht-wiki.de“.)

Nach Art. 7 Abs 4 VO ist bei der Ermittlung der Entfernung der letzte Zielort des Fluges maßgeblich. Art. 7 Abs 4 VO legt für die Ermittlung der Distanz ausdrücklich fest, dass diese nach der Methode der Großkreisentfernung zu berechnen ist.

Entscheidende Frage ist hier, ob bei der Durchführung von Flügen zur Ermittlung der Entfernung zwischen dem (Graz) und dem im Flugschein angegebenen Endziel (Barcelona) die Berechnung auf der kürzesten Strecke zu erfolgen hat oder die Summe der Entfernungen der einzelnen Teilstrecken (Graz - Frankfurt und Frankfurt - Barcelona) zu Grunde zu legen ist.

In einem ähnlichen Fall hat ein Gericht entschieden, dass die Entfernung der tatsächlich geflogenen Strecke in solch einem Fall maßgeblich ist.

AG Charlottenburg, Urt. v. 28.09.2006, (einfach zu finden bei google unter „211 C 54/06reise-recht-wiki.de.“)

Meines Erachtens nach ist somit für die Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs die Summe der Einzelstrecken zu Grunde zu legen, weshalb dir ein Anspruch auf Ausgleichsleistung in Höhe von 400,- € zustehen sollte.

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir weiterhin alles gute und viel Erfolg und eine angenehme Restwoche :)

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Sie haben einen Flug mit Swiss von Frankfurt über Graz nach Barcelona gebucht. Der Anschlussflug hatte jedoch eine Verspätung, weshalb Sie mit einer Verspätung von 9 Std an Ihrem Zielort angekommen ist.

Wie Sie schon ganz richtig erkannt haben, kann Ihnen in einem solchen Fall ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung und bemisst sich nach der Entfernung.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Die Fluggesellschaft hat Ihnen bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 EUR zugesichert. Nun fragen Sie sich, ob Sie eventuell einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 400 EUR haben könnten. Das wäre dann der Fall, wenn die Entfernung mehr als 1500 km betragen würde. Dieses ist in Ihrem Fall ein wenig problematisch, da Sie einen Gabelflug wahrgenommen haben. Hier ergeben sich zwei verschiedene Möglichkeiten:

1. Entfernung zw. Frankfurt und Graz 601,94 km + Entfernung zw. Graz und Barcelona 1.230,89 km = 1.832,83 km

Würde die Berechnung also nach der tatsächlich zurückgelegten Strecke berechnet werden, hätten Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 EUR.

2. Entfernung zw. Frankfurt und Barcelona = 1.093,32 km

Würde die Berechnung nach der Strecke zwischen Frankfurt und Barcelona erfolgen, hätten Sie jedoch nur einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 EUR.

Fortsetzung...

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Fortsetzung...

Nun stellt sich die Frage, welche Methode anzuwenden ist. Hierzu hat das LG Landshut in einem ähnlichen Fall folgendes Entschieden:

LG Landshut, Urt. v. 16.12.2015, Az: 13 S 2291/15 (Dieses Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 13 S 2291/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug von Rom über Amsterdam nach München. Aufgrund einer Abflugverspätung verpasste er seinen Anschlussflug und kam erst mit mehr als 3 Stunden Verspätung an seinem Zielflughafen an.

Der Kläger hat erstinstanzlich 250,–EUR zugesprochen bekommen. Er geht jedoch in Berufung, da ihm die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung nicht richtig erscheint. Er beantragt weitere 150,–EUR aufgrund der Distanz die sich bei addieren der beiden Teilstrecken ergibt.

Das Landesgericht Landshut wies die Berufung, wie schon die Vorinstanz ab. Die Berechnung soll sich nicht aus den Teilstrecken ergeben, sondern errechnet sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen und dem letzten Zielort.

Nach dem Urteil des LG Landshut ist also die Großkreismethode anzuwenden, welche die unmittelbare Entfernung zwischen den Start- und dem Endzielort als maßgebliche Strecke heranzieht. Also in Ihrem Fall die Entfernung zwischen Frankfurt und Barcelona. Damit beträgt die maßgebliche Entfernung unter 1500 km und Sie haben meines Erachtens wirklich nur einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 EUR.

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Sie sind mit Swiss von Graz über Frankfurt nach Barcelona geflogen. Dabei wurde Ihr Flug von Frankfurt nach Barcelona verspätet und Sie konnten erst mit einer Verspätung von 9 Stunden an Ihren eigentlich Zielort fliegen. 

Sie fragen nun nach Ihren Ansprüche, insbesondere nach der maßgeblichen Entfernung für die Berechnung möglicher Ausgleichsansprüche. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich bei einer Annullierung des Fluges. In Ihrem Fall wurde der Flug von Frankfurt nach Barcelona verspätet. Dazu folgendes Urteil: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Artikel 7 Absatz 1 legt für die Ausgleichszahlung folgende Höhen fest:

a) 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger

b) 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km 

c) 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km

Nun stellt sich die Frage, welche Entfernung für die Berechnung maßgeblich ist. Sie haben einen Gesamtflug von Graz über Frankfurt nach Barcelona gebucht. Allerdings wurde nur der Flug von Frankfurt nach Barcelona verspätet.

Allerdings hat das LG Landshut für diesen Fall entschieden, dass sich die maßgebliche Strecke bei einer Gesamtbuchung aus der direkten Distanz zwischen Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort ergibt. Dazu folgendes Urteil: 

LG Landshut, Urt. v. 16.12.2015, Az: 13 S 2291/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 13 S 2291/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Berechnung der Höhe des Ausgleichs ergibt sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort.

Daher wird die Entfernung meines Erachtens nach der Strecke zwischen Graz und barcelona berechnet. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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