Du hast einen Flug von Graz nach Barcelona über Frankfurt über die Fluggesellschaft SWISS.
In der Buchungsbestätigung wurden dir folgende Flugzeiten angegeben:
Der Hinflug sollte am 10.03.15 ab Graz zunächst Richtung Frankfurt erfolgen.
Deine Ankunftszeit wurde in Barcelona mit 23:20 Uhr angegeben.
Bedauerlicherweise kamst du aufgrund einer Verspätung erst am 11.03.15 um 8:21 Uhr erst in Barcelona an.
Also mit einer knapp 9 stündigen Verspätung.
Letztendlich kamst du mit 9 Stunden Verspätung in Barcelona am 11.03.15 um 8:21 Uhr an.
SWISS hat dir als Entschädigung 250 € geboten und du fragst dich ob dir unter Umständen mehr zustünde.
In deinem Fall hat Swiss bereits eingeräumt, dass eine Verspätung vorlag und sie zur Zahlung von einer Ausgleichszahlung verpflichtet ist.
Vorliegend hat SWISS dir 250 € gezahlt mit der Begründung, dass die nach der Großkreismethode zu ermittelnde direkte Entfernung zwischen Abflug- und letztem Zielort weniger als 1.500Km umfasst und somit nur 250€ dir zustünden.
Nach Art. 7 Abs. 1 VO erhalten Fluggäste bei Annullierung des Fluges oder bei Nichtbeför- derung gegen den Willen der Reisenden einen Ersatzanspruch in Form von Ausgleichs- zahlungen, wobei die Höhe des Ausgleichsanspruchs EUR 250,00 bei Flügen mit einer Entfernung von bis zu 1.500 km beträgt, 400,- € bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 km sowie bei allen anderen Flügen, bei der die Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km liegt.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union haben Fluggäste, die auf Grund einer Verspätung einen vergleichbaren Schaden wie im Fall einer Annullierung erleiden, ebenfalls Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
LG Berlin, Urt. v. 29.03.2007, (einfach zu finden bei google unter „52 S 369/06reise-recht-wiki.de“.)
Nach Art. 7 Abs 4 VO ist bei der Ermittlung der Entfernung der letzte Zielort des Fluges maßgeblich. Art. 7 Abs 4 VO legt für die Ermittlung der Distanz ausdrücklich fest, dass diese nach der Methode der Großkreisentfernung zu berechnen ist.
Entscheidende Frage ist hier, ob bei der Durchführung von Flügen zur Ermittlung der Entfernung zwischen dem (Graz) und dem im Flugschein angegebenen Endziel (Barcelona) die Berechnung auf der kürzesten Strecke zu erfolgen hat oder die Summe der Entfernungen der einzelnen Teilstrecken (Graz - Frankfurt und Frankfurt - Barcelona) zu Grunde zu legen ist.
In einem ähnlichen Fall hat ein Gericht entschieden, dass die Entfernung der tatsächlich geflogenen Strecke in solch einem Fall maßgeblich ist.
AG Charlottenburg, Urt. v. 28.09.2006, (einfach zu finden bei google unter „211 C 54/06reise-recht-wiki.de.“)
Meines Erachtens nach ist somit für die Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs die Summe der Einzelstrecken zu Grunde zu legen, weshalb dir ein Anspruch auf Ausgleichsleistung in Höhe von 400,- € zustehen sollte.
Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir weiterhin alles gute und viel Erfolg und eine angenehme Restwoche :)