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wir haben vor Ca. 8 Monaten einen Business Class Flug von Phuket nach Frankfurt direkt bei Condor gebucht. Flugdaten 29.03.16. jetzt schickt uns Condor per Email eine Umbuchungsbestätigung für einen Flug mit Hifly , selber Tag, selbe Uhrzeit, aber Premium Economy, da dieses Flugzeug über keine Business Class verfügt. Preisdifferenz soll erstattet werden. Muss ich das akzeptieren? Aus gesundheitlichen Gründen würde mir ein Flug in dieser Klasse sehr schwer fallen und ist eigentlich nicht akzeptabel. welche Rechte habe ich, auf einen Business Class Rückflug zu bestehen.
Gefragt in Umbuchung von
wieder getaggt von
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5 Antworten

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Hallo,

Sie haben vor ca. 8 Monaten einen Business Class Flug von Phuket nach Frankfurt direkt bei Condor gebucht. Flugdaten 29.03.16. Jetzt hat Ihnen Condor per Email eine Umbuchungsbestätigung für einen Flug mit Hifly geschickt. Der Flug geht am selben Tag, zur selben Uhrzeit, aber Premium Economy, da dieses Flugzeug über keine Business Class verfügt.

Somit gibt es hier zwei Probleme. Zunächst einmal, dass Sie auf eine ganz andere als die von Ihnen gebuchte Fluggesellschaft umgebucht wurden und weiterhin, dass Sie nun statt Business Class, Premium Economy fliegen sollen.

 

(1) Änderung der Fluggesellschaft

Lassen Sie uns zunächst die Änderung der Fluggesellschaft betrachten.

Grundsätzlich stellt der Wechsel der Fluggesellschaft nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.

 

Aus Ihren Ausführungen ist nicht ersichtlich, dass Sie einen Aufpreis für den Flug mit Condor gezahlt haben. Nun gilt es herauszufinden, ob Hi Fly in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandarts niedriger eingestuft ist als Condor.

 

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - 5 S 165/00 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki.de")

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Aus diesem Grund ist der Wechsel der Airline gestattet

 

Leider ergeben sich aus der Änderung der Fluggesellschaft keine Ansprüche. Jedoch lässt sich Ihren Ausführungen entnehmen, dass es Ihnen mehr auf die Herabstufung der Klasse ankommt.

 

(2) Änderung der Klasse

 

Lassen Sie uns deswegen näher die Herabsetzung in eine niedrigere Klasse betrachten. Im vorliegenden Fall hatten Sie Business Class mit Condor gebucht. Nun sollen Sie Premium Economy mit Hi Fly fliegen.

Bei einer Höherstufung oder Herabstufung ergeben sich für den Fluggast Ansprüche aus Artikel 10 der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Artikel 10 Absatz 2

(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

Leider geht aus Ihren Ausführungen nicht hervor, wohin Sie fliegen und ich somit nicht ermitteln kann wie hoch Ihr Anspruch ist.

Jedoch schreiben Sie, dass Ihnen die Preisdifferenz erstattet werden soll. Somit wäre der Ihnen zustehende Anspruch erfüllt.

Beantwortet von (4,780 Punkte)
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Sie haben vor ca. 8 Monaten einen Business Class Flug von Phuket nach Frankfurt am 29.03.16 bei Condor gebucht. Sie haben jetzt jedoch per Email eine Umbuchungsbestätigung für einen Flug mit Hifly von Condor erhalten. Der Flug soll am selben Tag und auch zur selben Uhrzeit stattfinden. Jeodch mit Premium Economy, da dieses Flugzeug über keine Business Class verfügt.

Sie wurden also zum einen auf eine ganz andere als die von Ihnen gebuchte Fluggesellschaft umgebucht, zum anderen sollen Sie nun statt Business Class, Premium Economy fliegen.

 

Grundsätzlich stellt der Wechsel der Fluggesellschaft nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.

Ihren Angaben lässt sich nicht entnehmen, dass Sie einen Aufpreis für Condor bezahlt haben. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Sicherheitsstandards bei Hifly niedriger sind.

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - 5 S 165/00 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Bonn 5 S 165/00 reise-recht-wiki")

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Aus diesem Grund ist der Wechsel der Airline gestattet

Sie haben also durch die Änderung der Fluggesellschaft wahrscheinlich keine Ansprüche gegen Condor.

 

Sie könnten jedoch einen Anspruch durch die Herabstufung in eine niedrigere Klasse haben.

Im vorliegenden Fall haben Sie Business Class mit Condor gebucht. Nun sollen Sie Premium Economy mit Hi Fly fliegen.

Bei einer Höherstufung oder Herabstufung ergeben sich für den Fluggast Ansprüche aus Artikel 10 der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Artikel 10 Absatz 2

(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

Leider geht aus Ihren Ausführungen nicht hervor, von wo und wohin Sie fliegen. Ich kann somit leider nicht ermitteln, wie hoch Ihr Anspruch ist. Sie geben jedoch an, dass Ihnen die Preisdifferenz erstattet werden soll. Somit wäre der Ihnen zustehende Anspruch erfüllt.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

Sie haben mit Condor einen Flug von Phuket nach Frankfurt gebucht. Nun haben Sie erfahren, dass ihr Flug auf die Fluggesellschaft Hifly umgebucht wurde. Mit Condor haben Sie ein Ticket für die Business Class erworben. Nun sollen Sie von Phuket nach Frankfurt mit Highfly in der Premium Economy Class reisen, da dieses Flugzeug nicht über eine Business Class verfügt. Die Preisdifferenz soll Ihnen zumindest erstattet werden. Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche Sie geltend machen könnten. Ihre Fragen beziehen sich somit zum einen auf die Änderung der Buchungsklasse und zum anderen auf die Änderung der ausführenden Fluggesellschaft.

I. Ansprüche nach der Fluggastrechte Verordnung

Aufgrund des Downgrades könnte Ihnen ein Zahlungsanspruch gemäß Art. 10 Abs. 2 VO erwachsen:

Artikel 10 Absatz 2 VO, Höherstufung und Herabstufung

(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

Hier der Vergleich von Premium Economy und Business Class der Condor

Premium Economy:

·         Sitzkomfort > Deutlich mehr Beinfreiheit und eine stärkere Neigung der Rückenlehne

·         Entertainment  >Persönlicher 9-Zoll-Monitor inkl. Premium Entertainment und USB-Anschluss

·         Menü > Erlesenes Premium Menü oder Sondermenü und große kostenfreie Getränkeauswahl

·         Fußrasten (außer in Reihe 6) und individuell verstellbare Kopfstützen

·         Decken und extrabreite Kissen

·         Erhöhte Handgepäckmenge bis 10 kg

·         Erhöhte Freigepäckmenge bis 25 kg; bei USA- und Kanada-Flügen nach/von Zone 5: 1 x 32 kg (Ausnahme:       Zubringer-Flüge)

·         Kopfhörer & großes Zeitschriftensortiment

·         Wohlfühlset mit nützlichen Accessoires für Ihren Aufenthalt an Bord

·         Kostenfreie Sitzplatzreservierung

·         Separater Check-in an allen deutschen und vielen Flughäfen weltweit

·         Möglichkeit zum kostenfreien Vorabend und Online Check-in

·         1250 Prämienmeilen pro Flugstrecke für Miles & More Mitglieder

Business Class zu:

·         Sitzkomfort > Liegesitz Vollautomatisch mit 170 Grad Neigung + einer Liegefläche von über 1,80 m.

·         Entertainment > Persönlicher 15-Zoll-Monitor mit umfangreichem Premium Entertainment

·         Menü > Gourmet Menü mit drei Hauptgängen zur Wahl und exklusives Getränkesortiment

·         Erhöhte Freigepäckmenge bis 30 kg (USA/Kanada 2 x 32 kg)

·         Sitzplatzreservierung kostenfrei

·         USB- und Stromanschluss an jedem Sitz

·         Handgepäck bis 12 kg (max. 2 Gepäckstücke)

·         Sportgepäck ein Stück kostenfrei

·         Miles & More 2500 Prämienmeilen pro Flugstrecke

Diese Auflistung soll noch einmal verdeutlichen, dass ihre Buchungsklasse in die Niedrigere verlegt wurde und Sie daher einen Anspruch gemäß Art. 10 Abs. 2 VO haben.

II. Ansprüche nach dem Reisevertragsrecht

Falls Sie eine Pauschalreise gebucht haben, könnte Ihnen zudem das Reisevertragsrecht des BGB zugutekommen. In diesem Fall würden die §§ 651 a-m BGB Anwendung finden. Ein Anspruch wäre demnach entstanden, soweit folgende Voraussetzungen erfüllt wurden.

Zunächst müsste ein wirksamer Reisevertrag gemäß § 651 a BGB bestehen. Gegenstand des Reisevertrages ist die Reise, die durch § 651 a I als 'Gesamtheit von Reiseleistungen' definiert wird. Gemeint ist damit die sogenannte Pauschalreise des modernen Tourismus, die aus einem 'Leistungspaket' zu bestehen pflegt. Es handelt sich um mindestens zwei Reiseleistungen, wobei keine dieser Leistungen nur untergeordneten Charakter haben darf. Soweit ein wirksamer Reisevertrag besteht, müsste dieser mangelbehaftet sein. Ein Reisemangel im Sinne von§ 651 c BGB ist jede nutzenschmälernde Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Allerdings müssen der Massencharakter von Pauschalreisen und die Ortsüblichkeit beachtet werden. Der Reisemangel muss die Erholungsmöglichkeit der Urlaubsreise verhindern. Fraglich ist, ob dies in Ihrem Fall zu bejahen ist. Einen Reisemangel könnte die Verschlechterung der Buchungsklasse darstellen. Sie haben sich aus gesundheitlichen Gründen für die Buchung der Business Class entschieden. Eine Anreise in einer schlechteren Buchungsklasse könnte die Erholungsmöglichkeit der Urlaubsreise erheblich einschränken. Leider fehlen meiner Ansicht nach Informationen, um eine fundierte Meinung vertreten zu können. Vergleicht man die oben genannten Vorzüge der Premium Economy mit der Business Class, erscheinen mir die Nachteile nicht unzumutbar. Ich denke daher, dass die Beeinträchtigungen nicht erheblich genug sind, um einen Reisemangel gemäß § 651 c darzustellen. Demnach wären Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht zu verneinen.

Die Umbuchung auf eine andere Fluggesellschaft stellt grundsätzlich keinen Reisemangel dar. Anderes ist nur anzunehmen, wenn entweder eine bestimmte Gesellschaft, oder eine bestimmte Eigenschaft der Gesellschaft, zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages), oder die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.

Vgl. AG Hamburg, vom 04.03.2004, AZ: 4 C 378/02 (einfach bei Google „reise-recht-wiki AG Hamburg 4 C 378/02“

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Hallo!

Ihre Frage betrifft grundsätzlich folgende Sachverhalte: (1) Flugannullierung, (2) Herabstufung, (3) Recht auf Umbuchung.

(1) Rechte aufgrund von Flugannullierung

Eine Flugannullierung bedeutet, dass der Flug nicht mehr so stattfindet, wie er ursprünglich geplant wurde. Darunter wird auch die Sicht des Fluggastes gefasst, d.h. es liegt auch dann eine Flugannullierung vor, wenn aus persönlicher Sicht der Fluggast seine anfängliche Reiseplanung aufgeben muss. Ihre Beschreibung lässt sehr stark vermuten, dass es bei Ihnen der Fall war. Auch wenn der erste Flug vielleicht trotzdem stattfindet, wurde Ihre ursprüngliche Reiseplanung erheblich verändert. Die Umbuchung wurde Ihnen aber genau unter Einhaltung minimaler Frist mitgeteilt – nämlich zwei Wochen, sodass der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung entsprechend Art 5, Abs. 1, li. c), subli. i) der Verordnung 261/2004 nicht besteht:

„c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder […]“

(2) Herabstufung

Auch die Umbuchung in eine niedrigere Beförderungsklasse, als gebucht, ist von der Verordnung 261/2004 erfasst. Die Entfernung zwischen Frankfurt und Phuket beträgt circa 9.300 km. Bei dieser Entfernung gilt laut Art. 10, Abs. 2, li. c) VO 261/2004 folgendes:

„(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten [...]

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.“

(In den Buchstaben a) u. b) sind Flüge über eine Distanz von bis zu 3.500 km erfasst).

Somit steht Ihnen nicht nur die Erstattung der Preisdifferenz zwischen Business und Premium Economy, sondern auch 75% des gezahlten Flugpreises zu.

(3) Recht auf Umbuchung

Gem. Art. 8, Abs. 1, li. a) VO 261/2004 haben Sie bei Annullierung des Fluges die Möglichkeit, auf eine Umbuchung auf einen alternativen Flug mit mindestens gleicher Beförderungsklasse zu bestehen, oder vom Flug zurücktreten und die Zurückzahlung des Flugpreises verlangen.

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Lieber Fragensteller,

in einem solchen Fall können sich Ihre Rechte grundsätzlich aus der europäischen Fluggastechte-VO ergeben. Hiernach handelt es sich bei einer solchen einseitigen nachträglichen Veränderung von Flugdaten um eine Annullierung des Fluges gem. Art. 5 VO. Eine solche Annullierung führt dazu, dass Sie gem. Art. 8 VO einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen haben. Im Rahmen dieser haben Sie grundsätzlich ein Wahlrecht, ob Sie gem. Art. 8 Abs. 1 a) VO den Flug unter den geänderten Bedingungen nicht antreten wollen und die Flugticketkosten erstattet verlangen oder ob Sie von der Airline einen alternativen Flug gem. Art. 8 Abs. 1 b) oder c) VO verlangen. Dieser Alternativflug muss grundsätzlich unter vergleichbaren Reisebedingungen erfolgen. D.h. grundsätzlich auch in der gleichen Klasse. Folglich haben Sie gegen die Airline einen Anspruch darauf, dass Sie zumindest auf den nächst möglichen Flug, der von Phuket nach Frankfurt in Businessclass durchgeführt wird, kostenfrei umgebucht werden.

Grundsätzlich besteht zwar auch die Möglichkeit, dass Sie auf einen Flug in einer niedrigeren Klasse umgebucht werden und die Differenz hierfür erstattet bekommen. Entscheidend ist jedoch, welches der zeitlich nächste Flug nach dem ursprünglich gebuchten Flug ist. Denn allein auf diesen haben Sie definitiv einen Anspruch. Auf einen späteren Flug haben Sie gem. Art. 8 Abs. 1 c) VO nur dann einen Anspruch, wenn hierfür noch Kapazitäten bestehen.

Allerdings sollten Sie in jedem Fall Kontakt mit der Airline aufnehmen und dieser von Ihren gesundheitlichen Problemen schildern. U.U. ist die Airline dann bereits aus Kulanz bereit, Ihnen einen anderen Flug anzubieten. Viel Erfolg hierbei!
Beantwortet von (6,840 Punkte)
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