Lieber Fragesteller,
Sie haben mit Condor einen Flug von Phuket nach Frankfurt gebucht. Nun haben Sie erfahren, dass ihr Flug auf die Fluggesellschaft Hifly umgebucht wurde. Mit Condor haben Sie ein Ticket für die Business Class erworben. Nun sollen Sie von Phuket nach Frankfurt mit Highfly in der Premium Economy Class reisen, da dieses Flugzeug nicht über eine Business Class verfügt. Die Preisdifferenz soll Ihnen zumindest erstattet werden. Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche Sie geltend machen könnten. Ihre Fragen beziehen sich somit zum einen auf die Änderung der Buchungsklasse und zum anderen auf die Änderung der ausführenden Fluggesellschaft.
I. Ansprüche nach der Fluggastrechte Verordnung
Aufgrund des Downgrades könnte Ihnen ein Zahlungsanspruch gemäß Art. 10 Abs. 2 VO erwachsen:
Artikel 10 Absatz 2 VO, Höherstufung und Herabstufung
(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.
Hier der Vergleich von Premium Economy und Business Class der Condor
Premium Economy:
· Sitzkomfort > Deutlich mehr Beinfreiheit und eine stärkere Neigung der Rückenlehne
· Entertainment >Persönlicher 9-Zoll-Monitor inkl. Premium Entertainment und USB-Anschluss
· Menü > Erlesenes Premium Menü oder Sondermenü und große kostenfreie Getränkeauswahl
· Fußrasten (außer in Reihe 6) und individuell verstellbare Kopfstützen
· Decken und extrabreite Kissen
· Erhöhte Handgepäckmenge bis 10 kg
· Erhöhte Freigepäckmenge bis 25 kg; bei USA- und Kanada-Flügen nach/von Zone 5: 1 x 32 kg (Ausnahme: Zubringer-Flüge)
· Kopfhörer & großes Zeitschriftensortiment
· Wohlfühlset mit nützlichen Accessoires für Ihren Aufenthalt an Bord
· Kostenfreie Sitzplatzreservierung
· Separater Check-in an allen deutschen und vielen Flughäfen weltweit
· Möglichkeit zum kostenfreien Vorabend und Online Check-in
· 1250 Prämienmeilen pro Flugstrecke für Miles & More Mitglieder
Business Class zu:
· Sitzkomfort > Liegesitz Vollautomatisch mit 170 Grad Neigung + einer Liegefläche von über 1,80 m.
· Entertainment > Persönlicher 15-Zoll-Monitor mit umfangreichem Premium Entertainment
· Menü > Gourmet Menü mit drei Hauptgängen zur Wahl und exklusives Getränkesortiment
· Erhöhte Freigepäckmenge bis 30 kg (USA/Kanada 2 x 32 kg)
· Sitzplatzreservierung kostenfrei
· USB- und Stromanschluss an jedem Sitz
· Handgepäck bis 12 kg (max. 2 Gepäckstücke)
· Sportgepäck ein Stück kostenfrei
· Miles & More 2500 Prämienmeilen pro Flugstrecke
Diese Auflistung soll noch einmal verdeutlichen, dass ihre Buchungsklasse in die Niedrigere verlegt wurde und Sie daher einen Anspruch gemäß Art. 10 Abs. 2 VO haben.
II. Ansprüche nach dem Reisevertragsrecht
Falls Sie eine Pauschalreise gebucht haben, könnte Ihnen zudem das Reisevertragsrecht des BGB zugutekommen. In diesem Fall würden die §§ 651 a-m BGB Anwendung finden. Ein Anspruch wäre demnach entstanden, soweit folgende Voraussetzungen erfüllt wurden.
Zunächst müsste ein wirksamer Reisevertrag gemäß § 651 a BGB bestehen. Gegenstand des Reisevertrages ist die Reise, die durch § 651 a I als 'Gesamtheit von Reiseleistungen' definiert wird. Gemeint ist damit die sogenannte Pauschalreise des modernen Tourismus, die aus einem 'Leistungspaket' zu bestehen pflegt. Es handelt sich um mindestens zwei Reiseleistungen, wobei keine dieser Leistungen nur untergeordneten Charakter haben darf. Soweit ein wirksamer Reisevertrag besteht, müsste dieser mangelbehaftet sein. Ein Reisemangel im Sinne von§ 651 c BGB ist jede nutzenschmälernde Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Allerdings müssen der Massencharakter von Pauschalreisen und die Ortsüblichkeit beachtet werden. Der Reisemangel muss die Erholungsmöglichkeit der Urlaubsreise verhindern. Fraglich ist, ob dies in Ihrem Fall zu bejahen ist. Einen Reisemangel könnte die Verschlechterung der Buchungsklasse darstellen. Sie haben sich aus gesundheitlichen Gründen für die Buchung der Business Class entschieden. Eine Anreise in einer schlechteren Buchungsklasse könnte die Erholungsmöglichkeit der Urlaubsreise erheblich einschränken. Leider fehlen meiner Ansicht nach Informationen, um eine fundierte Meinung vertreten zu können. Vergleicht man die oben genannten Vorzüge der Premium Economy mit der Business Class, erscheinen mir die Nachteile nicht unzumutbar. Ich denke daher, dass die Beeinträchtigungen nicht erheblich genug sind, um einen Reisemangel gemäß § 651 c darzustellen. Demnach wären Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht zu verneinen.
Die Umbuchung auf eine andere Fluggesellschaft stellt grundsätzlich keinen Reisemangel dar. Anderes ist nur anzunehmen, wenn entweder eine bestimmte Gesellschaft, oder eine bestimmte Eigenschaft der Gesellschaft, zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages), oder die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.
Vgl. AG Hamburg, vom 04.03.2004, AZ: 4 C 378/02 (einfach bei Google „reise-recht-wiki AG Hamburg 4 C 378/02“