Lieber Fragesteller,
Sie haben für sich und ihre Familie (Frau und 2 Kinder ) für Juni einen Flug mit Condor gebucht. Beim letzten einloggen fiel ihnen nun auf, dass eine Änderung vorlag. Sie fragen sich, was die Änderung „Condor - HI Fly“ zu bedeuten hat. Dies könnte möglicherweise auf eine Änderung der ausführenden Airline schließen lassen. Des Weiteren mussten Sie feststellen, dass sich auch die angedachten Flugzeiten verschoben haben. Ursprünglich war der Rückflug um 19:05 geplant. Nun sollen Sie bereits um 10:05 die Rückreise antreten. Sie haben sich bei der Buchung extra für den späten Rückflug entschieden, um den letzten Tag noch in Ruhe genießen zu können. Sie fragen sich nun, ob Sie dies hinnehmen müssen und ob etwaige Ansprüche gegen Condor bestehen könnten.
I. Rechtsgrundlage
Falls Sie eine Pauschalreise gebucht haben, kommt das Reisevertragsrecht des BGB´s zur Anwendung. Daher wären §§ 651 a-m beachtenswert. Bei einer Pauschalreise handelt es sich um eine Reise mit mindestens zwei Reiseleistungen, wobei keine dieser Leistungen nur untergeordneten Charakter haben darf. Ein ganz alltägliches Beispiel wäre die Kombination aus Flug, Hotel und ggf. Transport. Eine solche Reise kann von einem Mangel behaftet sein. Wird ein Mangel gemäß § 651 c BGB festgestellt, kann dieser verschiedene Ansprüche begründen.
II. Änderung der ausführenden Airline
Ursprünglich haben Sie ihren Flug mit der Condor gebucht. Nun scheint es so, dass die Fluggesellschaft High Fly ihren Flug ausführen soll.
Fraglich ist ob die Umbuchung von Condor auf Highfly einen solchen Mangel darstellt. Die Verbraucherzentrale führt dazu aus, dass die Bedenken gegen eine bestimmte Fluggesellschaft grundsätzlich nicht ausreichen, um einen Teil des Reisepreises zurückzufordern, die Reise nicht anzutreten, ohne Stornogebühren bezahlen zu müssen, oder auf Kosten des Reiseveranstalters einen Ersatzflug zu buchen. Ein Mangel kann nur angenommen werden, wenn die Ersatzairline Technische Mängel oder Sicherheitsrisiken aufweist. Dies müssen Sie jedoch darlegen und beweisen.
Vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 22.2.1996, Az.: 51 C 7830/95 (einfach zu finden bei Google unter "AG Düsseldorf 51 C 7830/95 reise-recht-wiki")
Nur wenn Sie bei der Buchung eine bestimmte Fluggesellschaft vereinbart haben kann der Flug mit einem anderen Unternehmen einen Mangel darstellen. Beachten Sie jedoch, dass Sie auch dies darlegen und beweisen müssen.
Vgl. AG Hamburg, vom 04.03.2004, AZ: 4 C 378/02 (einfach bei Google „reise-recht-wiki AG Hamburg 4 C 378/02“ eingeben und Volltext durchlesen)
Wird bei der Buchung einer Pauschalreise vom Reiseveranstalter darauf hingewiesen, dass die Flüge nur von einer deutschen Fluggesellschaft und / oder nur mit Flugzeugen, die nicht älter als 5 Jahren sind, durchgeführt, kann der Reiseveranstalter nicht nachträglich den Urlauber auf eine ausländische Fluggesellschaft und / oder auf einen Flug mit einem 20 Jahren alten Flugzeug umbuchen. Der Pauschaltourist hätte also in solchen Fällen das Recht, die Pauschalreise kostenlos zu stornieren.
Vgl. AG Düsseldorf, vom 02.03.2006, AZ: 32 C 16126/05 (bei Google unter „reise-recht-wiki 32 C 16126/05“ zu finden)
Der Wechsel der Fluggesellschaft stellt demnach nur dann einen Mangel dar, wenn entweder eine bestimmte Gesellschaft, oder eine bestimmte Eigenschaft der Gesellschaft, zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages), oder die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist. Bezüglich der Sicherheitsstandards dürfte auch ein Blick auf die schwarze Liste der EU interessant sein. Diese listet die ihrer Ansicht nach unsicheren Fluggesellschaften auf. High Fly befindet sich nicht auf dieser Liste, sodass Sie unbesorgt sein können. Ob Ihnen die Condor expliziert als ausführende Fluggesellschaft versprochen wurde, könnte anhand der Reiseunterlagen zu kontrollieren sein.
II. Änderung der Flugzeit
In Ihrem Fall wurde der Rückflug um 9 Stunden vorverlegt. Diese Vorverlegung könnte den Rechtsfolgen einer Annullierung gleichstehen. Konkretisierend führt der EuGH zur Annullierung aus, dass das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Ein bestimmter Flug wird im Wesentlichen durch eine bestimmte Flugnummer, eine bestimmte Abflugzeit, einen Abflugort, eine Flugroute und eine konkrete ausführende Fluggesellschaft gekennzeichnet.
Näheres dazu können Sie in folgendem Urteil nachlesen:
EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden,wenn Sie bei Google eingeben: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)
Im beschriebenen Fall wurde der Flug zum einen an eine andere Fluggesellschaft übertragen und zum anderen über Zürich umgeplant. Dies stellt eine erhebliche Änderung des Vertrages dar, sodass von einer Annullierung auszugehen ist. Aufgrund der Annullierung könnte ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 bestehen.
Artikel 7, Ausgleichsanspruch
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, wenn:
Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,
die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und
Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der folgenden Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.
Hier wurde sowohl die 14tägige Frist eingehalten, als auch ein Alternativflug angeboten. Zudem ist keine erhebliche Verspätung ersichtlich.
Grundsätzlich bestehen bei einer Annullierung daher folgende Wahlmöglichkeiten:
volle Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen oder
einer alternativen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
einer alternative Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt, wenn Plätze verfügbar sind, oder
einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
III. Fazit
Meiner Ansicht nach, können Sie auf Grund der Vorverlegung zwischen den genannten Optionen wählen. Bitte beachten Sie, dass dies lediglich meiner persönlichen Meinung entspricht.