3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
+5 Punkte

Hallo Zusammen,

ich habe leider auf Anhieb keine auf meinen Fall passende Frage/Antwort gefunden; daher nachfolgend mein Anliegen.

Ich habe im März diesen Jahres einen Flug gebucht. Die Abflugszeiten wurden mir in der Buchungsbestätigung richtig benannt.

Heute habe ich eine E-Mail mit einer Änderung der Flugzeiten erhalten. In der ursprünglichen Buchung stand folgender Hinweis:

Ihre Buchung enthält die zu diesem Zeitpunkt gültigen Flugplandaten. Aufgrund der Kapazitätssituation an diversen europäischen Flughäfen kann es zu geringfügigen Abweichungen der Abflugzeiten kommen.

Nun wurden die Zeiten geändert. Während der Hinflug nun 20 Minuten früher losgeht (und somit sicherlich mit obiger Klausel abgedeckt ist!) wird der Rückflug von 12:30 Uhr auf 6:35 Uhr vorgezogen! Da es sich um einen interkontinentalen Flug handelt heißt dies für mich, dass ich spätestens um 3 Uhr aus dem Hotel aufbrechen muss. An Schlaf ist entsprechend nicht wirklich zu denken.

Ich habe den Flug damals zum Einen wegen des günstigen Preises und zum Anderen wegen der guten Flugzeiten gebucht. Die Zeit des Rückflugs ist für mich jetzt aber ein absoluter Ärgernis. Das Hotel ist leider nicht mehr stornierbar, da ich ansonsten auf die letzte Übernachtung verzichtet hätte!

Ich möchte den Flug aber auch nicht kostenlos stornieren, da der Rest des Urlaubs schon gebucht ist und andere Airlines mehr kosten. Ist es möglich aufgrund der Änderung der Flugzeiten beim Rückflug eine Entschädigung zu erhalten? Welche Größenordnung ist da realistisch (Bspw. 10% vom Flugpreis?)? Oder gibt es - analog zu Verspätungen/Annulierungen feste Entschädigungssummen?

In der E-Mail ist noch ein Link zur Bestätigung der Änderungen. Diesen habe ich noch nicht angeklickt in Sorge, dass ich dadurch die Änderungen bestätige und etwaige Anspruchsgrundlagen verliere. Bevor ich die Sache womöglich an einen Anwalt weitergebe, möchte ich mich zunächst über etwaige Erfolgsaussichten und Anspruchsgrundlagen informieren.

Vielen Dank daher vorab für Ihre Hilfe.

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (170 Punkte)
wieder getaggt von
+5 Punkte

2 Antworten

0 Punkte

Lieber Fragensteller,

grundsätzlich haben Reisende in einem Fall wie deinem, in dem die Flugzeiten eines Fluges nach der Buchung noch einmal geändert werden, die Möglichkeit Ansprüche nach 2 verschiedenen Anspruchsgrundlagen geltend zu machen:

  1. Anspruch wegen Annullierung des Fluges gem. VO (EG) 261/2004
  2. Anspruch wegen Reisemangel nach §§651a ff BGB.

Deinen Ausführungen entnehme ich, dass es sich bei dem von dir gebuchten Flug um einen Nur-Flug handelt. D.h. für diese Anspruchsgrundlagen, dass der 2. Anspruch nach BGB in deinem Fall keine Anwendung findet, da Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass der Flug Teil einer Pauschalreise ist.

Anspruch nach EU VO

Daher kommt in deinem Fall nur ein Anspruch nach der europäischen Fluggastrechte-VO in Betracht, denn nach dieser VO wird der Fall der Flugzeitenänderung im Nachhinein als Annullierung des ursprünglichen Fluges betrachtet.

Voraussetzung für die Möglichkeit einen Anspruch gegen die Airline hiernach geltend zu machen, ist zunächst, dass die VO auch auf deinen Fall Anwendung findet. Dies ist gem. Art. 3 Abs. 1 VO immer dann der Fall, wenn es sich um einen Flug handelt, der entweder auf einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat in einem EU-Staat angetreten wird oder in einen solchen zurückführt, wenn der Flug von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt wird. Deinen Ausführungen ist leider nicht konkret zu entnehmen von wo nach wo dieser Flug dich befördern soll. Allerdings schließe ich aus der Aussage, dass es sich um einen interkontinentalen Flug handelt, dass er nicht in der EU startet. In einem solchen Fall wäre daher wichtig, dass er dich zurück in die EU befördert und von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt wird. Ist dies der Fall, ist auf deinen Flug die VO grundsätzlich anwendbar.

Gem. Art. 5 VO hat der Reisende im Fall einer Annullierung des ursprünglichen Fluges möglicherweise gem. Artikel 7 VO einen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Ein solcher Anspruch kommt auch in deinem Fall in Betracht, wenn nicht eine der beiden Ausnahmen greifen:

  1. Ein Anspruch auf Ausgleichzahlung bei Annullierung entfällt zunächst gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c) VO entfällt immer dann, wenn der Reisende rechtzeitig, d.h. mind. 2 Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert wurde oder er zwar später informiert wurde, aber einen Alternativflug angeboten bekommt, dessen Abflug- und Ankunftszeiten nicht erheblich von den ursprünglichen Flugzeiten abweichen. Eine Vorverlegung um ca. 6 Stunden erfüllt diese Voraussetzung nicht. Daher ist es in deinem Fall wichtig zu wissen, ob du mind. 2 Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert wurdest, denn in einem solchen Fall, entfällt dein Anspruch auf Ausgleichszahlung.
  2. Ein solcher Anspruch entfällt gem. Art. 5 Abs. 3 VO auch dann, wenn die Airline nachweisen kann, dass die Annullierung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht, den sie auch dann nicht hätten vermeiden können, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hätten. Daher ist in deinem Fall weiterhin wichtig zu wissen, wieso der Flug annulliert wurde. Nur mit dieser Info kann entschieden werden, ob dies einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Vo darstellt oder nicht.

Sind in deinem Fall diese beiden Ausnahmen nicht gegeben, hast du grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistung gem. Art. 7 VO. Die Höhe dieser Ausgleichszahlung richtet sich nach der Entfernung, die der betroffene Flug zurücklegt und liegt zwischen 250 und 600 € pro Reisenden.

Beantwortet von (6,840 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Hallo stfn.

Zunächst ist es richtig, dass es im allgemeinen Flugalltag immer wieder zu Änderungen der Flugzeiten kommt, wie z.B. die Vorverlegung ihres Hinfluges um 20 Minuten.

Bei einer so großen Verlegung der Flugzeit von 6 Stunden, könnte der Fall schon etwas anders aussehen.

Mögliche Ansprüche kommen bei einem Nur-Flug-Vertrag aus der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 in Betracht.

Dazu muss erst einmal geklärt werden, ob für Ihren Fall auch der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist. Die Fluggastrechte-VO gilt für sämtliche Flüge, die in der EU starten, für Flüge von Fluggesellschaften, deren Sitz in der EU liegt, und für solche Flüge, deren Flugunternehmen in der EU liegt und die in der EU enden.

Ist diese Voraussetzung gegeben, können eventuell Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der VO verlangt werden. Wie hoch diese ausfallen, ist abhängig von der jeweiligen Flugstrecke:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

Allerdings schließt sich ein Anspruch auf Ersatzleistungen aus, soweit Sie rechtzeitig im Voraus gemäß der Verordnung über die Verschiebung informiert wurden.Der Ausschluss der Leistungspflicht begründet sich hier bei Informationsverteilung von mindestens zwei Wochen vor Reisebeginn (siehe Art. 5 I lit. c i EU-VO Nr. 261/2004), im Anbieten von Alternativflügen von nicht mehr als 2 Stunden vor und 4 Stunden nach geplanten Abflug, bei der Mitteilung zwischen zwei und einer Woche(n) vor Abflug (vgl. Art. 5 I lit. c ii EU-VO Nr. 261/2004) oder , falls Sie weniger als einer Woche im Voraus informiert werden , mit dem Angebot weitere Flugalternativen zu Konditionen, bei denen Sie nicht mehr als eine Stunde verfrüht oder 2 Stunden verspätet als vereinbart abfliegen (gemäß Art. 5 I lit. c iii EU-VO Nr. 261/2004). Des Weiteren müssen auch keine Leistungen gewährt werden, sobald außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Airline weder zu vertreten hat, noch beseitigen kann.

Prüfen Sie, ob irgendwelche ausschließenden Gründe hier vorliegen und schauen Sie dann, ob rechtliche Schritte lohnenswert sind.

 

Vergleichbare Gerichtsurteile:

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Beantwortet von (15,270 Punkte)
0 Punkte
...