Hallo stfn.
Zunächst ist es richtig, dass es im allgemeinen Flugalltag immer wieder zu Änderungen der Flugzeiten kommt, wie z.B. die Vorverlegung ihres Hinfluges um 20 Minuten.
Bei einer so großen Verlegung der Flugzeit von 6 Stunden, könnte der Fall schon etwas anders aussehen.
Mögliche Ansprüche kommen bei einem Nur-Flug-Vertrag aus der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 in Betracht.
Dazu muss erst einmal geklärt werden, ob für Ihren Fall auch der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist. Die Fluggastrechte-VO gilt für sämtliche Flüge, die in der EU starten, für Flüge von Fluggesellschaften, deren Sitz in der EU liegt, und für solche Flüge, deren Flugunternehmen in der EU liegt und die in der EU enden.
Ist diese Voraussetzung gegeben, können eventuell Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der VO verlangt werden. Wie hoch diese ausfallen, ist abhängig von der jeweiligen Flugstrecke:
-
Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
-
Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
-
Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
Allerdings schließt sich ein Anspruch auf Ersatzleistungen aus, soweit Sie rechtzeitig im Voraus gemäß der Verordnung über die Verschiebung informiert wurden.Der Ausschluss der Leistungspflicht begründet sich hier bei Informationsverteilung von mindestens zwei Wochen vor Reisebeginn (siehe Art. 5 I lit. c i EU-VO Nr. 261/2004), im Anbieten von Alternativflügen von nicht mehr als 2 Stunden vor und 4 Stunden nach geplanten Abflug, bei der Mitteilung zwischen zwei und einer Woche(n) vor Abflug (vgl. Art. 5 I lit. c ii EU-VO Nr. 261/2004) oder , falls Sie weniger als einer Woche im Voraus informiert werden , mit dem Angebot weitere Flugalternativen zu Konditionen, bei denen Sie nicht mehr als eine Stunde verfrüht oder 2 Stunden verspätet als vereinbart abfliegen (gemäß Art. 5 I lit. c iii EU-VO Nr. 261/2004). Des Weiteren müssen auch keine Leistungen gewährt werden, sobald außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Airline weder zu vertreten hat, noch beseitigen kann.
Prüfen Sie, ob irgendwelche ausschließenden Gründe hier vorliegen und schauen Sie dann, ob rechtliche Schritte lohnenswert sind.
Vergleichbare Gerichtsurteile:
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)