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EW 106 CGN (Köln-Bonn, Deutschland) - BKK (Bangkok, Thailand)

Der Flieger wurde immer weiter verspätet. Erst hiess es nur 2 Stunden. Dann hiess es 4 Stunden. Bis dann alles mit Boarding von Eurowings und Startvorbereitungen abgewickelt war, waren es auch schon fast 6 Stunden Verspätung mit der wir dann losgeflogen sind. Die genaue Verspätung müsste ich noch recherchieren, aber es waren auf jeden fall fast 6 stunden verspätung.

Eurowings sagt, es wären widrige Wetterverhältnisse auf dem Vorflug gewesen, die zu der Verspätung geführt haben. Aber von schlechtem Wetter kann nicht die Rede sein. Es war zwar bewölkt, aber sonst nichts besonderes. Und wieso hat der Vorflug was mit unserem Flug zu tun?

Muss Eurowings für die 6 stündige Verspätung die Entschädigung nach der Fluggastverordnung 261/2004 EU-Recht bezahlen?

Gefragt in Flugverspätung von
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7 Antworten

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Lieber Fragesteller,

ihr Flug von Köln-Bonn nach Bangkok hatte eine Verspätung von ungefähr 6 Stunden. Tatsächlich müssen Sie eine solche Situation nicht einfach so hinnehmen. Im Falle einer Verspätung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu reichte es jedoch nicht bereits aus, dass der Flug verspätet startet. Es kommt vorallem darauf an, ob Sie auch Ihr Endziel tatsächlich mit einer Verspätung erreichen.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Sie schreiben, dass Sie zwar die genaue Verspätung noch recherchieren müssen, sich jedoch ziemlich sicher sind das es 6 Stunden Verspätung waren.

Als Grund für die Verspätung wurden Ihnen von Eurowings widrige Wetterverhältnisse auf dem Vorflug genannt. Tatsächlich ist es so, dass eine Fluggesellschaft keine Ausgleichzahlungen leisten muss, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Schlechte Wetterbedingungen können tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen und somit zum Erlöschen Ihres Anspruchs auf AUsgleichszahlungen führen. Jedoch schildern Sie, dass es zwar bewölkt war, jedoch keine weiteren Anzeichen für schlechtes Wetter ersichtlich waren. beachten Sie bitte, dass eine Fluggellschaft stets beweisen muss, dass tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. In diesem Falle müsste Eurowings somit zunächst beweisen, dass tatsächlich widrige Wetterverhältnisse geherrscht haben.

Weiterhin ist problematisch, dass die widrigen Wetterverhältnisse wohl lediglich auf dem Vorflug geherrscht haben. Richtig haben Sie bereits festgestellt, dass dies dann wohl so gut wie nichts mit Ihrem Flug zu tun haben kann. So auch das folgende Urteil:

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008 – Az.: 4 C 241/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.

Damit würden auch in Ihrem Fall die widrigen Wetterbedingungen auf dem Vorflug unberücksichtigt bleiben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bestimmt sich wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Im vorliegenden Fall liegt eine Entfernung von ca. 9.069, 30 km vor und einer Verspätung von ca. fast 6 Stunden. Folglich kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro je Fluggast zustehen.

Beantwortet von (2,100 Punkte)
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Hallo, lieber Fragesteller!

Folgende Sachverhalte müssen bei Ihrer Frage geklärt werden: (1) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, (2) Haftungsbefreiende Gründe, (3) Ereignisse auf dem Vorflug.

(1) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

Bei einer großen Flugverspätung könnten Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben. Die Entfernung zwischen Köln und Bangkok beträgt über etwas 9.000 km. Art. 6, Abs. 1, li. c) i. V. m. Art. 7, Abs. 1, li. c Verordnung 261/2004 besagen, dass bei dieser Entfernung Fluggästen ab 4 Stunden Verspätung eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro pro Person zusteht.

Die Verordnung ist auch anwendbar, da es sich um einen Flug aus der EU handelt. Im Übrigen wäre das Ergebnis umgekehrt auch dasselbe, da es ein Non-Stop-Flug mit einer europäischen Fluggesellschaft ist.

(2) Haftungsbefreiende Gründe

Laut Art. 5, Abs. 3 Verordnung 261/2004 gilt folgendes:

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Flugwidrige Wetterbedingungen stellen einen typischen außergewöhnlichen Umstand dar, den die Fluggesellschaft nicht beeinflussen kann.

Darüber hinaus muss die Fluggesellschaft auch bei außergewöhnlichen Umständen darlegen und evtl. nachweisen, welche Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung ergriffen worden waren. Erst wenn keine Maßnahmen aus technischer, personeller und wirtschaftlicher Sicht zumutbar waren, muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten.

(3) Ereignisse auf dem Vorflug

Manchmal sind auch nachfolgende Flüge eines Flugzeuges von der ursprünglichen Verspätung betroffen. Dies kann zum Beispiel dann passieren, wenn ein Flugzeug nach einer technischen Störung nicht lufttüchtig ist und repariert werden muss, sodass auch nachfolgende Flüge mit einer Verspätung starten oder schlimmstenfalls annulliert werden.

Theoretisch können außergewöhnliche Umstände auch auf nachfolgende Flüge übertragen werden. In solchen Situationen müssen die Ereignisse aber besonders schwerwiegend sein und die Fluggesellschaft muss sehr genau alle in Betracht kommenden Maßnahmen durchgehen und Schritt für Schritt darlegen, warum diese nicht möglich waren.

Dass eine anfängliche Verspätung auf nachfolgende Flüge übertragen werden muss ist oft auch ein Zeichen dafür, dass die Fluggesellschaft nicht genügend Zeit zwischen zwei Flügen einplant (Vgl. AG Hannover, Urt. v. 30.09.2013, Az: 532 C 7883/12). Diese allein wirtschaftliche Entscheidung darf nicht zulasten der Fluggäste fallen.

Auch schlechtes Wetter an einem Ort kann der Grund sein, dass ein Flugzeug verspätet startet und die Verspätung auch nachfolgende Flüge betrifft. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 14.10.2010 entschieden (Az. Xa ZR 15/10), dass in solchen Situationen kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt bzw. dieser für nachfolgende Flüge nicht geltend gemacht werden kann (Vgl. auch AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az 4 C 241/07,  AG Frankfurt, Urt. v. 25.05.2011, Az: 31 C 2/11 (16)).

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
Beantwortet von (2,680 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

bei einer Verspätung von Flügen können Ausgleichszahlungen aus der EU-Fluggastrechteverordnung in Betracht kommen.

Die Definition der großen Verspätung ist streckenabhängig:

Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden

Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden

Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden

 

Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine pauschale Entschädigung als Ausgleichsleistung (Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004) zu zahlen:

- 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km

- 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km

- 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km
 

Bietet die Luftfahrtgesellschaft jedoch einen Flug an, der nicht später als 2, 3 oder 4 Stunden (abhängig von der genannten Entfernung) gegenüber dem ursprünglich geplanten Flug am Zielort ankommt, stehen dem Passagier nur 50% der genannten Ausgleichszahlungen zu.

Fraglich ist nun, ob außergewöhnliche Umstände einen Ausschlussgrund darstellen könnten. Die Luftfahrtgesellschaft muss dabei unvermeidbare Umstände nachweisen. Solche können im Wetter, Sicherheit, oder Streik liegen.

Wetterbedingungen stellen allerdings dann keinen außergewöhnlichen Umstand dar, den die Luftfahrtgesellschaft von ihrer Ausgleichszahlungspflicht entbinden könnte, wenn sie nicht als außergewöhnlich aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.05.2013, 29 C 1954/11 (21)). Für außergewöhnliche, aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragende Wetterbedingungen spricht es, wenn diese geeignet gewesen sind, den Luftverkehr oder die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen ganz oder teilweise zum Erliegen zu bringen. Dieses liegt z. B. vor, wenn ein Flughafen aufgrund von schlechtem Wetter vorübergehend geschlossen wird. Allgemein ist anerkannt, dass es sich bei Wetterbedingungen, die einen Start nicht zulassen, um einen außergewöhnlichem Umstand handelt (vgl. AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 15.06.2011, 4 C 572/10). Die Luftfahrtunternehmen seien den Wetterbedingungen als Ereignisse von außen nämlich mittellos ausgesetzt und hätten keinerlei Einfluss auf den Wetterverlauf. Damit liegt dieser Bereich außerhalb des beherrschbaren und befreit die Luftfahrtgesellschaften von ihrer Ausgleichszahlungspflicht.

 

 

Wurde ein Flughafen nicht geschlossen, kann ein Pilot trotzdem entscheiden, ob und wann es aufgrund des Wetters zu gefährlich ist, ein Flugzeug zu landen. Diese Entscheidung ist wegen der Befugnisse des Piloten als Luftfahrzeugführer nach Art. 3 Abs. 1 LuftVO grundsätzlich bindend (vgl. AG Geldern, 03.08.2011, 4 C 242/09). Eine solche Entscheidung kann vom Gericht nur eingeschränkt auf grobe Fehler überprüft werden (vgl. LG Kleve, Urt. v. 07.04.2011, 6 S 116/10).

Vgl. http://passagierrechte.org/Schlechte_Wetterbedingungen

Bezüglich des Vorflugs:
Die Flüge im Umlaufverfahren durchzuführen, ist eine betriebswirtschaftliche Organisationsentscheidung der Fluggesellschaft. Solche Entscheidungen dürfen und sollen nicht zulasten des Fluggastes gehen (vgl. LG Hannover, Urt. v. 18.01.2012 – 14 S 52/11). Die Unvermeidbarkeit eines außergewöhnlichen Umstands liegt nur dann vor, wenn das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Umstand zu verhindern, diese Maßnahmen aber gescheitert sind (vgl. BGH, Urt. v. 04.10.2010 – Xa ZR 15/10). Die Fluggesellschaft muss umfassend vortragen, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel zur Verfügung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen. Außerdem muss das Unternehmen hinreichend begründen, warum es ihm nicht zumutbar war, auf diese Möglichkeiten zurückzugreifen (vgl. AG Paderborn, 15.03.2012 – 50 C 254/11).

Sie sollten sich informieren, was genau der Grund für die Verschiebung war. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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In dem von Ihnen geschilderten Fall liegt eine Verspätung des Fluges vor. Um in einem solchen Fall eine Entschädigung geltend machen zu können, muss eine erhebliche Ankunftsverspätung am Zielflughafen vorliegen.

Zum Vergleich das Folgende Urteil:

EuGH vom 04.09.2014- Az.: C-452/13-8-(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der EuGH hat nun jedoch klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist nach dem Urteil des das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Im vorliegenden Fall sind Sie mit einer Verspätung von über 6 Stunden von Köln Bonn gestartet. Sie geben zwar nicht an, wann genau Sie an Ihrem Zielflughafen in Bangkok gelandet sind. Es lässt sich jedoch annehmen, dass Sie auch in Bangkok eine Verspätung hatten. Somit liegt schon mal die Voraussetzug für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Eurowings vor. Bei einer solchen Verspätung steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen zu.

Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Außergewöhnliche Umstände sind solche, die außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft stehen und auf die diese daher keinen Einfluss hat. Außergewöhnliche Umstände sind zum Beispiel der Streik des Bodenpersonals oder Wetterbedingungen, die den Flug beeinflussen.

Sie geben an, dass widrige Wetterbedingungen auf dem Vorflug Grund für die Verspätung des Vorfluges waren. Schlechte Wetterbedingungen können zwar einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, jedoch müssen diese einen direkten Einfluss auf den Flug gehabt haben.

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008 – Az.: 4 C 241/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.

In Ihrem Fall hatten die widrigen Wetterbedingungen jedoch nur direkte Auswirkungen auf den Vorflug. Die Fluggesellschaft hat die Verspätung demnach selber zu verantworten. Es liegt kein außergewöhnlicher Umstand gemäß Artikel 5 Absatz 3 vor. Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Artikel 7 der Verordnung bestimmt die Höhe der Ausgleichszahlung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Im vorliegenden Fall liegt eine Entfernung von ca. 9.069, 30 km vor. Sie können also einen Anspruch in Höhe von 600 EUR pro Fluggast geltend machen.

Beantwortet von (11,600 Punkte)
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Ich wurde sehr nett unterstützt von den Anwälten Bartholi & Partner aus Berlin (suche bei Google nach Anwalt für Flugrechte in Berlin, findest Du sofort).

Ich denke ohne Anwalt kommt man bei den Airlines eh nicht weiter. Da strampelt man sich ab und am Ende muss man doch zum Anwalt. Da mach ich lieber gleich Nägel mit Köpfen. Bei mir hats gut geklappt. Die Airline muss sowieso die Anwaltskosten zahlen, da sie im Unrecht sind.

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Meine Partnerin und ich waren sicherlich ein bisschen unbedarft. Wir dachten, dass unsere Rechte klar im Gesetz geschrieben stünden und die Fluggesellschaft bei so einer eindeutigen Sache wohl zahlen wird - WEIT GEFEHLT surprise

Nach zahllosen Briefen und mails an die Fluggesellschaft haben wir die Sache am Schluss an unsere Rechtsschutz gegeben, weil wir nicht mehr weiter wussten. Die Versicherung hat uns eine Fachkanzlei aus Berlin empfohlen und wir waren froh, dass wir uns endlich nicht mehr mit den unmöglichen Mitarbeitern der Fluggesellschaft rumärgern mussten. Als wir die Sache fast schon aus den Augen verloren hatten kam von unserem Anwalt vor zwei Wochen die Nachricht dass die Fluggesellschaft jetzt doch die 1200 € zahlt und auch die Anwaltskosten übernehmen wird. Wie hart man dafür kämpfen muss, hätte ich nie gedacht. Aber wenigsten bekommen wir jetzt die Entschädigung. Nächstes Mal gehe ich sofort zum Anwalt ohne mich stundenlang in die Telefonschleifen der Fluggesellschaften zu hängen. Sowas kostet nur Zeit und Geld und führt zu gar nichts. Ein Tip wenn ihr einen guten Anwalt braucht: Rechtsanwälte Bartholi und Partner aus Berlin.

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