3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
+5 Punkte

Eurowings Flug EW 145 von Puerto Plata POP nach Köln Bonn CGN hatte 8 Stunden !surprise! Flugverspätung. Den ganzen Tag auf Abflug gewartet. Angeblich sagt Eurowings wären Reparaturen und Krankmeldunge der Grund:

"Eurowings-Pressesprecher Heinz Joachim Schöttes zufolge ist es richtig, dass es Verspätungen gegeben hat. «Aber nicht in dem Maße.» Als Gründe nannte er kurzfristige Krankmeldungen, außerplanmäßige Reparaturen und starke Winde über dem Atlantik, die im Herbst und Winter häufig seien. Man habe eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um die Situation zu verbessern. Laut dem Dienstleister liegt das Problem darin, dass Eurowings zu wenige Maschinen und Crews einsetzt."

Größere Verspätungen bei Eurowings-Langstreckenflügen

Aber das kann doch nicht Entschuldigung dafür sein, dass Flugpassagiere so lange sitzen gelassen werden. Und die Entschädigung ist uns auch nicht gezahlt worden. Habt ihr die Flugentschädigung schon erhalten? Wie seid ihr dadran gekommen?

Gefragt in Flugverspätung von
+5 Punkte

7 Antworten

+3 Punkte

Lieber Fragesteller,

ihr Eurowings Flug EW 145 von Puerto Plata POP nach Köln Bonn CGN hatte 8 Stunden Flugverspätung. Eine Flugverspätung ist immer eine sehr ärgerliche Situation. Häufig kann Fluggästen in einer solchen Situation ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dafür ist notwendig,dass Sie nicht nur mit einer Verspätung gestartet sind, sondern auch tatsächlich mit einer Verspätung an Ihrem Endziel angekommen sind.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki “)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Bei einem verspäteten Start von 8 Stunden des Flugzeuges, ist dann auszugehen, dass Sie auch mit einer Verspätung an Ihrem Zielflughafen in Köln-Bonn angekommen sind.

Es kann durchaus vorkommen, dass eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, obwohl eine Verspätung vorlag. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung vorlag. Ein solcher außergewöhnlicher Umstand kann schlechtes Wetter oder Streik des Personals sein. Im vorliegenden Fall wurden Ihnen als Gründe für die Verspätung kurzfristige Krankmeldungen, außerplanmäßige Reparaturen und starke Winde über dem Atlantik, die im Herbst und Winter häufig seien, genannt.

Reparaturen sind oftmals nötig, wenn ein technischer Defekt vorliegt. Ein technischer Defekt stellt jedoch keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 -Az.:  C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.
Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

Weiterhin wurden starke Winde als Grund vorgetragen.

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008 – Az.: 4 C 241/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.
 

Des Weitern wurden als Grund für die Verspätung kurzfristige Krankmeldungen genannt.

LG Darmstadt, Urteil vom 6.4.2011 - Az.: 7 S 122/10 (einfach zu finden bei Google unter "resie-recht-wiki")

Es ist allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen, wenn ein bei ihr beschäftigter Mitarbeiter erkrankt und deshalb seine vorgesehenen Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes ist daher kein "außergewöhnlicher Umstand" und führt nicht nach Art. 5 Abs. 3 VO zum Wegfall der Leistungspflicht.

Was genau der Grund in Ihrem Fall war, wird aus den Ausführungen leider nicht deutlich, deswegen habe ich versucht, jeden Grund kurz anzusprechen. Zunächst müssten Sie tatsächlich in Erfahrung bringen, was genau der Grund für die Verspätung war. Beachten Sie weiterhin, dass der pauschale Hinweis alleine auf einen außergewöhnlichen Umstand nicht ausreicht. Sollte in Ihrem Fall tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Verspätung gewesen sein, so muss Eurowings beweisen, dass ein solcher tatsächlich vorlag und warum dieser unvorhersehbar und unvermeidbar war.

AG Hamburg, Urteil vom 28.02.2006 - Az.:  18B C 329/05 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Infolge eines kurzzeitigen Unwetters lagen außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung vor. Die Airline ist jedoch nicht entlastet, wenn sie nicht dargetan hat, dass alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden sind, um eine Annullierung des Fluges zu vermeiden. Die Einreichung einer kaum verständlichen Flughistorie oder die pauschale Behauptung fehlender Startslots weisen die Vornahme aller zumutbaren Maßnahmen nicht nach. Das schwere Unwetter mag Verzögerungen von wenig mehr als zwei Stunden verursachen, wenn alle Flüge gleichmäßig verschoben werden. Eine Annullierung knapp vier Stunden nach dem kurzen Unwetter führt zur Überzeugung, dass zugunsten der zügigen Abfertigung anderer Flüge nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung dieses Fluges getroffen wurden.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.:  118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können

Weiterhin wurde gesagt, dass man zwar eine Arbeitsgruppe eingesetzt habe, um die Situation zu verbessern. Jedoch laut  dem Dienstleister das Problem darin liegt, dass Eurowings zu wenige Maschinen und Crews einsetzt. Genau das spricht eigentlich schon für ein Verschulden von Eurowings.

Sie sollten sich schriftlich an Eurowings wenden und Ihren Anspruch geltend machen.

Beantwortet von (4,780 Punkte)
+3 Punkte
+2 Punkte

Hallo Fragesteller,


 

Bei einer so großen Flugverspätung, können Flugreisende in der Regel ebenfalls Ansprüche aus der Eg-Vo 261/2004 verlangen. Diese werden gleich einer Annullierung gehandhabt.


 

Die Fluggesellschaft muss allerdings keine Ausgleichszahlungen bringen, wenn Sie sich auf außergewöhnliche Umstände berufen kann. Solche stellen einen Zuspruch für die jeweilige Airline dar, da mit diesen in der Regel nicht gerechnet werden kann und diese auch mit Ergreifen aller möglichen Maßnahmen nicht zu verhindern waren. Die Airline trägt allerdings auch die Beweispflicht für diese Umstände.

(1) Kranke Crew

In der Regel geht man bei einer kurzfristigen Erkrankung des Crewmitglieds nicht von einem solchen aus, da der Arbeitgeber dieses Risiko tragen muss und dies somit einplanen muss. Gegebenenfalls müsste sogar ein weiteres Crewmitglied aus dem Ausland eingeflogen werden. Trotz alledem müsste die Airline Ihnen Ausgleichszahlung zahlen. Bei der Strecke von Teneriffa zurück nach Deutschland könnte diese bis zu 400€ pro Person betragen.


 

AG Rüsselsheim 3 C 109/10 (31)

Die Fluggesellschaft kann sich nicht darauf berufen, es habe ein außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 deshalb vorgelegen, weil ein Crewmitglied kurzfristig erkrankt sei. Erkrankungen von Mitarbeitern sind nicht ungewöhnlich oder nur sehr selten, so dass jeder Arbeitgeber damit rechnen und Vorsorge zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes treffen kann und muss. Insoweit sind die konkreten Umstände darzulegen, warum es im konkreten Fall gerade nicht möglich war, so dass von einer außergewöhnlichen Situation ausgegangen werden kann. Diese konkrete Darlegung aller Umstände für die verzögerte Ausführung des Fluges ist nicht erfolgt; insbesondere, warum ein Ersatzcrewmitglied nicht bereit gestellt werden konnte, so dass die Verzögerung vermeidbar war.


 

Probleme könnten allerdings bei der Tatsache auftreten, dass es sich in Ihrem Fall um den Rückflug handelte und der Flug somit von einem Flughafen im Ausland startete.


 

AG Rüsselsheim 3 C 2121/10 (35)

Auf den Flughäfen in Deutschland ist ein deutsches Luftfahrtunternehmen gehalten, Ersatzpersonal in Bereitschaft zu halten, um Ausfälle durch erkrankte Besatzungsmitglieder zu ersetzen. Eine derartige Verpflichtung besteht auf den Zielflughafen im Ausland allerdings nicht in gleichem Umfang.


 

In diesem Fall würde es sich um eine außergewöhnlichen Umstand handeln.

(2) Wetterbedingungen

Wetterbedingungen nehmen regelmäßig Einfluss auf den alltäglichen Flugverkehr. Da ungünstige Wetterbedingungen in der Regel nicht von Dauer sind, kann es etwa möglich sein, auf bessere Startbedingungen zu warten und einen Flug nach hinten zu verschieben, anstatt ihn zu annullieren. Wird ein Flug daher sofort wegen schlechten Wetters annulliert, muss die Airline diesen Schritt begründen, ansonsten liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.08.2006, Az 30 C 1370/06-25).
Trotzdem muss das jeweilige Flugunternehmen nachweisen, dass aufgrund der Stürme kein Abflug möglich gewesen ist.

(3) Technischer Defekt
Nur in einigen Ausnahmen kann ein technischer Defekt einen solchen Umstand begründen. Dazu gehört allerdings der Beleg, dass ein technischer Defekt selbst vorlag, und wie oben schon beschrieben, dass dieser außergewöhnlich und nicht beherrschbar gewesen sein soll.


 

 

Ich würde Ihnen empfehlen sich Hilfe bei einem Fachanwalt für Flug- und Passagierrechte zu holen, da Fälle, wie Ihren, sehr in Abhängigkeit von den gegeben Umständen vor Ort und einzelnen Details zu betrachten sind.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
+2 Punkte
+2 Punkte

Sehr geehrter Fragesteller!

Die Strecke zwischen Puerto und Köln beträgt über 7.000 km. Gem. Art. 7, Abs. 1, li. c) Verordnung 261/2004 können Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro pro Person haben.

Gem. Art. 5, Abs. 3 Verordnung 261/2004 gilt folgendes:

„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Bei Ihrer Verspätung wurden mehrere verschiedene Gründe angegeben, die einzeln betrachtet werden müssen.

(1) Kurzfristige Krankmeldungen

Die Crew gehört zu den wichtigsten Faktoren in der Flugplanung. Ausfälle oder Behinderungen in der Einsatzplanung oder Arbeit der Crew können Einfluss auf die Durchführung und die Pünktlichkeit eines Fluges haben. Ob darin ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen ist, ist fraglich.

Erkrankung eines Besatzungsmitgliedes stellt unter normalen Umständen keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Krankheitsfälle des Personals ist ein Umstand, mit dem jedes Unternehmen und jeder Arbeitgeber rechnen kann und muss (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 17.09.2010, 3 C 598/10 (31)). Es spielt dabei keine Rolle, für welche Tätigkeit der erkrankte Mitarbeiter zuständig war (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 23. Mai 2012, 7 S 250/11). Auch kurzfristige krankeitsbedingte Ausfälle der Besatzung stellen ein gewöhnliches Betriebsrisiko dar, sodass die Fluggesellschaft sich damit nicht exkulpieren kann. Es gehört zu den zumutbaren Maßnahmen des Luftfahrtunternehmens, für Krankheitsfälle sowie bei Überschreitung der Arbeitszeit eine Ersatz-Crew bereit zu halten.

Eine Ausnahme könnte dann zugelassen werden, wenn die Erkrankung des Crew-Mitglieds auf vorsätzliche Einwirkung von außen zurückzuführen ist (z.B. Sabotage oder Terroranschlag).

(2) Außerplanmäßige Reparaturen

Ein technischer Defekt ist ein typischer nicht-außergewöhnlicher Umstand einer Verspätung. Auch wenn eine Reparatur außerplanmäßig durchgeführt werden muss heißt es nicht, dass die zu beseitigende Störung außergewöhnlich ist. Man geht grundsätzlich davon aus, alle technischen Störungen und Defekte im Rahmen einer regelmäßigen und ordnungsgemäßen Wartung entdeckt und eliminiert werden können.

Schauen Sie sich auch folgende Urteile zu dem Thema an:

AG Köln, Urteil v. 10. März 2010, Az. 132 C 304/07

LG Düsseldorf, Urt. v. 07. Mai 2009, Az. 22 S 215/08

AG Bremen, Urt. v. 03. Juli 2007, Az. 4 C 393/06

AG Frankfurt, Urt. v. 24.06.2011, Az: 31 C 961/11 (16)

Über das Vorhandensein eines außergewöhnlichen Umstandes hinaus muss das Luftfahrtunternehmen alle ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen ausschöpfen, um die Verspätung zu vermeiden (z.B. Ersatz-Crew, Ersatzflugzeug). Erst wenn das auch nicht möglich ist, braucht es nicht zu leisten.

(3) Starke Winde über dem Atlantik

Schlechtes Wetter und Wetterphänomene können die Durchführung eines Fluges erheblich beeinträchtigen. Ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, muss in jedem Fall unter Berücksichtigung aller Details geprüft werden.

Im Allgemeinen lässt sich sagen, dass Wetterphänomene zwar durchaus vorhersehbar und typisch für die Luftfahrtindustrie sind, jedoch außerhalb der Einflusssphäre der Fluggesellschaft liegen. Ein gutes Indiz dafür, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, ist es, wenn eine Wettererscheinung die planmäßige Durchführung mehrerer Flüge beeinträchtigt.

Kritisch in Ihrem Fall ist jedoch die Bemerkung, dass die starken Winde für Herbst und Winter typisch sind. Damit könnte sich die Fluggesellschaft jedenfalls nicht auf das Argument der Unvorhersehbarkeit des Phänomens berufen.

Überdies dürfen die Folgen der rein ökonomischen Entscheidung, wie viele Maschinen und wie viel Personal eingesetzt werden, sich nicht negativ auf den Fluggästen auswirken. Wird es festgestellt, dass kein Ersatzflugzeug oder Crew zur Verfügung stand, obwohl dies zumutbar wäre, so kann sich die Fluggesellschaft nicht exkulpieren, selbst wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.

Beantwortet von (6,750 Punkte)
+2 Punkte
+1 Punkt

Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
Beantwortet von (2,680 Punkte)
+1 Punkt
+2 Punkte

Auf Ihrem Rückflug von Puerto Plata nach Köln-Bonn ist eine Verspätung aufgetreten. Sie könnten einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen. Dafür gibt es zunächst zwei Voraussetzungen. Erst einmal muss die europäische Fluggastrechte Verordnung auf diesen Flug anwendbar sein. Die Dominikanische Republik ist zwar kein Mitgliedstaat, jedoch wurden Sie mit einer deutschen Fluggesllschaft befördert. Damit ist die europäische Fluggastrechte Verordnung auf Ihren Flug anwendbar.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie Ihr Flugziel tatsächlich mit einer Verspätung erreicht haben. Eine Verspätung beim Abflug ist nicht ausreichend.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13  (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Sie geben an, dass der Flug 8 Stunden Verspätung hatte. Ich gehe daher davon aus, dass es tatsächlich auch eine Ankunftsverspätung am Zielflughafen gab. Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Grundsätzlich hat eine Fluggesllschaft dafür Sorge zu tragen, dass ein Flug pünktlich startet und pünktlich landet. Eine Fluggesellschaft kann sich nur dann der Leistung der Ausgleichszahlungen entziehen, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der europäischen Fluggastrechte Verordnung Grund für die Verspätung war. Ein solcher außergewöhnlicher Umstand könnte z.B. schelchtes Wetter oder ein Streik sein.

Sie geben verschiedene Gründe für die Verspätung des Fluges an. Eine Ursache waren kurzfristige Krankmeldungen. Die Fluggesellschaft hat alle Umstände selbst zu verantworten, die in Ihrem Machtbereich stehen. Die Erkrankung der Crew gehört zu diesen Umständen.

LG Darmstadt, Urteil vom 6.4.2011 - Az.: 7 S 122/10 (einfach zu finden bei Google unter "resie-recht-wiki")

Es ist allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen, wenn ein bei ihr beschäftigter Mitarbeiter erkrankt und deshalb seine vorgesehenen Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes ist daher kein "außergewöhnlicher Umstand" und führt nicht nach Art. 5 Abs. 3 VO zum Wegfall der Leistungspflicht.

Ein weiterer Grund für die Verspätung waren außerplanmäßige Reparaturen. Diese lassen sich auf einen technischen Defekt zurück führen. Ein technischer Defekt ist in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

Ein weiterer Grund für die Verspätung war anscheind der starke Wind über dem Atlantik. Wetterbedingungen stehen außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft. Sie können also einen außergewöhnlichen Umstand darstellen.

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008 – Az.: 4 C 241/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.

Die Winde müssen sich demnach unmittelbar auf Ihren Flug ausgewirkt haben. Desweitern ist zu beachten, dass Eurowings die Beweislast trägt. Das bedeutet, dass die Fluggesellschaft beweisen muss, dass außergewöhnliche Umstände Grund für die Verspätung waren. Solange Eurowings dies nicht kann, besteht Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlung weiterhin. Die Höhe dieses ergibt sich aus Artikel 7 der Verordnung und ist von der Entfernung abhängig. Sie hätten einen Anspruch auf 600 EUR pro Reisenden.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
Bearbeitet von
+2 Punkte
+1 Punkt

Ich wurde sehr nett unterstützt von den Anwälten Bartholi & Partner aus Berlin (suche bei Google nach Anwalt für Flugrechte in Berlin, findest Du sofort).

Ich denke ohne Anwalt kommt man bei den Airlines eh nicht weiter. Da strampelt man sich ab und am Ende muss man doch zum Anwalt. Da mach ich lieber gleich Nägel mit Köpfen. Bei mir hats gut geklappt. Die Airline muss sowieso die Anwaltskosten zahlen, da sie im Unrecht sind.

Beantwortet von (4,870 Punkte)
+1 Punkt
+1 Punkt

Meine Partnerin und ich waren sicherlich ein bisschen unbedarft. Wir dachten, dass unsere Rechte klar im Gesetz geschrieben stünden und die Fluggesellschaft bei so einer eindeutigen Sache wohl zahlen wird - WEIT GEFEHLT surprise

Nach zahllosen Briefen und mails an die Fluggesellschaft haben wir die Sache am Schluss an unsere Rechtsschutz gegeben, weil wir nicht mehr weiter wussten. Die Versicherung hat uns eine Fachkanzlei aus Berlin empfohlen und wir waren froh, dass wir uns endlich nicht mehr mit den unmöglichen Mitarbeitern der Fluggesellschaft rumärgern mussten. Als wir die Sache fast schon aus den Augen verloren hatten kam von unserem Anwalt vor zwei Wochen die Nachricht dass die Fluggesellschaft jetzt doch die 1200 € zahlt und auch die Anwaltskosten übernehmen wird. Wie hart man dafür kämpfen muss, hätte ich nie gedacht. Aber wenigsten bekommen wir jetzt die Entschädigung. Nächstes Mal gehe ich sofort zum Anwalt ohne mich stundenlang in die Telefonschleifen der Fluggesellschaften zu hängen. Sowas kostet nur Zeit und Geld und führt zu gar nichts. Ein Tip wenn ihr einen guten Anwalt braucht: Rechtsanwälte Bartholi und Partner aus Berlin.

Beantwortet von (4,440 Punkte)
+1 Punkt
Flugnummer EW145 von Puerto Plata nach Köln 2016
...