Lieber Fragesteller,
ihr Eurowings Flug EW 145 von Puerto Plata POP nach Köln Bonn CGN hatte 8 Stunden Flugverspätung. Eine Flugverspätung ist immer eine sehr ärgerliche Situation. Häufig kann Fluggästen in einer solchen Situation ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dafür ist notwendig,dass Sie nicht nur mit einer Verspätung gestartet sind, sondern auch tatsächlich mit einer Verspätung an Ihrem Endziel angekommen sind.
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki “)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
Bei einem verspäteten Start von 8 Stunden des Flugzeuges, ist dann auszugehen, dass Sie auch mit einer Verspätung an Ihrem Zielflughafen in Köln-Bonn angekommen sind.
Es kann durchaus vorkommen, dass eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, obwohl eine Verspätung vorlag. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung vorlag. Ein solcher außergewöhnlicher Umstand kann schlechtes Wetter oder Streik des Personals sein. Im vorliegenden Fall wurden Ihnen als Gründe für die Verspätung kurzfristige Krankmeldungen, außerplanmäßige Reparaturen und starke Winde über dem Atlantik, die im Herbst und Winter häufig seien, genannt.
Reparaturen sind oftmals nötig, wenn ein technischer Defekt vorliegt. Ein technischer Defekt stellt jedoch keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
EuGH, Urteil vom 22.12.2008 -Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.
Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.
Weiterhin wurden starke Winde als Grund vorgetragen.
AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008 – Az.: 4 C 241/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.
Des Weitern wurden als Grund für die Verspätung kurzfristige Krankmeldungen genannt.
LG Darmstadt, Urteil vom 6.4.2011 - Az.: 7 S 122/10 (einfach zu finden bei Google unter "resie-recht-wiki")
Es ist allein der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen, wenn ein bei ihr beschäftigter Mitarbeiter erkrankt und deshalb seine vorgesehenen Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes ist daher kein "außergewöhnlicher Umstand" und führt nicht nach Art. 5 Abs. 3 VO zum Wegfall der Leistungspflicht.
Was genau der Grund in Ihrem Fall war, wird aus den Ausführungen leider nicht deutlich, deswegen habe ich versucht, jeden Grund kurz anzusprechen. Zunächst müssten Sie tatsächlich in Erfahrung bringen, was genau der Grund für die Verspätung war. Beachten Sie weiterhin, dass der pauschale Hinweis alleine auf einen außergewöhnlichen Umstand nicht ausreicht. Sollte in Ihrem Fall tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Verspätung gewesen sein, so muss Eurowings beweisen, dass ein solcher tatsächlich vorlag und warum dieser unvorhersehbar und unvermeidbar war.
AG Hamburg, Urteil vom 28.02.2006 - Az.: 18B C 329/05 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Infolge eines kurzzeitigen Unwetters lagen außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung vor. Die Airline ist jedoch nicht entlastet, wenn sie nicht dargetan hat, dass alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden sind, um eine Annullierung des Fluges zu vermeiden. Die Einreichung einer kaum verständlichen Flughistorie oder die pauschale Behauptung fehlender Startslots weisen die Vornahme aller zumutbaren Maßnahmen nicht nach. Das schwere Unwetter mag Verzögerungen von wenig mehr als zwei Stunden verursachen, wenn alle Flüge gleichmäßig verschoben werden. Eine Annullierung knapp vier Stunden nach dem kurzen Unwetter führt zur Überzeugung, dass zugunsten der zügigen Abfertigung anderer Flüge nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung dieses Fluges getroffen wurden.
AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können
Weiterhin wurde gesagt, dass man zwar eine Arbeitsgruppe eingesetzt habe, um die Situation zu verbessern. Jedoch laut dem Dienstleister das Problem darin liegt, dass Eurowings zu wenige Maschinen und Crews einsetzt. Genau das spricht eigentlich schon für ein Verschulden von Eurowings.
Sie sollten sich schriftlich an Eurowings wenden und Ihren Anspruch geltend machen.