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wir flogen am 02.07. mit eurowings direkt von wien nach faro. geplant war der abflug um 12:25 uhr, letztlich wurde er auf 19:05 uhr verschoben. der pilot gab im flugzeug als begründung an, dass es durch den am vortag in barcelona stattgefundenen streik zu einer verschiebung kam, weil die rückkehr später erfolgte und die gesetzliche arbeitsruhe eingehalten werden musste. durch die späte ankunft konnten wir auch nicht wie geplant einen bus zu unserem hotel nehmen, sondern mussten zu einem viel höheren preis mit einem taxi fahren. abgesehen davon, dass wir extra teurere flüge wegen der flugzeiten gebucht haben.... meine frage lautet: haben wir anspruch auf ausgleich für die verspätung und einen anspruch auf kostenersatz für das taxi? die verspätung wurde erstmals am selben tag in der früh bekanntgegeben und am nachmittag noch einmal um eine stunde verschoben. herzlichen dank für professionelle Unterstützung!
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Sie sind von mit Eurowings von Wien nach Faro geflogen. Der Flug sollte ursprünglich am 02.07 um 12:25 stattfinden. Dieser wurde jedoch verschoben und fand letztendlich um 19:05 statt. Als Grund wurde Ihnen angegeben, dass ein Tag vorher in Barcelona ein Streik war, die Rückkehr später erfolgte und die gesetzliche Arbeitsruhe eingehalten werden musste. Sie fragen sich nun, ob Sie irgendwelche Ansprüche gegen Eurowings geltend machen können.

Bei einer Verspätung können Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen. Dazu muss jedoch überhuapt eine Verspätung vorliegen. Vergleich Sie dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Im vorliegenden Fall schildern Sie, dass Sie mit einer Verspätung von 6 Stunden und 40 Minuten gestartet sind. Wann genau Sie am Zielflughafen angekommen sind, erwähnen Sie leider nicht. Jedoch kann man bei einer so großen Verspätung beim Start durchaus davon ausgehen, dass Sie auch mit einer Verspätung Ihren Zielflughafen erreicht haben.

Beachten Sie jedoch, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren.In einem solchen Fall muss die Fluggesellschaft jedoch beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.

In Ihrem Fall wurde Ihnen als Grund für die Flugverspätung, ein Streik von Mitarbeitern am Flughafen genannt. Dazu vergleichen Sie bitte die folgenden Urteile:

AG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2006 - Az.: 31 C 2820/05-74 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im Übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.

AG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2011 –Az.: 40 C 8546/11- (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.

AG Frankfurt, Urteil vom 8.12.2011 - Az.: 32 C 2066/11- (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

Disen Urteilen zu Folge müsste die Fluggesellschaft im vorliegenden Fall beweisen, dass tatsächlich ein Streik vorlag, warum dieser vorlag und vor allem warum er nicht vermeidbar war. Sollte die Fluggesellschaft dies nicht schaffen, steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

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Guten Tag,

Sie haben einen Flug von Wien nach Faro angetreten. Ihr Flug wurde von 12:25 auf 19:05 verschoben. Dazu kam es, da die gesetzliche Arbeitsruhe eingehalten werden musste, die durch einen Streik vom vorigen Tag in Barcelona gestört war. Sie fragen sich, ob Sie einen Ausgleichsanspruch wegen der Verspätung und wegen den Taxikosten ob der späten Ankunftszeit am Zielort haben.

Sie könnten Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung haben, besonders im Hinblick auf Artikel 7 und 9 EU-VO.

Sie kamen ob der Verschiebung knapp 6,5 Stunden später an Ihrem Zielort Faro an. Diese Verschiebung könnte als Annulierung Ihres ursprünglichen Fluges einzustufen sein.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ein Hinweis darauf ob es sich hier um eine Annulierung handelt kann Ihnen auch Ihre Flugnummer liefern. Wurde diese im Vergleich zum ursprünglich gebuchten Flug geändert, handelt es sich also um einen neuen Flug, dann ist eine Annulierung anzunehmen.

Ansonsten kann lediglich von einer Verspätung im Sinne von Artikel 6 EU-VO die Rede sein.

Bei einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr bei der Landung am Zielort zieht eine Flugverspätung dieselben Folgen nach sich wie eine Flugannulierung. Da es sich bei Ihnen um eine Verspätung von 6,5 Stunden handelt ist eine Unterscheidung meiner Meinung nach obsolet.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.11.2012, Az: 3 C 1226/12 (32)

„Entgegen der Ansicht des beklagten Luftfahrtunternehmens ist die Abflugverspätung zur Feststellung einer Flugverspätung i. S. des Artikels 6 Abs. 1 der VO nicht ausschlaggebend. Vielmehr erhält Reisende einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn er nach Durchführung des Fluges einen Zeitverlust von mehr als drei Stunden erleidet.

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07

Fluggäste verspäteter Flüge können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, bezüglich der Ausgleichsansprüche, den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden.

> Anspruch auf Ausgleichsleistungen

Ihre möglichen Ausgleichszahlungen richten sich nach Artikel 7 der EU-VO. Sie stellen sich wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien, siehe Artikel 5 Absatz 3 der EU-VO. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umstände beruft:

„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.

Genannt wurden Ihnen dazu ein Streik, und vor allem eine damit zusammenhängende Verspätung und Verschiebung der Arbeitsruhe, die eingehalten werden musste.

- Streik

Fraglich ist, ob ein Streik ein außergewöhnlicher Umstand sein kann.

AG Königs Wusterhausen, 31. Januar 2011, Az.: 4 C 308/10 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Königs Wusterhausen 4 C 308/10 reise-recht-wiki")

Reduzierung des Flugaufkommens um 50 % wegen Fluglotsenstreik ist ein außergewöhnlicher Umstand.

AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Frankfurt 32 C 2066/11 reise-recht-wiki")

Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74 - (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Frankfurt 31 C 2820/05-74 reise-recht-wiki")

Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.

Eurowings muss beweisen, dass dieser Streik für sie nicht vorhersehrbar war und keine unzumutbare Möglichkeit bestand diesen zu verhindern. Aber in der Regel ist dies kein außergewöhnlicher Umstand.

 

(Fortsetzung folgt)

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(Fortsetzung)

 

- Arbeitsruhe

Womöglich ist aber eine Arbeitszeitüberschreitung zur Exkulpierung der Fluggesellschaft qualifiziert.

Dazu folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 12.5. 2011 – Az.: C-294/10 (einfach zu finden über Google unter Az.: C-294/10 bei ”reise-recht-wiki.de”)

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs – und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass das Luftfahrtunternehmen, da es alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, um außergewöhnliche Umstände zu vermeiden, die mit dem etwaigen Eintritt außergewöhnlicher Umstände verbundene Möglichkeit von Verspätungen bei der Flugplanung angemessen berücksichtigen muss. Es muss daher eine gewisse Zeitreserve vorsehen, um den Flug insgesamt möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände durchführen zu können. 

Außerdem:

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 31.01.2011, Az.: 426 C 12868/10 (einfach zu finden unter dem Aktenzeichen über Google bei ”reise-recht-wiki.de”)

Die Berufung eines Luftverkehrsunternehmens auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 kann nicht damit begründet werden, dass die für den Flug vorgesehene Crew nach einem verspäteten Flug zuerst eine Mindestruhezeit einhalten muss. Es obliegt dem Luftverkehrsunternehmen hier darzulegen, aus welchen Gründen keine Ersatz-Crew gestellt werden konnte.

Auch eine Überschreitung der Arbeitszeit ist also in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand.

Diesem Urteil folgend wäre das Luftverkehrsunternehmen nämlich verpflichtet gewesen im Falle der Verspätung eine Ersatz-Crew zu stellen. Fraglich ist natürlich, ob die Fluggesellschaft begründen kann, wieso keine Ersatz-Crew gestellt werden konnte. Man darf aber wohl davon ausgehen, dass eine Fluggesellschaft für solche Fälle eine Ersatz-Crew parat haben sollte, und es für diese schwierig sein könnte nachzuweisen, welche schwerwiegenden Gründe eine Bereitstellung verhindert haben.

> Ergebnis

Die von Eurowings aufgeführten Umstände sind wahrscheinlich nicht dazu qualifziert Ansprüche auf Ausgleichszahlungen abzuschlagen. Natürlich ist dies aber nicht mit Sicherheit zu sagen, und wird im Einzelfall zu entscheiden sein. Die Beweislast liegt aber bei der Fluggesellschaft, nicht bei Ihnen.

> Anspruch auf Betreuungsleistungen

Darüber hinaus können Sie der Fluggesellschaft gemäß Artikel 9 EU-VO verschiedene Dinge in Rechnung stellen, falls Sie diese während Ihres Aufenthalts am Flughafen von Wien in Anspruch genommen haben:

> Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

> Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

> Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass sich diese Ansprüche auch auf die Taxikosten auf Faro beziehen würden. Diese müssten Sie vermutlich von der möglichen Entschädigung über Artikel 7 EU-VO ausgleichen.

> Ergebnis

Das sind die für Sie meiner Meinung nach in Frage kommenden Ansprüche.

Sollte eine einfache Meldung von Ihnen bei Eurowings nicht ausreichen, dann bleibt Ihnen selbstverständlich noch die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen.

Vgl. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.05.2010, Az 31 C 2339/10(74) (zu finden über die Google-Suche „31 C 2339/10 (74) reise-recht-wiki“

Hier wurde entschieden, dass die Fluggesellschaft die Anwaltskosten zu tragen hat, wenn deutlich wird, dass der Passagier sein Recht andernfalls nicht durchsetzen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Airline eine Zahlung entweder endgültig verweigert oder sich nur auf einen Fluggutschein einlassen will.

Eurowings müsste als möglicherweise die Anwaltskosten tragen - für den Fall, dass die Kosten eines Anwalts Ihnen Sorge bereiten.

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Ich wurde sehr nett unterstützt von den Anwälten Bartholi & Partner aus Berlin (suche bei Google nach Anwalt für Flugrechte in Berlin, findest Du sofort).

Ich denke ohne Anwalt kommt man bei den Airlines eh nicht weiter. Da strampelt man sich ab und am Ende muss man doch zum Anwalt. Da mach ich lieber gleich Nägel mit Köpfen. Bei mir hats gut geklappt. Die Airline muss sowieso die Anwaltskosten zahlen, da sie im Unrecht sind.

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Meine Partnerin und ich waren sicherlich ein bisschen unbedarft. Wir dachten, dass unsere Rechte klar im Gesetz geschrieben stünden und die Fluggesellschaft bei so einer eindeutigen Sache wohl zahlen wird - WEIT GEFEHLT surprise

Nach zahllosen Briefen und mails an die Fluggesellschaft haben wir die Sache am Schluss an unsere Rechtsschutz gegeben, weil wir nicht mehr weiter wussten. Die Versicherung hat uns eine Fachkanzlei aus Berlin empfohlen und wir waren froh, dass wir uns endlich nicht mehr mit den unmöglichen Mitarbeitern der Fluggesellschaft rumärgern mussten. Als wir die Sache fast schon aus den Augen verloren hatten kam von unserem Anwalt vor zwei Wochen die Nachricht dass die Fluggesellschaft jetzt doch die 1200 € zahlt und auch die Anwaltskosten übernehmen wird. Wie hart man dafür kämpfen muss, hätte ich nie gedacht. Aber wenigsten bekommen wir jetzt die Entschädigung. Nächstes Mal gehe ich sofort zum Anwalt ohne mich stundenlang in die Telefonschleifen der Fluggesellschaften zu hängen. Sowas kostet nur Zeit und Geld und führt zu gar nichts. Ein Tip wenn ihr einen guten Anwalt braucht: Rechtsanwälte Bartholi und Partner aus Berlin.

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