Lieber Fragesteller,
Ihr Flug von Köln Bonn nach Punta Cana mit Eurowings ist mit einer Verspätung von 5 Stunden gelandet.
Ihrer Nachricht entnehme ich die Fragen, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, und wenn ja in welcher Höhe, und wie Sie diese Ausgleichszahlungen einfordern sollen.
Ansprüche für Sie könnten sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.
> EU-Fluggastrechteverordnung
Gem. Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) Verordnung 261/2004 (siehe Reise-Recht-Wiki) ist die Verordnung gültig für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten. Ihr Startort liegt in Deutschland, und die EU-VO ist anwendbar.
> Anspruch auf Ausgleichszahlungen
Bei einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr bei der Landung am Zielort zieht eine Flugverspätung dieselben Folgen nach sich wie eine Flugannulierung.
Dazu ein Urteil:
EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (zu finden im Reise-Recht-Wiki:http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)
Fluggäste verspäteter Flüge können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, bezüglich der Ausgleichsansprüche, den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden.
Daher finden in Ihrem Fall einer Verspätung von 5 Stunden dieselben Folgen wie die bei einer Annulierung Anwendung.
Ihre möglichen Ausgleichszahlungen richten sich nach Artikel 7 der EU-VO. Sie stellen sich wie folgt dar:
a) Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
b) Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €
c) Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €
Deshalb könnten Sie, wie Sie bereits sagten, einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro pro Fluggast haben. In Ihrem Fall wären das Ihnen zufolge dann 2400 Euro.
Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umstände beruft.
Dazu folgende Urteile:
EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (zu finden im Reise-Recht-Wiki:http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)
Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.
EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat
Sie geben keinen Grund für die Verspätung Ihrer Maschine an. Es könnte also sein, dass Eurowings sich von Ihrem Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro pro Fluggast befreien kann. Dabei liegt die Beweislast aber auf Seiten der Fluggesellschaft, nicht auf Ihrer.
> Durchsetzung der Ansprüche
Die Summe von 600 Euro pro Fluggast müssten Sie für eine mögliche Zahlung gegenüber Eurowings anzeigen und Ihren Anspruch schriftlich geltend machen. Dies können sie auch unter einer Fristsetzung tun.