Hallo, lieber Fragesteller!
Folgende Sachverhalte müssen bei Ihrer Frage geklärt werden: (1) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, (2) Haftungsbefreiende Gründe, (3) Ereignisse auf dem Vorflug.
(1) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung
Bei einer großen Flugverspätung könnten Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben. Die Entfernung zwischen Köln und Bangkok beträgt über etwas 9.000 km. Art. 6, Abs. 1, li. c) i. V. m. Art. 7, Abs. 1, li. c Verordnung 261/2004 besagen, dass bei dieser Entfernung Fluggästen ab 4 Stunden Verspätung eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro pro Person zusteht.
Die Verordnung ist auch anwendbar, da es sich um einen Flug aus der EU handelt. Im Übrigen wäre das Ergebnis umgekehrt auch dasselbe, da es ein Non-Stop-Flug mit einer europäischen Fluggesellschaft ist.
(2) Haftungsbefreiende Gründe
Laut Art. 5, Abs. 3 Verordnung 261/2004 gilt folgendes:
„(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“
Flugwidrige Wetterbedingungen stellen einen typischen außergewöhnlichen Umstand dar, den die Fluggesellschaft nicht beeinflussen kann.
Darüber hinaus muss die Fluggesellschaft auch bei außergewöhnlichen Umständen darlegen und evtl. nachweisen, welche Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung ergriffen worden waren. Erst wenn keine Maßnahmen aus technischer, personeller und wirtschaftlicher Sicht zumutbar waren, muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten.
(3) Ereignisse auf dem Vorflug
Manchmal sind auch nachfolgende Flüge eines Flugzeuges von der ursprünglichen Verspätung betroffen. Dies kann zum Beispiel dann passieren, wenn ein Flugzeug nach einer technischen Störung nicht lufttüchtig ist und repariert werden muss, sodass auch nachfolgende Flüge mit einer Verspätung starten oder schlimmstenfalls annulliert werden.
Theoretisch können außergewöhnliche Umstände auch auf nachfolgende Flüge übertragen werden. In solchen Situationen müssen die Ereignisse aber besonders schwerwiegend sein und die Fluggesellschaft muss sehr genau alle in Betracht kommenden Maßnahmen durchgehen und Schritt für Schritt darlegen, warum diese nicht möglich waren.
Dass eine anfängliche Verspätung auf nachfolgende Flüge übertragen werden muss ist oft auch ein Zeichen dafür, dass die Fluggesellschaft nicht genügend Zeit zwischen zwei Flügen einplant (Vgl. AG Hannover, Urt. v. 30.09.2013, Az: 532 C 7883/12). Diese allein wirtschaftliche Entscheidung darf nicht zulasten der Fluggäste fallen.
Auch schlechtes Wetter an einem Ort kann der Grund sein, dass ein Flugzeug verspätet startet und die Verspätung auch nachfolgende Flüge betrifft. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 14.10.2010 entschieden (Az. Xa ZR 15/10), dass in solchen Situationen kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt bzw. dieser für nachfolgende Flüge nicht geltend gemacht werden kann (Vgl. auch AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az 4 C 241/07, AG Frankfurt, Urt. v. 25.05.2011, Az: 31 C 2/11 (16)).