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Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren,

in der aktuellen ungewissen Reiselage ist bei uns nun durch eine Änderung des Abflugorts unseres Rückflug aus Italien im Juni 2020  noch mehr Verunsicherung entstanden.

Vorweg wir haben generell darauf gehofft, dass der Flug aufgrund von Corona einfach storniert wird und wir unkompliziert entweder unser Geld zurückerhalten oder zumindest den Flug auf nächstes Jahr umbuchen können.

Die genaue Lage schildert sich wie folgt:

Wir haben für den 14.06.2020 hatten wir einen Flug von Florenz nach Düsseldorf gebucht (Rückreise von einer Hochzeit, die wir aufgrund unserer Eigenschaft als Risikopatienten nun nicht mehr besuchen möchten).

Nun haben wir von Eurowings erfahren, dass der Abflugort von Florenz auf Bologna und die Abflugzeit von 16.00 Uhr auf 18.35 Uhr geändert wird (wodurch wir auch anstatt um 19.35 Uhr erst um 20.55 Uhr ankämen).

Ist dies rechtens? Bzw gibt es eine Möglichkeit den Flug kostenfrei zu stornieren? Es handelt sich um keine Pauschalreise.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen

B. Schmitt
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Sie haben einen Flug bei Eurowings von Florenz nach Düsseldorf gebucht. Nun wurde der Flug jedoch von Florenz nach Bologna verschoben und auch die Flugzeit wurde verändert. Sie fragen nun, ob Sie daher die Möglichkeit haben könnten, den Flug kostenfrei zu stornieren. 

Dieser Anspruch könnte sich aus der europäischen Fluggastrechteverorndung ergeben. Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurde sowohl der Abflughafen, als auch die Flugzeit verlegt. Der Flug wird also nicht so durchgeführt wie geplant. Daher ist von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...)

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie könnten also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn Sie mindestens 2 Wochen vor Abflug über diese Annullierung informiert wurden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall nicht eingehalten. Sie haben daher keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlungen.

Sie haben aber einen Anspruch aus Art. 8 VO Nr. 261/2004: 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben also gem. Art. 8 Abs. 1a) VO Nr. 261/2004 einen Anspruch auf die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten. Dabei darf die Fluggesellschaft keinerlei Kosten erheben. Sie haben also einen Anspruch auf die Erstattung der gesamten Flugscheinkosten in Geld. Sie müssen dabei auch keinen Gutschein annehmen.

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

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