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Hallo,

ich habe für meine Mutter am 8.12.2019 Flüge mit Eurowings gebucht.

Hinflug 24.05.2020 um 12.50 ab Köln/Bonn und Ankunft um 14.00 in Salzburg (EW4347)

Rückflug 04.06.2020 um 10.45 in Salzburg und Ankunft um 11.55 in Köln/Bonn (EW4346)

Änderung durch Eurowings:

Hinflug ab Düsseldorf um 13.15 (EW9396) Ankunft in Salzburg um 14.45

Rückflug ab Salzburg um 16.50 (EW9393) Ankunft Düsseldorf um 18.15

Aufgrund "COVID" und den damit verbundenen Reisebeschränkungen dürfen Urlauber aus Deutschland erst nach dem 15. Juni nach Österreich einreisen. Unterkünfte bzw. Hotels dürfen erst ab dem 29. Mai für touristische Zwecke genutzt werden. Das Hotel konnten wir kostenfrei stornieren, die Zahlung haben wir komplett zurück erhalten.

Zudem ist meine fast 70jährige Mutter nicht in der Lage von Köln zum Flughafen nach Düsseldorf zu kommen.

Kann Eurowings uns hier mit einem Gutschein abspeisen oder haben wir gesetzlichen Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises und wie und wo muss ich diese einfordern?

Auf meine e-mail vom 4. Mai 2020 hat Eurowings bisher nicht reagiert.

Vielen Dank.

Stephan
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hallo Stephan,

Ihre Frage würde ich gern wie folgt beantworten:

(1)      Recht auf Stornierung

Sie könnten einen Anspruch auf kostenlose Stornierung des Fluges aufgrund der Änderung des Flughafens und der erheblichen Änderung der Abflugzeit auf dem Rückflug haben.

Eine kostenlose Stornierung ist gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) VO Nr. 261/2004 dann möglich, wenn der Flug annulliert wurde oder sich erheblich verspätet hat.

In der Änderung des Flughafens sowie der wesentlichen Änderung der Abflugzeiten beim Rückflug kann eine faktische Annullierung des ursprünglichen Fluges gesehen werden. Dafür spricht ferner, dass auch die Flugnummer geändert wurde. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 kam der Europäische Gerichtshof zu der Überzeugung, dass eine Annullierung bei einer unplanmäßigen Zwischenlandung nicht vorliegt, da der Start- und Zielflughafen nicht geändert wurden (EuGH, Urt. v. 05.10.2016, Az: C-32/16). Umgekehrt kann man annehmen, dass eine Annullierung jedenfalls dann vorliegt, wenn der Flug nicht am ursprünglich geplanten Ort startet oder landet.

Ferner gilt laut Art. 8 Abs. 3 VO 261/2004 folgendes:

„(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“

Demnach müsste Eurowings dafür Sorge tragen, dass Ihre Mutter vom Flughafen Düsseldorf zumindest zum Flughafen in Köln kommt, wie in der ursprünglichen Buchung vorgesehen.

(2)      Gutschein

Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie von Eurowings keine Erstattung, sondern nur einen Gutschein angeboten bekommen, ist natürlich sehr groß. Aber die richtige Frage ist nach dem „kann“, sondern nach dem „darf“ zu stellen. Das Vorhaben, Flugtickets per Gutscheine erstatten zu lassen, konnte nicht umgesetzt werden. Eurowings darf die Erstattung des Flugpreises, vorausgesetzt der Anspruch auf die Stornierung und Erstattung besteht auch tatsächlich, nicht verweigern.

Unter der Voraussetzung, dass Sie auch wirklich zurecht den Flug storniert haben und die Rückerstattung verlangen, passiert auch mit Ihrem Anspruch auf die Auszahlung nichts, wenn Sie den Gutschein nicht annehmen. Die Klage auf Rückzahlung des Flugpreises können Sie innerhalb von zwei Jahren erheben.

Ihre Ansprüche machen Sie am besten zunächst persönlich bei Eurowings geltend. Musterschreiben und Formulare gibt es dazu zahlreich im Internet. Es ist auch empfehlenswert, einen Anwalt für Flugrecht zu konsultieren.

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Sie haben einen Flug bei Eurwings einen Flug von Köln/Bonn nach Salzburg gebucht. Nun wurde der Flug jedoch umgebucht. Die Fluggesellschaft bietet Ihnen jedoch nur einen Gutschein an. Nun fragen Sie sich, ob dies rechtmäßig ist. 

Mögliche Ansprüche könnten sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. Diese Ansprüche kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt und sind gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurde der Flug von Köln/Bonn nach Düsseldorf geändert und die Flugzeiten haben sich geändert. Als wichtigster Indikator wurde außerdem die Flugnummer geändert. Es ist daher davon auszugehen, dass Ihr ursprünglich gebuchter Flug annulliert wurde. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...)

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser Anspruch entfällt jedoch zum einen, wenn der Fluggast rechtzeitig, d.h. 2 Wochen vor Abflug informiert wurde. 

Weiterhin entfällt der Anspruch auch dann, wenn sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5 Abs. 3, VO 261/2004  der EU-VO. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt dann vor, wenn der Grund für Verspätung oder Annullierung „außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft” liegt. Die drohende Coronavirus-Pandemie liegt außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaften und ist daher ein außergewöhnlicher Umstand. 

Sie haben meines Erachtens daher eher keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Allerdings haben Sie auf jeden Fall einen Anspruch auf eine Erstattung der Flugkosten aus Art. 8 VO Nr. 261/2004: 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben gem. Art. 8 Abs. 1a) also einen Anspruch auf eine vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. 

In Art. 7 Abs. 3 steht folgendes geschrieben: 

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erstattung in Geld der gesamten Flugscheinkosten. Die Erhebung einer Berarbeitungsgebühr ist also unzulässig. Außerdem darf die Fluggesellschaft Ihnen einen Reisegutschein nur dann geben, wenn Sie zustimmen. Artikel 8 der Fluggastrechte-Verordnung regelt also klar, dass Reisende zwischen einer vollen Erstattung des Ticketpreises oder einer Umbuchung bzw. einem Gutschein frei wählen können. 

Manche Fluggesellschaften versuchen nunmehr aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen, ihre Passagiere mit einem Gutschein in Höhe des für die Flugreise gezahlten Betrages zu entschädigen, um so eine Rückerstattung dieses Betrages zu vermeiden. Ein solcher Gutschein muss jedoch nicht akzeptiert werden.

Die Rechtslage ist dabei nach wie vor unverändert. Die Bundesregierung hat zwar einen Willen dahingehend bekundet, die sogenannte Gutscheinlösung einzuführen, d. h., dass jeder Betroffene zunächst verpflichtet ist, einen Gutschein anzunehmen. Dieses Vorhaben ist zum einen noch nicht umgesetzt, zum anderen ist fraglich, ob dies überhaupt möglich ist, da es sich bei der Fluggastrechteverordnung um eine EU-Verordnung handelt, also um unmittelbar in den Mitgliedsstaaten geltendes Recht, was somit einer Änderung auf europäischer Ebene bedürfte. Überdies würde es sich wohl um eine Rückwirkung handeln, was unabhängig vom Verbraucherschutz äußerst problematisch ist.

Wie Sie sehen, ist die Einführung einer Änderung des Gesetzes ziemlich fragwürdig und meines Erachtens eher unwahrscheinlich. 

Sie können daher meines Erachtens nach jetziger Gesetzeslage die Erstattung der gesamtenReisekosten in Geld fordern, wenn Sie einen Reisegutschein nicht annehmen wollen. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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