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Hallo Kristina

innerhalb eurer Pauschalreise gab es Veränderungen. Dein Rückflug wurde vom 01.08 auf den 31.07 verschoben

Du fragst dich, welche Ansprüche du haben könntest.

> Pauschalreise

Nach §§ 651 ff. BGB kannst du vielleicht Ansprüche geltend machen, wenn es innerhalb deiner Pauschalreise zu Unstimmigkeiten kommt. 

Nach § 651 m bestimmt sich die  Minderung:

(1)1Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. 2Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 3Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. 

Es ist, nach dieser Norm, also zunächst einmal ein Mangel notwendig.

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Die Verschiebung deines Fluges beträgt lediglich einen ganzen Tag. Ich könnte mir vorstellen, dass dies einen Anspruch auf Minderung auslöst.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

Du hast zwar nicht geschrieben wie lange deine Reise gehen soll, aber den obigen Urteilen nach dürfte allein die gravierende Verschiebung um 12 Stunden ausreichen um eine Zumutbarkeit derselben in Frage zu stellen. Meiner Meinung nach könntest du deshalb einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben:

BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az.: X ZR 15/11 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 15/11 reise-recht-wiki.de eingibst)

Grundsätzlich werde die Minderungsquote nach § 651d Abs. 1 BGB nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB errechnet, wobei ein Gesamttagespreis der Berechnung zugrunde gelegt werde.

Ich kann mir deshalb, abschließend gesagt, persönlich gut vorstellen, dass dir wegen der drastischen Verschiebung deiner Rückflugzeit ein Minderungsbegehren zukommen kann. Aber das ist nur meine Meinung.

Du fragst außerdem vielleicht, ob du  einen Anwalt aufsuchen, oder es auf eigene Faust probieren sollst. Das kann ich dir natürlich nicht beantworten, es hängt vielleicht auch davon ab, ob du eine entsprechende Rechtsschutzversicherung hast. Im Allgemeinen ist es aber so, dass ein Anwalt dir selbstverständlich eine qualifizierte Beratung ermöglicht und dir gegenüber deinem Reiseveranstalter oder Airline hilfreich zur Seite steht. Überlege es dir, melde dich vielleicht erst einmal selbst bei deinem Reiseveranstalter, und schaue dich etwas um. Obiges ist nur meine Meinung, und die Entscheidung kann dir niemand abnehmen.

Für einen genaueren Rechtsrat könnte es aufgrund der komplexen Einzelheiten außerdem sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Flugrecht einzuschalten.

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Hallo Kristina,

durch die Flugvorverlegung ist euch ein Tag Urlaub entgangen. Welche Ansprüche ihr habt, versuche ich im Folgenden zu erklären. Zunächst sei aber gesagt, dass für eine Geltendmachung der Ansprüche ein Anwalt sehr hilfreich ist, da die Entscheidungen immer vom jeweiligen Einzelfall abhängen. Ob eventuelle Voraussetzungen für Ansprüche bestehen, kann ein Anwalt besser beurteilen.

Die Frage ist, ob bei einer Vorverlegung des Fluges ein Reisemangel besteht. Ein Reisemangel ist das Vorhandensein eines Fehlers oder das Nichtvorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft. Die genaue Definition könnt ihr hier: http://passagierrechte.org/Reisemangel#Definition_des_Reisemangels nachlesen.

Der letzte Urlaubstag geht durch die Vorverlegung des Fluges verloren, weshalb der Reisezeitraum, der bei xTUI gebucht wurde, nicht mehr eingehalten wurde. Somit ist eine zugesicherte Eigenschaft nicht vorhanden und meiner Auffassung nach besteht ein Reisemangel.

Zum gleichen Ergebnis kommt auch das AG Hannover (das Urteil ist einfach zu finden, wenn du auf Google „AG Hannover 519 C 7511/08 reise-recht-wiki.de“ eingibst). Das AG hat entschieden, dass im Verlust des letzten Urlaubstages ein Reisemangel zu sehen sei, der einen Minderungsanspruch zu Gunsten des Klägers begründe.

Eine weitere Definition des Reisemangels enthält § 651 c Absatz 1 BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Das AG Ludwigsburg hat in einem Urteil ebenfalls entschieden, dass durch die Vorverlegung eines Fluges ein Reisemangel besteht und Minderungsansprüche geltend gemacht werden können (auch dieses Urteil ist einfach auf Google zu finden, indem „AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“ in die Suchleiste eingegeben wird).

Hierfür gibt es auch eine gesetzliche Grundlage, nämlich § 651 d BGB:

 (1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Ihr könnt meiner Meinung nach also den Reisepreis mindern. Wichtig ist allerdings, dass ihr den Mangel beim Reiseveranstalter, also xTUI, anzeigt!

Wie bereits erwähnt, handelt es sich lediglich um eine Rechtsmeinung. Für eine Rechtsberatung und die Geltendmachung der Ansprüche rate ich euch, einen Anwalt hinzuzuziehen!

Ich hoffe, ihr hattet trotz allem einen schönen Urlaub!
 

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