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Hallo,

wir haben uns für eine Pauschalreise nach Ägypten entscheiden:

Resietermin ist iim Oktober 2018, 9 Tage inkl. Flug und Transver zum Hotel für 2.696€

Ca. 2 Wochen nach Buchung kam eine Mail, dass sich der Rückflug von 15Uhr auf 03Uhr verschiebt. Wir Reisen als Paar mit unserem dreijährigen Sohn und haben schon 540€ angezahlt.

Man hat uns 65€ Ermäßigung angeboten oder einen Flug am nächsten Tag für 401€ Aufpreis.

Eine kostenlose Stornierung ist nicht möglich und würde 540€ kosten sagt der Veranstalter.

Das ist aus meiner Sicht nicht hinnehmbar. Zumal der verfrühte Abflug ja bedeutet, dass man die letzte Nacht eh nicht im Hotel verbringen kann, weil man ja mit Transver zum Flughafen beschäftigt ist.

Versanstalter ist übrigens Schau ins Land Reisen.

Danke für die Antworten!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Sie fragen zunächst nach der Möglichkeit einer Kündigung gemäß § 651 e BGB. Interessant könnte für sie auch eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d aBGB sein. Damit der Sie die Reise kündigen können oder der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In Ihrem Fall könnte die Flugzeitenänderung des Hinfluges einen Reisemangel darstellen. Umstritten ist in diesem Fall jedoch, ob der erste und der letzte Tag als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen wenn eine Störung der Nachtruge vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss.


AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Da die Verschiebung der Reisezeit in Ihrem Fall ziemlich erheblich ist und zudem auch noch die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschreitet, denke ich, dass in Ihrem Fall von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist. Desweiteren wird auch Ihre Nachtruhe beeinträchtigt, was das Vorliegen eines Mangels unterstützt.

Sie haben nun verschiedene Möglichkeiten. Sie können die Reise kündigen oder falls Sie die Reise doch antreten wollen, eine Reisepreisminderung geltend machen.

Dafür ist aber zunächst zu beachten, dass der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Sie müssen dem Reiseveranstalter dann die Möglichkeit geben, den Mangel zunächst selber zu beheben. Tut er das nicht können Sie Ihre Ansprüche durchsetzen. In Bezug auf die Kündigung ist zu beachten, dass der Reiseveranstalter Ihnen den gesamten Reisepreis zurückerstatten muss. Er darf keine Stornierungsgebühren oder ähnliches erheben.

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Guten Tag, 

da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, ist die Anspruchsgrundlage in Ihrem Fall das Reisevertragsrecht, welches in den §§651a-m geregelt wird.

Damit für den Reisenden Ansprüche entstehen können, muss es sich bei der Änderung eines Reiseparameters um einen Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 handel. Danach liegt ein Reisemangel dann vor, wenn sie die zugesicherten Eigenschaften nicht enthält und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Der erste und der letzte Urlaubstag sind für die An- bzw. Abreise vorgesehen. Flugzeitenänderung können daher nur als Reisemängel angesehen werden, wenn dadurch der 2. bzw. der vorletzte Urlaubstag oder die Nachtruhe auch betroffen ist.

Meiner Auffassung nach stellt die Änderung der Flugzeit des Rückflugs von 15 Uhr auf 3 Uhr in Ihrem Fall einen Reisemangel dar. Grund dafür ist meiner Meinung nach die Tatsache, dass Sie eventuelle Urlaubsplanungen für den vorletzten Tag aufgeben müssen, da Sie den Tag dann damit verbringen würden zu packen und zum Flughafen zu fahren. Damit wäre auch ein andere Urlaubstag als der letzte von der Flugzeitenänderung betroffen.Zudem denke ich das Ihre Nachtruhe erheblich beeinträchtigt wird.

Im Fall eines Reisemangels stehen dem Reisenden verschieden Ansprüche zu. Dazu zählt unter anderem eine Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1, Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit §651 f Absatz 2 oder aber ein Rücktritt vom Vertrag.

Folgende Urteile könnten hilfreich sein:

AG Düsseldorf, Urteil vom 10.9.2004, Az. 47 C 1816/04 (bei Google eingeben:" 47 C 1816/04 reise-recht-wiki.de")

Der Rückflug der Kläger wurde um 12 Stunden vorverlegt. Daraufhin verlangen sie vom Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung sowie Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit. Das Gericht hat den Klägern einen solchen Anspruch zugesprochen.

Damit steht auch Ihnen meiner Meinung nach eine Reisepreisminderung und eine Schadensersatzzahlung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Die Höhe der Reisepreisminderung beträgt laut der Frankfurter Tabelle 5% des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde.

LG Koblenz, Urteil vom 12 S 164/03 (bei Google auffindbar unter:" 12 S 164/03 reise-recht-wiki.de")

Ein Fluggast kann vom Reisevertrag zurücktreten und die Rückzahlung des gesamten Reisepreises verlangen, wenn die abweichenden Reisezeiten zu einer erheblichen Änderung der Reiseleistung führen.

Da bei Ihnen durch die Änderung der Reisezeiten meiner Meinung nach auch eine erhebliche Änderung der Reiseleistung zustande gekommen ist, denke ich das Sie auch vom Reisevertrag zurücktreten können und dabei die Rückzahlung des  gesamten Reisepreises verlangen können. Meiner Meinung sind Sie zu einer kostenlosen Stornierung berechtigt und der Veranstalter hat meines Erachtens nach keinen Anspruch auf Stornierungskosten.

Über meine Rechtsmeinung hinaus steht es Ihnen natürlich frei einen professionellen Rat einzuholen. Ich hoffe trotzallem dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.

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