Bei Ihrer Pauschalreise kam es zu einer Verschiebung der Flugzeiten.
Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Ansprechpartner ist in Ihrem Fall also der Reiseveranstalter Schauinsland GmbH.
Nun fragen Sie sich, inwieweit der Reiseveranstalter sich an die ursprünglich gebuchten und auch bereits bestätigten Termine halten muss.
Es gibt viele Reiseveranstalter, die sich eventuelle nachträgliche Änderungen der Flugzeiten in Ihren AGBs vorbehalten, indem Sie sich die Möglichkeit zur Verschiebung der Abflugzeiten durch Klauseln wie "endgültige Flugzeit obliegt dem Veranstalter" oder "voraussichtlicher Abflug" vorbehalten. Es lassen sich immer wieder Fälle finden, in denen Reiseunternehmen ihren Kunden im ersten Schritt attraktive Flugzeiten benennen. Weil diese jedoch stets als unverbindlich bezeichnet werden, werden sie vom Reiseveranstalter nachträglich verschoben. Die Möglichkeit zur Verschiebung der Abflugzeiten hielten sich die Veranstalter etwa durch Klauseln wie "endgültige Flugzeit obliegt dem Veranstalter" oder "voraussichtlicher Abflug".
Hierzu hat der BGH in seiner Grundsatzentscheidung jedoch folgendes entschieden:
BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az: X ZR 24/13 (bei Google zu finden unter: "Az: X ZR 24/13 reise-recht-wiki")
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Anbieter von Pauschalreisen sich keine spontanen Änderungen der Flugzeiten vorbehalten dürfen. Demnach dürfen sich die Unternehmen die endgültige Festlegung der Flugzeiten nicht prinzipiell vorbehalten.
Nachträgliche Flugzeitenänderungen sind also grundsätzlich nicht erlaubt.
Dem Reiseveranstalter wird jedoch „ein gewisses Maß an Flexibilität“ bei Verschiebungen gelassen. So kann ein Reiseveranstalter sich bspw. einen Spielraum verschaffen, indem er lediglich ein Zeitfenster für den Flug angäben. Etwa, dass der Flug „zwischen 9 und 12 Uhr“ stattfinden werde.
Die Flugzeiten müssten aber zumindest "annähernd" eingehalten werden. In Ihrem Fall wurden die Flugzeiten sehr erheblich verlegt. Sie können meines Erachtens also durchaus auf Ihre ursprünglich gebuchten Flugzeiten bestehen.
Weigert sich der Reiseveranstalter weiterhin, Ihnen die ursprünglichen FLugzeiten zu gewährleisten, können Sie die Reise gem. § 651 d mindern. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.
Reisemangel
Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In Ihrem Fall könnte die Flugzeitenänderung des Hinfluges einen Reisemangel darstellen. Umstritten ist in diesem Fall jedoch, ob der erste und der letzte Tag als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen wenn, wie in Ihrem Fall, eine Störung der Nachtruhe vorliegt.
BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)
Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.
Da zusätzlich noch die Flugzeiten um 10 Stunden geändert wurden, denke ich, dass auf jeden Fall von einem Mangel ausgehen ist, der zu einer Reisepreisminderung gem. § 651 d berechtigt.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.
Da in Ihrem Fall die Flugzeiten um über 10 Stunden, also erheblich verlegt wurden und des Weiteren auch die Nachtruhe beeinträchtigt, denke ich, dass Sie auf jeden Fall einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung haben.
Die Einhaltung der Frist ergibt sich nach § 651 g BGB. Demnach muss ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d innerhalb eines Monats nach dem Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.
Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar. Um sicher zu gehen, könnte es hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht heranzuziehen. Dazu könnte Ihnen folgender Beitrag behilflich sein: Guter Fachanwalt Reiserecht