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Hallo Forumsgemeinde....

Wir buchten im November eine "hochpreisige" Pauschalreise für 5 Personen nach Ägypten über das Reisebüro. (Veranstalter Schauinsland)

Nach der Germaniainsolvenz wurden wir nun auf folgendes hingewiesen:

Flugzeitänderung auf der Hinreise:

1.

Abflug anstatt 13.20 ins unserer Heimatstadt Nürnberg nun 23.30.

Also 10 Stunden später....und das ganze durch die Nacht.....(da ist nicht viel mit Erholung, bzw. Nachtruhe).

2. Der Ankunftsflughafen wurde bei der Rückreise von Nürnberg auf Stuttgart geändert (etwas mehr als 200 km). Zug zum Flug ist zwar grundsätzlich dabei. Allerdings kommen wir erst um 22 Uhr in Stuttgart an.

Der Reiseveranstalter bietet uns nun eine Hotelübernachtung an, so dass wir am darauffolgenden Tag mit dem Zug fahren können.

Nun unsere Frage: Wir sehen hier einen Reisemangel aufgrund dieser Änderungen, da wir die Abflug und Ankuftsflughäfen wie auch die Flugzeiten im Vorfeld ganz bewusst mit "Unterstützung" des Reisebüros so gebucht haben (Wir kommen direkt aus Nürnberg...)

Ein zusätzlicher Preisnachlass wurde uns bisher nicht angeboten. Wir denken dass hier bei einer 10 Tagesreise aufgrund der 10 Stunden nach hinten geänderten Abflugzeiten....das ganze durch die Nacht

also ohne Nachtruhe ein Preisnachlass von 10% zusätzlich zu tätigen wäre....auch....weil wir bei der Zurückreise noch eine zusätzliche Nacht Tag in Stuttgart verbringen müssen.

Was meint Ihr....?

Grüße aus Nürnberg
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Bei Ihnen kam es zu einer Verschiebung der Flugzeiten um 10 Stunden und zu einer Verlegung des Flughafens. Dadurch könnten Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d haben. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.  

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Fraglich ist, aber wann ein solcher Mangel vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss. 

(1) Flugzeitenverlegung

Zunächst einmal könnte sich ein Mangel ergeben, wenn die ursprünglichen Flugzeiten erheblich geändert werden. Zur Orientierung hier einige Urteile:

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Geänderte Reisezeiten können daher ein Mangel sein, da sie von der vertraglichen Vereinbarung abweichen:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung.

In Ordnung sind dabei noch Verschiebungen von bis zu 8 Stunden:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Falls Ihr Flug also um mehr als 8 Stunden verschoben wird, würde das meines Erachtens einen Reisemangel begründen,  welcher Sie zu einer Reisepreisminderung berechtigen würde.  Zum Vergleich noch das Urteil des AG Hamburg:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

Berechnung des Minderungsanspruches

In welcher Höhe der Reisepreis zu mindern ist, hängt vom jeweiligen Reisepreis ab. Generell gibt es jedoch verschiedene Tabellen, die grobe Richtwerte angeben. Hier ist besonders die Frankfurter Tabelle erwähnenswert (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Reise-Recht-Wiki/ Frankfurter Tabelle"eingeben)

Nach der Frankfurter Tabelle stehen einem Reisenden bei einem zeitlich verschobenen Abflug von über 4 Stunden 5 % des durchschnittlichen Tagessatzes zu. Für jede weitere Stunde erhöht sich dieser Wert um 5 %. Bei dir kam es bei Hin- und Rückflug zu einer Verlegung von 10 Stunden, daher würde ich für jeden der beiden Tage einen Minderungsanspruch von 35 % des Tagessatzes veranschlagen.

(2) Flughafenänderung

Auch die Verschiebung des Flughafens könnte einen Mangel darstellen.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Sie haben meines Erachtens sowohl wegen der erheblichen Flugzeitenverlegung als auch wegen der Verscheiebung des Flughafens einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. § 651 d.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar. Gerade bezüglich der genauen Minderungsquote könnte es daher sinnvoll für Sie sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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Hallo Gernot, 

leider sind auch Flüge im Rahmen Ihrer gebuchten Pauschalreise von der Germania-Insolvenz betroffen. Daher hat sich der Hinflug nun 10 Stunden nach hinten verschoben. Auf dem Rückflug würden Sie nun nicht mehr in Nürnberg sondern in Stuttgart landen. 

Sie würden nun gerne eine Reisepreisminderung geltend machen. 

Rechtsgrundlage: 

Bei Pauschalreisen sind die rechtlich einschlägigen Normen in erster Linie dem BGB zu entnehmen, v.a. den §§ 651 a ff. BGB. 

Man könnte vorliegend eventuell davon ausgehen, dass es sich vorliegend um Reisemängel handelt, die eine Reisepreisminderung n. § 651 m begründen könnten. Denn grundlegend hat der Reiseveranstalter dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen, so § 651 i I BGB. 

Eine Pauschalreise ist grds. frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat.Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Fraglich ist daher, ob die Flugzeitenänderung und die Änderung des Ankunftsflughafens einen solchen Reisemangel begründen. 

 

Mängel? 

Um sich einen Überblick zu verschaffen, kann es helfen, einen Blick auf Urteile der Rechtsprechung zu werfen:

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)

Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen.

 

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de")

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten. 

 

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 
(einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2002, Az 30C 14061/01 (bei Google eingeben: "30C 14061/01 reise-recht-wiki.de")

Hier wurde dem Kläger aufgrund der Änderung des Zielflughafens und des in Folge dessen notwendigen Bustransfers zum eigentlichen Zielflughafen eine Reisepreisminderung zugesprochen.

Ich denke daher, dass es durchaus möglich ist für dir vorliegenden Änderung eine Reisepreisminderung zu erzielen. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

Es kommt also maßgeblich darauf an, wie hoch der Reisepreis war und wie lange der Mangel andauerte. Die genau Höhe lässt sich daher von hier aus nicht genau ermitteln. Daher kann ich mir vorstellen, dass es sicherlich ratsam wäre, sich mit ihrem Reiseveranstalter Schauinsland Reisen in Verbindung zu setzen oder, wenn erforderlich, einen professionellen Rat einzuholen. 

Nützlich können auch die folgenden Forenbeiträge sein: 

http://flugrechte.eu/14325/flughafenänderung-einer-pauschalreise-statt-bremen-hannover?show=14325#q14325 

http://flugrechte.eu/14220/flugänderung-pauschalreise-flugzeitenänderung-abflughafen

 

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