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sehr geehrte Damen und Herren

Unsere Familie hat eine Reise nach Ägypten gebucht über Weg.de bei ETI nun haben wir heute neue Abflug Daten bekommen ursprünglich war unser Flug nach HRG am

 23.08.2019 um 06.15 Uhr mit Germania       neuer Flug ist nun am

24.08.2019 um 20.30 Uhr mit FlyEgypt       und die Rückflüge haben sich von

06.09.2019 um 11.35 Uhr mit Germania auf den

07.09.2019 um 15.00 Uhr mit FlyEgypt geändert

haben wir für diese Änderungen einen Anspruch auf irgend eine Entschädigung da sie die Zeiten doch ganz gewaltig von den ursprünglichen Zeiten abweichen.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben eine Pauschalreise bei ETI nach Ägypten gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass sich die Flüge wegen der Germania Insolvenz erheblich verschoben haben. Es kam sowohl beim Hin- als auch beim Rückflug um Verschiebungen von mehr als 24 Stunden. Sie fragen sich nun, ob Sie wegen der Flugänderung Ansprüche geltend machen können.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter, also in deinem Fall ETI, geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Es könnte sein, dass die zeitliche Verschiebung um mehr als 24 Stunden einen solchen Mangel begründen kann. Solche möglichen Änderungen behalten sich Reiseveranstalter manchmal in den geschlossenen Reiseverträgen vor, sodass sie frei sind solche Verschiebungen vorzunehmen. Dies ist aber unzulässig:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Ab wann eine Flugzeitenverschiebung einen Mangel begründet, ist nicht ganz unumstritten. Zur Orientierung habe ich Ihnen einmal einige Urteile aufgeführt:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Es lässt sich im Großen und Ganzen also den Urteilen entnehmen, dass Verschiebungen von bis zu 8 Stunden noch hinnehmbar sind. Wird diese Grenze überschritten, ist meines Erachtens wahrscheinlich von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Minderung nach § 651 d BGB oder zur Kündigung gem. § 651 l BGB gegen berechtigt.

In Ihrem Fall wurde diese Grenze bei weitem überschritten, weshalb ich davon ausgehen, dass  auf jeden Fall ein Reisemangel vorliegt. Ich denke, dass Sie daher einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB gegen ETI haben.

Zur Sicherheit könnte es trotzdem sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, weil dein Fall doch recht kompliziert ist. 

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Guten Tag, 

leider sind auch Sie von einer Umbuchung betroffen, so dass Ihnen nun andere Flüge angeboten wurden. Der Hinflug und Rückflug würden nun einen ganzen Tag später stattfinden; beim Hinflug ändert sich die Flugzeit allerdings auch von Morgens auf Abends. Sie fragen nach einer Entschädigungsmöglichkeit. 

 

Da es sich vorliegend um eine Pauschalreise handelt, sind die wesentlichen Normen wohl auch aus den § 651 a ff. BGB zu finden. 

 

Möglicherweise könnten die geänderten Flugzeiten, sowie die nun andere ausführende Airline einen Reisemangel nach § 651 i BGB begründen. Demnach hat der Reiseveranstalter dem Reisenden die Pauschalreise eigentlich frei von Reisemängeln zu verschaffen.

Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat.Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

Letzteres könnte hier meines Erachtens nach zutreffen. Um dies zu überprüfen, greife ich gerne auf aktuelle Rechtsprechung zurück. Hier die vergleichbaren Urteile:

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)

Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Bei Ihnen betragen die Änderungen mehr als einen Tag, was sich m. Erachtens nach eindeutig als Mangel qualifizieren lässt. Die Änderung der Airline ist hier sicherlich kein Mangel, da durch die Insolvenz der Germania ja keine Flüge mehr mit dieser angeboten werden. 

 

Demnach könnte nun ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung n. § 651 m BGB im Raum stehen. Demnach würde Sich der gezahlte Reisepreis für die Dauer des Mangels mindern. Eine andere Möglichkeit wäre vom Reiseveranstalter Abhilfe i.S.v. § 651 k BGB zu verlangen. Es könnte von ihm verlangt werden, dass dieser den Reisemangel zu beseitigen hat und für Ersatz zu sorgen hat zu besseren Konditionen. Erst wenn dieser dies verweigert oder das bestimmte Gründe vorliegen, könnten Sie auch selbst neue Flüge buchen und Sie diesem in Rechnung stellen.

 

Natürlich sind dies bloße meine eigenen Annahmen; ich bin keine Fachanwältin und kann demnach auch keine Rechtsberatung durchführen. 

Letztlich möchte ich noch auf die folgenden Beiträge verweisen, in denen Sie noch mehr Hinweise zum Thema der Flugänderung bei Pauschalreisen finden: 

 

http://flugrechte.eu/13182/reisegesellschaft-zielflughafen-ursprüngliche-gestrichen

http://flugrechte.eu/10376/abflugort-und-flugzeiten-geändert-bei-pauschalreise

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