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Habe für den Zeitraum vom 23.2. bis 02.03.2019 eine Pauschalreise über eine Marke der TUI-Group ab/bis Bremen nach Fuerteventura (ursprünglich Nonstop-Tages-Flüge mit Germania) gebucht. Trotz mehrfacher Nachfragen behält sich der Veranstalter vor, erst kurz vor Reiseantritt die Ersatzbeförderung anzukündigen. Von Bremen gibt es keine Ersatzverbindung außer teure LH / OS Umsteigeverbindungen. Die Verfügbarkeit von Flügen ab/bis HAN oder HAJ mit Condor oder TUIfly schwindet täglich.

Habe ich Anspruch ab/bis Bremen zu fliegen? Welche Schadenersatzansprüche habe ich, wenn ich z.B. ab/ bis anderen abgelegenen Flughäfen (TXL, DUS, FRA , MUC) zu evtl. ungünstigen Zeiten fliegen muss?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Falls es wirklich zu einer Verschiebung der Flugzeiten und des Flughafens kommen sollte, könnten Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d haben. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.  

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Fraglich ist, aber wann ein solcher Mangel vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss. 

(1) Flugzeitenverlegung

Zunächst einmal könnte sich ein Mangel ergeben, wenn die ursprünglichen Flugzeiten erheblich geändert werden. Zur Orientierung hier einige Urteile:

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Geänderte Reisezeiten können daher ein Mangel sein, da sie von der vertraglichen Vereinbarung abweichen:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung.

In Ordnung sind dabei noch Verschiebungen von bis zu 8 Stunden:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Falls Ihr Flug also um mehr als 8 Stunden verschoben wird, würde das meines Erachtens einen Reisemangel begründen,  welcher Sie zu einer Reisepreisminderung berechtigen würde.  Zum Vergleich noch das Urteil des AG Hamburg:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

(2) Flughafenänderung

Auch falls Ihr Flughafen verschoben wird, könnte das einen Mangel darstellen. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaftne zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Flughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Auch dann kann dir ein Anspruch auf Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Eine Minderung wird dann anteilig berechnet.

Dazu folgende Urteile:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Falls es also zu einer erheblichen Flugzeitenverlegung kommt oder der Flughafen verschoben wird, könnten Sie meines Erachtens einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. § 651 d haben.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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Guten Tag, 

gebucht wurde eine Pauschalreise bei TUI nach Furteventura. Ursprünglich sollten die Flüge mit Germania gehen. Nun kam es zu deren Insolvenz. Der Veranstalter möchte Ihnen erst kurz vor Abflug eine neue Verbindung vermitteln. Nun fragen Sie sich, ob Sie zumindest einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter haben, dass Sie zumindest ab Bremen abfliegen können oder welche Ansprüche Sie haben, wenn Sie ab einem weiter gelegenen Flughafen abfliegen müssten. 

Bei Probleme mit Pauschalreisen sollten Sie sich die §§ 651 a-m BGB genauer anschauen. Für Reisende sind in § 651 i BGB die wesentlichen Gewährleistungsrechte geregelt. Voraussetzung ist dazu, dass die Reise von einem Reisemangel behaftet ist. Dies liegt bspw. vor, wenn eine Reiseleistung nicht mehr in der Art angeboten werden kann, wie ursprünglich gebucht. 

Ansprüche auf Ersatz?

Generell ist es allerdings nicht selten, dass sich die Flüge auch im Rahmen einer Pauschalreise nochmal ändern können. Kleinere Veränderungen sind deshalb grundsätzlich hinzunehmen. Nur, wenn die Veränderungen die Reisenden maßgeblich in ihrer gesamten Reise beeinträchtigt. 

Nun kommt es darauf an, welche Änderung eventuell auf Sie zu kommen würde. Wahrscheinlich wären da eine Änderung der Flugzeiten oder des Abflugortes. Je nach Schwere der Beeinträchtigung kommen unterschiedliche Entschädigungen in Frage. Am wahrscheinlichsten ist jedoch der Anspruch auf eine Reisepreisminderung n. § 651 m BGB, der in der Regel nach der Reise in Frage kommt.

Hier sind einige Beispiele zu den verschiedenen Möglichkeiten:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Bei einer großen und erheblichen Verlegung der Flugzeiten, könnten Sie also eine Reisepreisminderung geltend machen. 

 

Anspruch auf Abhilfe. 

Da Sie sich allerdings noch im Vorstadium befinden, könnte auch ein Abhilfebegehren angebracht sein. Ein solcher ist in § 651 k BGB normiert. Dies sollten Sie dem Reiseveranstalter gegenüber ausdrücklich äußern und eine Frist setzen. Daraufhin müsste der Veranstalter den Mangel beseitigen, d.h. Ihnen eine Alternative anbieten. Sollte der Veranstalter sich nicht kümmern, dann kann es sein, dass gem. § 651 k II BGB eine Selbstabhilfe möglich ist und Aufwendungsersatz möglich ist. 

Es ist schwierig etwas zu beurteilen, was noch nicht eingetreten ist. Daher ist es sicherlich ratsam, nochmal mit dem Reiseveranstalter in Kontakt zu treten und eine Einigung zu erzielen. Im Zweifel kann der Rat eines Fachanwalts / einer Fachanwältin sehr hilfreich sein. 

Ich wünsche Ihnen trotzdem einen guten Urlaub.

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