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Sehr geehrte Damen und Herren ,

Mein Mann und ich haben am 3.2.2019 eine einwöchige Pauschalreise von Bremen nach Mallorca gebucht . Der Hinflug sollte am 10.5.2019 um 6.00 Uhr von Bremen nach Palma de Mallorca fliegen , und Ankunft um 8.35 Uhr in Palma de Mallorca. Der Rückflug sollte am 17.5.2019 um 19.55 Uhr in Palma de Mallorca starten, und um 22.35 Uhr in Bremen landen. Wir haben lange nach so guten Flugzeiten gesucht, und die Reise bewusst so gebucht. Zwei Tage nach Buchung der Reise bei ,,Weg de" (die Reise selbst führt Bucher Reisen durch), meldete die Airline Germania,  die die Flüge durchführen sollte Insolvenz an.

Wir haben uns sofort mit Weg de in Verbindung gesetzt. Bei zwei Telefonaten wurde uns jedes mal mitgeteilt,  dass alle Reisen in chronologischer Rheihenfolge bearbeitet würden.Schon zu dem Zeitpunkt war uns klar, dass die Flugzeiten nichts mehr gemeinsam haben würden, was wir gebucht hatten. Eine kostenlose Stornierung wurde seitens Bücher Reisen schriftlich abgelehnt.

Heute am20.2.2019 kam eine Email mit den neuen Flugzeiten. Der Hinflug soll jetzt am10.5.2019 um 17.00 Uhr von Bremen nach Mallorca fliegen. Eine Verschiebung um 11 Stünden nach hinten.Wir würden erst um 19.45 Uhr in Palma de Mallorca landen. Der Tag wäre somit total ruiniert. Der Rückflug würde schon um 13.25 Uhr von Palma de Mallorca starten und um 16.10 Uhr in Bremen landen.  Das wäre eine Vorverlegung um 6,5 Stunden. Auch dieser Tag wäre total unnütz. Man müsste selbst zum Frühstück schon hetzen,  da der Transfer schon Morgens erfolgt, und nicht wie von uns geplant am späten Mittag. Zwei Tage sind somit völlig ruiniert.

Mit diesen Flugzeiten hätten wir eine einwöchige Pauschalreise nach Mallorca nie gebucht.

Meine Frage an sie: können wir vom Reiseanbieter eine kostenlose Stornierung verlangen, oder eine Umbuchung auf andere, früheren Hinflug bzw.späteren Rückflug? Und sollte Bucher Reisen darauf nicht eingehen, könnten wir eine Minderung des Reisepreises geltend machen?

Vielen Dank für ihre Hilfe

Claudia
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hallo Claudia, 

Sie haben eine Pauschalreise bei Bucher Reisen nach Mallorca von Bremen aus gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass sich die Flüge wegen der Germania Insolvenz erheblich verschoben haben. Beim Hinflug kam es zu einer Verschiebung der Flugzeiten um 11 Stunden nach hinten. Bei dem Rückflug zu einer Verschiebung um 6,5 Stunden nach vorne. Sie fragen sich nun, ob Sie wegen der Flugänderung Ansprüche geltend machen können.. 

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter, also in deinem Fall ETI, geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d oder eine Kündigung gem. § 651l am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann oder Sie kündigen können, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Es könnte sein, dass die zeitliche Verschiebung um 11 Stunden bzw. 6,5 Stunden einen solchen Mangel begründen kann. Solche möglichen Änderungen behalten sich Reiseveranstalter manchmal in den geschlossenen Reiseverträgen vor, sodass sie frei sind solche Verschiebungen vorzunehmen. Dies ist aber unzulässig:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Ab wann eine Flugzeitenverschiebung einen Mangel begründet, ist nicht ganz unumstritten. Zur Orientierung habe ich Ihnen einmal einige Urteile aufgeführt:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Es lässt sich im Großen und Ganzen also den Urteilen entnehmen, dass Verschiebungen von bis zu 8 Stunden noch hinnehmbar sind. Wird diese Grenze überschritten, ist meines Erachtens wahrscheinlich von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Minderung nach § 651 d BGB oder zur Kündigung gem. § 651 l BGB gegen berechtigt.

In Ihrem Fall wurde der Hinflug um 11 Stunden und der Rückflug um 6,5 Stunden verlegt. Zwar liegt bezüglich des Rückfluges meines Erachtens eher kein Mangel vor, doch begründet die Verschiebung des Hinfluges auf jeden Fall einen solchen. Ich denke, dass Sie daher einen Anspruch auf Minderung nach § 651 d BGB oder auf Kündigung gem. § 651 l BGB gegen Bucher haben.

Zur Sicherheit könnte es trotzdem sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, weil dein Fall doch recht kompliziert ist. 

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Hallo Claudia, 

leider sind auch Sie von der Insolvenz der Germania betroffen, weshalb sich nun natürlich die Flugzeiten ihrer gebuchten Pauschalreise ändern. 

Bei Pauschalreisen ergeben sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreiserecht der §§ 651 a ff. BGB, in die Sie gerne mal einen Blick werfen können. 

Kostenlose Stornierung?

Zunächst stellt sich ihre Frage nach einer kostenlosen Stornierungsmöglicheit. Um diese Frage zu klären, sollte man davor mal einen Blick in die Norm des § 651 g BGB werfen, welcher die erhebliche Vertragsänderung regelt. 

Kommt es zu einer nachträglichen Änderung von Vertragsbedingungen, kann es sein, das den Reisenden verschiedene Rechte zustehen. Oftmals werden die Flugzeiten im Nachhinein geändert. Dies geschieht nicht selten, da Pauschalreiseanbieter oftmals sog. Änderungsvorbehalte in ihre AGB´s einbeziehen, so dass man bei Vertragsabschluss diesen zustimmt. 

Bei erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen aufgrund eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstandes, kann der Reiseanbieter denn Reisenden ein Angebot machen, dass dieser bspw. eine Änderung annimmt oder den Rücktritt vom Reisevertrag erklären soll. 

Wird vom Vertrag zurückgetreten, dann verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, § 651 h I 2 BGB. Ihnen wurde dies allerdings nicht angeboten, sondern eine Ersatzleistung angeboten. Nehmen Sie dieses Angebot an und und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, dann kommt eine Reisepreisminderung n. § 651 m in Frage. (Dazu später mehr)

Natürlich können Sie auch sonst jederzeit n. § 651 h I BGB vom Vertrag zurücktreten, dann allerdings mit der hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Reiseveranstalter kann eine Entschädigung verlangen wird.

Umbuchung auf Frühere Flugzeiten?

Wenn Sie mit der Änderung nicht einverstanden sind, können Sie auch durchaus Abhilfe verlangen, § 651 k BGB. Dann hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Allerdings kann Bucher Reisen dieses Abhilfeverlangen verweigern, wenn diese unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Im Prinzip kann Bucher Reisen ja nichts dafür, dass Germania insolvent ist und hat nun dafür zu sorgen, dass alle Passagiere anderweitig zu ihren Urlaub kommen. Wahrscheinlich wird es nicht viel andere Möglichkeiten geben, zu ähnlichen Zeiten, wie ursprünglich geplant, zu fliegen. 

Minderung Reisepreis? 

Letztlich könnten Sie eine Minderung des Reisepreises n. § 651 m BGB geltend machen, sollten Sie die Flüge doch antreten. Dann würde sich der für die Dauer des Reisemangels der Reisepreis mindern. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 

Dazu gibt es auch zahlreiche vergleichbare Urteile, einige davon hier aufgelistet: 

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az.: 318c C 128/00(einfach über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Letztlich hat das Gericht also zu bewerten, ob ein Reisemangel anzuerkennen ist und wie hoch eine Minderung im Konkreten sein könnte. 

Hinweise: 

In diesem Beitrag kann ich natürlich meine eigene Auffassung der Dinge schildern. Daher ist es im Zweifelsfall oftmals ratsam, eine(n) Fachanwalt/-in um Rat zu bitten. Besonders da es sich um ein Ereignis handelt, was erst kürzlich eingetreten ist, kommt es sicherlich zu einigen Erkenntnissen, die jetzt noch nicht absehbar sind. Allerdings kann ich Ihnen auch raten, dass Sie sich noch einmal direkt an den Reiseveranstalter Bucher Reisen wenden und nach einer Alternative fragen. Außerdem ist es immer empfehlenswert sich im Forum umzuhören und sich eventuell mit anderen Betroffenen auszutauschen. 

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