Euer Flug als Teil eurer Pauschalreise von Frankfurt über Muskat nach Sansibar wurde verändert. Euer Hinflug wurde so um 10 Stunden vorverlegt, während euer Rückflug so verschoben wurde, dass ihr euren Weiterflug in Muskat nach Frankfurt gar nicht erreichen könnt.
Du fragst dich, welche Rechte du nun hast.
Bei Veränderungen von Flugzeiten in Pauschalreisen können sich meine ich Ansprüche aus den §§ 651 a - m BGB ergeben.
Bei einem gebuchten Reisevertrag, § 651 a BGB, können sich bei Änderungen der Flugzeiten beispielsweise Ansprüche auf Minderung nach § 651d BGB, oder die Möglichkeit zu kündigen nach § 651 e.
Dazu müsste natürlich ein Mangel vorliegen - und dieser könnte in der Änderung der Flugzeiten begründet liegen.
Mangelhaft ist eine Reise nach den in § 651c aufgeführten Modalitäten:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.
Fraglich ist also, ob die vorliegende Verschiebung ein Mangel ist. Bei deinem Hinflug wurde dein Flug um 10 Stunden verschoben. Dein Rückflug wurde so verschoben, dass dein Weiterflug gar nicht mehr erreichbar ist - dies wird wohl eher ein Fehler der Fluggesellschaft sein.
Aber erst einmal zu deinem Hinflug:
BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)
Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.
Reisezeiten sollen also erst einmal nicht verschoben werden. Sich diese Möglichkeit ohne Konsequenzen vorzubehalten ist laut dem BGH auch nicht erlaubt.
Wichtig ist dem OLG Düsseldorf nach, ob die Veränderung zumutbar ist:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird.
Ob eine Verschiebung von 10 Stunden noch in Ordnung ist können vielleicht einige Urteile abstecken:
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.
Nach dem AG Bonn sind Änderungen von bis zu 8 Stunden noch zu tolerien. Ebenso entschied das OLG Düsseldorf 2013.
Die Veränderung von über 8, nämlich 10 Stunden, dürfte ausreichend sein meine ich. Insofern meine ich, dass die Veränderung unzumutbar sein könnte.
So weit zu deinem Hinflug, der wie ich persönlich meine mit einem Mangel behaftet sein könnte - durch diese zeitliche Veränderung. Es steht dir deshalb meine zu die Reise im Sinne von § 651d BGB zu mindern. Dazu müsstest du dich mit deinem Reiseveranstalter in Verbindung setzen. Dies könnte ja vielleicht deine dritte Frage beantworten.
Nun zu deiner ersten Frage. Dazu hilft denke ich § 651c Absatz 2 weiter:
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Auch bevor ein Minderungsanspruch geltend gemacht werden kann ist es selbstverständlich im Sinne von § 651 c BGB notwendig, dass man den Mangel seinem Reiseveranstalter gegenüber kenntlich macht, und Abhilfe desselben verlangt. So gibt man dem Reiseveranstalter die Möglichkeit den Mangel zu beheben. Beispielweise durch eine Umbuchung auf dir besser passende Flüge. Sollte dies nicht passieren, dann bleibt dir wie oben genannt die Möglichkeit eine Reisepreisminderung unter Berufung auf diesen Mangel von deinem Reiseveranstalter einzufordern. Eine Minderung wird dann nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessen sein:
(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Fortsetzung folgt...