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für unsere 9-tägigen Pauschalreise wurde uns am 23.11.17 vom Veranstalter folgende Rückreise-Reisezeiten schriftlich mitgeteilt:

Rückflug am 16.05.18 über HLX/TUIfly.com, Flug-Nr. X3 4107, Abflug um 19:40 Uhr von Heraklion, Ankunft um 21:55 Uhr in Hannover

 

Aufgrund eigener Recherche erhielten wir am 24.11.17 zufällig Kenntnis über folgende Reisezeitenänderung: 

Rückflug am 16.05.18 über HLX/TUIfly.com, Flug-Nr. X3 4107, Abflug um 8:20 Uhr von Heraklion, Ankunft um 10:35 Uhr in Hannover

 

Wir teilten dem Veranstalter nach Kenntnisnahme unverzüglich elektronisch und zusätzlich auf dem Postweg mit, dass die Flugzeitvorverlegung für uns sowohl erheblich als auch unzumutbar sei, da:

- mehr als 11 Stunden

- Störung der Nachtruhe  

- Begleitung eines Kleinkindes von dann rund dreieinhalb Jahren 

 

Außerdem stellten wir in dem Zusammenhang unverzüglich einen Reisemangel fest und sprachen eine Prüfung auf eine entsprechende Reisepreisminderung und sowie ein Abhilfeverlangen an den Veranstalter mit Fristsetzung aus.  

 

Der Veranstalter beruft sich derzeit auf die unverbindlichen Flugzeitangaben und weigert sich Kompensationen zu leisten oder einen gleichwertigen, verfügbaren Rückflug ohne zusätzliche Mehrkosten für uns umzubuchen.

 

Wir unserseits haben bis dato keine Anzahlung geleistet und möchten von der Reise kostenfrei zurücktreten. Wie sehen unsere Erfolgschancen aus?

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Guten Abend,

Ihre Reisedaten haben sich hinsichtlich der Flugzeit des Rückfluges geändert. Statt wie geplant 19:40 Uhr soll der Flug nun 8:20 Uhr ab Heraklion gehen. Daraufhin haben Sie den Reiseveranstalter unverzüglich kontaktiert; dieser weigert sich aber hinsichtlich einer Umbuchung oder einer Minderung. Sie fragen, welche Möglichkeiten bestehen.

Tatsächlich ist es korrekt, dass Reiseveranstalter die Flugdaten im Nachhinein ändern können, da häufig ein sogenannter Änderungsvorbehalt in den jeweiligen AGB existieren. Insofern sind kleinere Flugzeitenänderungen in der Regel als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen.

Bei größeren Verschiebungen könnte man aber durchaus davon ausgehen, dass diese für den jeweiligen Reisenden nicht mehr zumutbar sind. Die folgenden Urteile sollen Ihnen ein klares Bild über die Sach- und Rechtslage verschaffen.

LG Bonn, Urt. v. 07.03.01, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00)
Grundsätzlich sind Flugverschiebungen im Unterschied zu Flugverspätungen zwar nicht als Reisemängel anzusehen, wenn sich der Reiseveranstalter eine Änderungsmöglichkeit in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat und die neue Flugzeit dem Reisenden auch zugemutet werden kann.

AG Köln, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)

Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

 

Bei Ihnen kam es dazu, dass der Rückflug um mehr als 11 Stunden vorverlegt wurde. Da Sie zudem mit einem Kleinkind reisen, würde die frühe Abflugzeit eine Beeinträchtigung der Nachtruhe darstellen.

 

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)

Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB geltend machen.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de")

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

Insofern würde ich davon ausgehen, dass hier von einer erheblichen Beeinträchtigung zu sprechen ist. Ein Abhilfeverlangen haben Sie bereits gestellt. Auch den Minderungsanspruch haben Sie gestellt. Sie sollten sich eventuell noch einmal mit Verweis auf diese Urteile an den Veranstalter wenden. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass die Beantwortung dieser Frage nur auf meinem persönlichen Empfinden beruht und dies keineswegs die Beratung durch einen Fachanwalt ersetzt.

 

Zuletzt könnten Sie theoretisch auch noch von der Reise zurücktreten. Dies ist entweder n. §651 i BGB möglich, dann allerdings mit einer möglichen Entschädigung an den Veranstalter Andererseits könnte eventuell eine kostenlose Stornierung gem. §651 a V BGB analog in Betracht kommen, soweit ein Mangel tatsächlich vorliegt.

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Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Sie würden die Reise gerne gemäß § 651 e kündigen. Damit der Reise gekündigt werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist, nach § 651c:

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Ihre Reise wurde um 11 Stunden verlegt, welches einen Mangel darstellen kann. Nun sagt Ihr Reiseveranstalter jedoch, dass er sich die Änderungen der Flugzeiten in dem Reisevertrag vorbehalten hat. Fraglich ist, ob eine solche Klausel überhaupt zugänglich ist. Dieses hat der BGH verneint:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Demnach darf der Reiseveranstalter sich die Änderungen der Flugzeiten nicht vorbehalten und die Verschiebung der Flugzeiten könnte einen Mangel darstellen.

Ab wann ein Mangel vorliegt, kann zwar nicht pauschal festgelegt werden, da jeder Einzelfall anders beurteilt werden muss. Folgendes Urteil des OLG Düsseldorf bietet aber einen Anhaltspunkt:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Da die Verschiebung der Reisezeit in Ihrem Fall ziemlich erheblich ist und zudem auch noch die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschreitet, denke ich, dass in Ihrem Fall von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist

Sie haben also die Möglichkeit, die Reise gem. § 651 e BGB zu kündigen:

LG Koblenz, Urt. v. 12.11.2003, Az: 12 S 164/03 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „Az: 12 S 164/03 reise-recht-wiki.de")

Ein Fluggast kann von einem Reisevertrag zurück treten, wenn die abweichenden Reisezeiten zu einer erheblichen Änderung der Reiseleistung führen.

LG Düsseldorf, Urt. v. 08.10.2010, Az: 22 S 295/09 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „Az: 22 S 295/09 reise-recht-wiki.de")

Reisekunden sind nur zur Kündigung eines Reisevertrages berechtigt, wenn sie den Mangel, der die Kündigung begründet, rechtzeitig anzeigen und dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels gesetzt haben, die ergebnislos verstrichen ist.

Wie das Urteil schon zeigt, müssen Sie beachten, dass Sie bevor Sie eine Kündigung oder einen Reisepreismangel geltend machen können, dem Reiseveranstalter zunächst den Mangel melden müsen und ihr dann auch die Möglichkeit gewähren müssen, diesen Mangel zu beheben.

Der Reiseveranstalter muss Ihnen bei Vorliegen eines Reisemangels natürlich auch den gesamten Reisepreis zurückerstatten und darf keine Stonierungsgebühr oder ähnliches erheben.

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Liebe/r Fragesteller/in,

Sie haben eine 9-tägige Pauschalreise gebucht. Am 24.11.17 haben Sie aufgrund eigener Recherche erfahren, dass es bei der Reise zu einer Reisezeitenänderung von ca. 11 Stunden kommen wird. Dies haben Sie dem Reiseveranstalter unverzüglich mitgeteilt und die Vorverlegung als Unzumutbar eingestuft. In dieser Hinsicht fragen Sie sich, ob Sie vom Vertrag zurücktreten können.

Gemäß § 651 i BGB können Sie vor Reisebeginn jederzeit vom Vertag zurücktreten.

Nähere Regelungen dazu finden Sie in den vorliegenden Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches:

§ 651 i BGB
Rücktritt vor Reisebeginn


(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

(2) 1Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. 2Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. 3Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

(3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.


Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben, können Sie Ansprüche gem. §§ 651 a-m BGB gegen den Reiseveranstalter geltend machen. In Ihrem Fall könnte eine Reisepreisminderung gem. § 651 d Abs.1 Satz1 BGB oder eine Kündigung wegen Mangels gemäß § 651 e BGB in Betracht kommen. Um diese wirksam geltend machen zu können, müsste ein Reisemangel gem. § 651 c Abs.1 BGB vorliegen und diese fristgerecht geltend gemacht werden.


Reisemangel

Ein Reisemangel ist dann anzunehmen, wenn eine in einem Reise-oder Beförderungsvertrag zugesagte Leistung entweder gar nicht, unvollständig oder abweichend von der vertraglichen Leistungsbeschreibung erbracht wurde und dadurch der Wert oder die Tauglichkeit der Reise im Hinblick auf den gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Nutzen gemindert oder aufgehoben wurde.

Nach Rechtsprechung liegt ein Mangel dann vor, wenn sich die Ankunft auf den nächsten Tag verschiebt und dadurch die Nachtruhe des Reisenden mehr als unerheblich verkürzt wird.

Zur Veranschaulichung dazu, können Sie sich das Urteil im Volltext durchlesen : 

AG Duisburg, Urteil vom 27.10.2005, Az.: 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit ,,AG Duisburg 45 C 367/05 Reise-Recht-Wiki.de“)


 

In Ihrem Fall kam es bei dem Rückflug zu einer Flugzeitverlegung bis zu 11 Stunden. Fraglich hierbei ist es, ob diese Verschiebung einen Reisemangel darstellt. Falls ein Mangel bestehen sollte, hätten Sie einen Anspruch auf eine Minderung oder eine Kündigung.

Zur Präzisierung finde ich es notwendig sich folgende Urteile durchzulesen:

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung...

AG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2007, Az: 230 C 16700/06 (bei Google einfach suchen mit: „ 230 C 16700/06 Reise-Recht-wiki.de“)

Nach Amtsgericht Düsseldorf ist in der Verschiebung der Reisezeiten und dem damit einhergehenden Verlust an Urlaubszeit ein Reisemangel im Sinne von §651 c BGB zu sehen. Dieser ist durch eine anteilige Schadensersatzzahlung zu entschädigen.


AG Köln, Urt. v. 23.11.2010, Az: 134 C 140/10 (bei Google einfach suchen mit: „ 134 C 140/10 Reise-Recht-wiki.de“)

Nach Amtsgericht Köln ist eine Flugzeitänderung zu Ausgleichszahlung berechtigt.


AG Duisburg, Urt. v. 29.11.2002, Az: 3 C 4908/02 (bei Google einfach suchen mit: „ 3 C 4908/02 Reise-Recht-wiki.de“)

Nach Amtsgericht Duisburg ist es allgemein anerkannt, dass Flugverspätungen nur bis zu einem gewissen Grad zumutbar sind. Die Zumutbarkeitsgrenze für Flugverspätungen ist im Rahmen der Auswirkungen des Massenreiseverkehrs bei vier Stunden Verspätung zu ziehen.


LG Hannover, Urt. v. 17.11.2006, Az.: 9 S 20/06 (bei Google einfach suchen mit: „ 9 S 20/06 Reise-Recht-wiki.de“) 

Nach Landgericht Hannover kommt die Zubilligung eines Minderungsanspruches nur dann in Betracht, wenn die Grenzen des Zumutbaren überschritten sind. In dem vorliegenden Fall hatte der Reisende einen Anspruch auf Minderung, da es bei der Abflugzeit bis zu einer achtstündigen Verschiebung kam.


AG Ludwigsburg Urt. v. 15.08.2008, Az: 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit: „ 10 C 1621/08 Reise-Recht-wiki.de“)

Nach Amtsgericht Ludwigsburg handelt es sich bei einer Vorverlegung von 11 Stunden um einen Reisemangel und der Fluggast hat dementsprechend einen Anspruch auf Reisepreisminderung.


All dies in Betracht genommen bin ich der Meinung, dass die Flugänderung in Ihrem Fall einen Reisemangel darstellt und somit einen Anspruch auf Minderung oder auf Kündigung wegen Mangels begründet. Jedoch möchte ich hervorheben, dass es sich hierbei um eine Rechtsmeinung handelt und keinen Rechtsrat. Hinzufügend möchte ich Sie erneut darauf aufmerksam mache, dass Sie in dieser Hinsicht die Frist binnen eines Monats nach vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise einhalten müssen, damit Sie diese Anspüche wirksam gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte und wünsche Ihnen trotz allem eine schöne Reise.

 

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