Guten Tag lieber Fragesteller,
bei einem gebuchten Flug wurden nun 2 Monate im Voraus der Abflughafen geändert. Problematischer weise wurde der Rückkehrflughafen nicht geändert. Sie fragen sich, ob Sie etwas dagegen tun können.
Ich gehe nun davon aus, dass es sich um eine Nur-Flug-Verbindung handelt. Dann ergeben sich Rechte und Pflichten für Fluggäste aus der Fluggastrechtverordnung Nr. 261/2004.
Wenn sich der Ort des Abfluges ändert, so kann man wohl davon ausgehen, dass es sich um eine Flugannullierung handelt, die in Art. 5 der Verordnung normiert ist. Diese Norm verweist auf verschiedene Möglichkeiten. Für Sie interessant sind insb. der Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 und der Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 der Verordnung.
Zunächst zu Art. 7 – dieser setzt bei einer Annullierung eine gewisse Pauschale als Ausgleichsleistung voraus. Je nach Flugtrecke ergibt sich eine unterschiedliche Höhe dieser Leistungen:
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger: 250 EUR
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km: 400 EUR
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen: 600 EUR
Allerdings gibt es hier einige Ausnahmetatbestände. Wie Sie selbst schreiben, haben Sie die Mitteilung über die Annullierung schon 2 Monate vor Flugantritt erhalten. In der Verordnung ist in Art. 5 I c i) festgelegt, dass dahingehend eine Ausschlussfrist von 2 Wochen besteht. Diese ist bei Ihnen weit überschritten, weshalb das betreffende Luftfahrtunternehmen Ihnen diese Zahlungen nicht gewähren muss.
EuGH, Urt. v. 11.05.17, Az.: C-302/16 (siehe bei Google: „reise-recht-wiki C-302/16“)
Der EuGH entschied, dass eine Fluggesellschaft einem Fluggast gegenüber gem. Art. 5 I c) i) der FluggastrechteVO nicht verpflichtet ist Ausgleichsleistungen zu zahlen, wenn dieser mind. 2 Wochen im Voraus über die Annullierung unterrichtet wurde. Bei verspäteter Unterrichtung muss die Fluggesellschaft haften.
Möglich wäre allerdings noch ein Anspruch aus Art. 8 der Verordnung, wobei ein Wahlrecht zw. der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkoste zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde und einer anderweitigen Beförderung zum Endziel besteht.
Ich denke es wird erstmal das beste sein mit dem Luftfahrtunternehmen in Kontakt zu treten und eventuell eine anderweitige Flugverbindung zu finden, wenn möglich.