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3 Antworten

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Guten Morgen,

in deinem Fall kann meiner Meinung nach  von einer Annullierung ausgegangen werden, durch welche für dich Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen können. Mögliche Ansprüche, die durch eine Annullierung entstehen können, werden in Artikel 5 aufgelistet:

Artikel 5 

1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen 

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten, 

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 angeboten,

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, 

i) sie werden über die Annullierung mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

...

In deinem Fall können meines Erachtens nach allerdings nur Ansprüche auf Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 entstehen.

 Ansprüche auf Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 können nur entstehen, wenn der Fluggast am entsprechenden Flughafen warten muss. Auch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 ist in deinem Fall meiner Meinung nach nicht möglich, da du schreibst die Airline hätte dich 2 Monate vor Abflug von der Änderung des Abflughafens unterrichtet, womit sie die Pflicht, den Fluggast mindestens 2 Wochen vor planmäßigem Abflug von der Annullierung zu informieren, eingehalten hat. 

Gemäß Artikel 8 steht es dir zu, im Fall einer Annullierung, zunächst eine anderweitige Beförderung zu fordern, die deiner ursprünglich geplanten Beförderung entspricht, also ein Abflug an deinem ursprünglichen  Abflugort. Sollte dir TUIFly so eine Beförderung nicht anbieten können, so kannst du die binnen 7 Tagen zu leistende vollständige Erstattung deiner Flugscheinkosten verlangen und damit dann neue Flüge buchen.

Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (bei Google nachlesbar unter: "C-83/10 reise-recht-wiki.de")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. 

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Guten Tag lieber Fragesteller,

bei einem gebuchten Flug wurden nun 2 Monate im Voraus der Abflughafen geändert. Problematischer weise wurde der Rückkehrflughafen nicht geändert. Sie fragen sich, ob Sie etwas dagegen tun können.

Ich gehe nun davon aus, dass es sich um eine Nur-Flug-Verbindung handelt. Dann ergeben sich Rechte und Pflichten für Fluggäste aus der Fluggastrechtverordnung Nr. 261/2004.

Wenn sich der Ort des Abfluges ändert, so kann man wohl davon ausgehen, dass es sich um eine Flugannullierung handelt, die in Art. 5 der Verordnung normiert ist. Diese Norm verweist auf verschiedene Möglichkeiten. Für Sie interessant sind insb. der Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 und der Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 der Verordnung.

Zunächst zu Art. 7 – dieser setzt bei einer Annullierung eine gewisse Pauschale als Ausgleichsleistung voraus. Je nach Flugtrecke ergibt sich eine unterschiedliche Höhe dieser Leistungen:

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger: 250 EUR

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km: 400 EUR

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen: 600 EUR

Allerdings gibt es hier einige Ausnahmetatbestände. Wie Sie selbst schreiben, haben Sie die Mitteilung über die Annullierung schon 2 Monate vor Flugantritt erhalten. In der Verordnung ist in Art. 5 I c i) festgelegt, dass dahingehend eine Ausschlussfrist von 2 Wochen besteht. Diese ist bei Ihnen weit überschritten, weshalb das betreffende Luftfahrtunternehmen Ihnen diese Zahlungen nicht gewähren muss.

 EuGH, Urt. v. 11.05.17, Az.: C-302/16 (siehe bei Google: „reise-recht-wiki C-302/16“)

Der EuGH entschied, dass eine Fluggesellschaft einem Fluggast gegenüber gem. Art. 5 I c) i) der FluggastrechteVO nicht verpflichtet ist Ausgleichsleistungen zu zahlen, wenn dieser mind. 2 Wochen im Voraus über die Annullierung unterrichtet wurde. Bei verspäteter Unterrichtung muss die Fluggesellschaft haften. 

Möglich wäre allerdings noch ein Anspruch aus Art. 8 der Verordnung, wobei ein Wahlrecht zw. der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkoste zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde und einer anderweitigen Beförderung zum Endziel besteht.

 Ich denke es wird erstmal das beste sein mit dem Luftfahrtunternehmen in Kontakt zu treten und eventuell eine anderweitige Flugverbindung zu finden, wenn möglich.

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Sie haben einen Flug mit TuiFly gebucht. Nun wurden Sie jedoch darüber informiert, dass sich der Abflughafen geändert hat.

Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder ob Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Da sich bei Ihnen der Abflughafen geändert hat, ist davon auszugehen, dass der ursprüngliche Flug nicht mehr in geplanter Weise stattfindet. Es liegt also eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges vor.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

 

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In Ihrem Fall geben Sie an, dass Sie 2 Monate vor Abflug über die Annullierung informiert wurde. Die Frist von zwei Wochen wurde also  eingehalten. Sie haben daher leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggasrechte Verordnung.

 

Sie haben jedoch wenigstens auf einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie können also wählen zwischen einer anderweitigen Beförderung oder der vollständigen Erstattung des Fluges.

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