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Liebes Forum,

ich wollte letzten Sommer mit Tuifly von Düsseldorf nach Rhodos in den Urlaub fliegen.

Ich hatte auch meine bestätigte Buchung für den Flug, die Flugnummer war die X3 4588.

Am Abend vor unserem Flug, es sollte eigentlich am 05.10 losgehen, erhielt ich eine Email von Tuifly, dass unser Flug annulliert wurden ist, und nicht stattfinden wird.

Total geschockt rief ich bei der angegeben Rufnummer an, und fragte, was vorgefallen sei, und ob ein Ersatzflug zur Verfügung stehe.

Der Herr am Telefon teilte mir mit, dass:

Es aufgrund eines „wilden Streiks“ durch massive Krankmeldungen des CockpitPersonals sowie auch des Kabinen-Personals nach Bekanntwerden von Umstrukturierungspläne bei Tuifly zu einem Zusammenbruch des gesamte Flugplans gekommen sei. Tuifly unternehme aber alles, „insbesondere durch sofortige Inanspruchnahme materieller und personeller Ressourcen durch Sub-Charter bei anderen Airlines“, um die Flüge wieder starten zu lassen.

Eigentlich wollten wir 19:15 auf Rhodos landen.

Tuifly hat es aber dann tatsächlich noch geschafft, einen anderen lug zu organisieren, der startete allerdings vom Flughafen Köln/Bonn aus, und nicht von Düsseldorf.

Das bedeutete für, uns wir mussten uns erst noch Zugtickets organisieren, um Mitten in der Nacht von Köln aus zu fliegen.

Unser Reiseziel erreichten wir leider erst 1:15 in der Nacht, was jetzt auch nicht so schön war.

Kann ich von Tuifly die Kosten für den Zugtransport, oder eventuell noch mehr Entschädigung verlangen?

Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Sie haben einen Flug bei TuiFly gebucht. Dieser Flug konnte jedoch nicht wie geplant starten, sondern musste augrund eines Streiks annulliert werden.

Fraglich ist, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Bei einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Gemäß Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 haben könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Dieser bemisst sich nach der Entfernung:

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der VO Nr. 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen jedoch nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Grund für die Verspätung war ein sogenannter "wilder Streik". Es haben sich fast alle Mitarbeiter krank gemeldet. Fraglich ist, ob dieser einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Dazu hat das AG Frankfurt folgendes entschieden:

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017, Az.: 29 C 3361/16 (40)

Meldet sich ein erheblicher Teil des Flugpersonals krank, stellt dies unabhängig davon, ob dies als "Wilder Streik" oder tatsächliche Fluguntauglichkeit zu bewerten ist, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) dar. Ist ein Fluggast davon in Form einer Flugannullierung betroffen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Oktober 2016 ein Flug von Frankfurt a.M. nach Heraklion annulliert. Hintergrund dessen waren massenhafte Krankmeldungen von Personal der Fluggesellschaft, die eine Aufrechterhaltung des normalen Flugbetriebs unmöglich machten. Die Fluggesellschaft kaufte zwar Subcharter hinzu und rekrutierte zusätzliches Personal, dennoch musste sie den Flugbetrieb umstellen, was zu Flugannullierungen führte. Zu den massenhaften Krankmeldungen kam es aufgrund von Umstrukturierungsplänen der Fluggesellschaft, die bei Teilen der Belegschaft auf Widerstand stießen. Drei von der Flugannullierung betroffene Fluggäste klagten gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung.

Kein Anspruch auf Ausgleichsentschädigung

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Kläger. Ihnen stehe kein Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung aufgrund der Flugannullierung zu. Denn die Fluggesellschaft könne sich erfolgreich auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen.

 

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Personalausfall aufgrund massenhafter Krankmeldung stellt außergewöhnlichen Umstand dar

Unabhängig davon, ob es sich bei der Meldung eines erheblichen Teils des Personals als flugdienstuntauglich um einen "wilden Streik" oder eine tatsächliche massenhafte Flugdienstuntauglichkeit des Personals handele, wertete das Amtsgericht einen solchen Umstand als außergewöhnlich. Eine gravierende Reduzierung des benötigten Personals sei als absolut unerwartbar und untypisch zu qualifizieren. Eine solche Situation sei für eine Fluggesellschaft auch nicht beherrschbar. Es könne insbesondere keinem Betrieb zugemutet werden, Überlegungen zur zukünftigen strategischen und wirtschaftlichen Ausrichtung des Unternehmens zu unterlassen. Etliche historische Beispiele großer Firmenumstrukturierungen, -verkäufe und -insolvenzen haben gezeigt, dass mit einem solchen Verhalten der Mitarbeiter nicht gerechnet werden müsse.

Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen

Die Fluggesellschaft habe nach Ansicht des Amtsgerichts alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Folgen des außergewöhnlichen Umstands für ihre Passagiere so gering wie möglich zu halten. Sie habe insbesondere den Betriebsablauf reorganisieren dürfen. Arbeitsrechtliche Schritte oder die Überprüfung der Flugdienstuntauglichkeit der Mitarbeiter seien angesichts des damit verbundenen zeitlichen und personellen Aufwands sowie des risikobehafteten Ausgangs der Verfahren nicht zumutbar gewesen.

Demnach ist ein wilder Streik ein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreit.

Dasselbe hat auch das AG Hannover entschieden:

AG Hannover, Urt. v. 09.02.2017, Az. 509 C 12714/16

In dem zugrunde liegenden Fall konnte ein Flug von Düsseldorf nach Rhodos im Oktober 2016 nicht wie geplant starten, da die Fluggesellschaft von massiven Krankmeldungen durch das Cockpit-Personal und das Kabinenpersonal betroffen war. Hintergrund des "Wilden Streiks" waren die von der Belegschaft kritisierten Umstrukturierungspläne der Fluggesellschaft. Ein Fluggast des betroffenen Fluges konnte mit seiner Familie Rhodos schließlich mit einigen Stunden Verspätung erreichen, da die Fluggesellschaft nach Bekanntwerden des "Wilden Streiks" den Flugplan änderte und sofort Sub-Charter bei anderen Airlines in Anspruch nahm. Aufgrund der Verspätung klagte der Fluggast auf Ausgleichszahlung. Die Fluggesellschaft berief sich auf außergewöhnliche Umstände.

Es ist also wahrscheinlich von dem Vorliegen eiens außergewöhnlichen Umstandes auszugehen, der diese vom Leisten einer Ausgleichszahlung befreit.

Bezüglich der Kosten für die Zugverbindung, denke ich, dass Sie einen Anspruch auf die Gewährleistung dieser haben.

Dieses ergibt sich aus Artikel 8 Absatz 3 EU-VO:

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Demnach haben Sie meines Erachtens zwar keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wohl aber auf eine Erstattung der Zugkosten.

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