Ihr Flug mit TuiFly wurde annulliert. Wie Sie schon ganz richtig erkannt haben, könnten Sie dadurch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO/ Nr. 261/2004 haben.
Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat.
In Ihrem Fall gibt TuiFly an, dass Grund für die Verspätung die Erkrankung der Besatzung ist. Fraglich ist, ob diese einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.
Bei der Erkrankung eines Crewmitglieds des Luftfahrtunternehmens handelt es sich um ein Risiko des Luftfahrtunternehmens als Arbeitgeber. Damit hat ein jeder Arbeitsgeber im normalen Betriebsablauf zu rechnen und Vorsorge zur Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs zu treffen:
AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 01.06.12, Az.: 9 C 138/12 (Den Volltext kann man im Internet finden. Dafür einfach "Az.: 9 C 138/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Erkrankt ein Crewmitglied oder sogar der Pilot, rechtfertigt dies keine Verspätung.
LG Darmstadt, Urt. v. 23.05.12, Az.: 7 S 250/11 (Den Volltext kann man im Internet finden. Dafür einfach "Az.: 7 S 250/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Erkrankung des Piloten, die zur Nichtdurchführung eines geplanten Fluges führt, begründet keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
LG Darmstadt, Urt. v. 06.04.11, Az.: 7 S 122/1 (Den Volltext kann man im Internet finden. Dafür einfach "Az.: 7 S 122/1 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Erkrankung eines Crew-Mitgliedes der Fluggesellschaft regelmäßig kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der EG-VO Nr. 261/2004
AG Rüsselheim, Urt. v. 17.09.10, Az.: 3 C 598/10 (31) (Den Volltext kann man im Internet finden. Dafür einfach "Az.: 3 C 598/10 (31) reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Verspätete sich der Flug aufgrund der Erkrankung eines Crew-Mitglieds, so liegt kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vor, da dies zum Betriebsrisiko eines Luftfahrtunternehmens gehört.
Muss ein Crewmitglied also krankheitsbedingt ausfallen, so liegt darin kein außergewöhnlicher Umstand sondern es verwirklicht sich lediglich ein typisches Unternehmensrisiko. Weiterhin ist es nicht von Bedeutung, ob der Mitarbeiter auf Grund von einer chronischen Erkrankung, einer unfallbedingten Verletzung oder auf Grund von übermäßigem Alkoholgenuss der Arbeit fern bleibt.
Erkrankt ein Crewmitglied oder sogar der Pilot, rechtfertigt dies keine Verspätung bzw. Annullierung.