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Ich habe einen Flug von Frankfurt am Main nach Fuerteventura gebucht für diesen Sommer.

Der Flug mit der Flugnummer X32138 war für den 3.10.17, 12:50 angesetzt.

Ich bekam vor einigen Tagen jedoch einen Anruf von Tuifly, dass der Flug annulliert wurden ist.

Ich hatte aber schon einige Vorkehrungen für Fuerteventura getroffen und schon ein passendes Hotel und ein Mietwagen gebucht.

Ich hab gestern umgehend versucht einen Mitarbeiter von Tuifly zu erreichen.

Nach einigen Minuten in der Warteschleife ging auch endlich mal jemand dran.

Diesem habe ich umgehend meine Situation erläutert.

Er entschuldigte sich für die Umstände und teilte mir mit, dass die Annullierung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes zurückzuführen sei.

Ich habe natürlich sofort nachgefragt, was das für ein außergewöhnlicher Umstand sei.

Daraufhin erklärt man mir, dass eine Krankmeldungswelle der Besatzungsmitglieder die Ursache für die Annullierung sei.

Man hätte dagegen wohl nichts machen können.

Stimmt das ? Kann sich Tuifly so aus der Verantwortung ziehen ? Ist das rechtens ?Damit müsste man doch rechnen können?

Mal angenommen ein außergewöhnlicher Umstand ist bei einer Krankmeldung durch die Besatzungsmitglieder gegeben.... würde dieser nicht wegfallen, sobald sich herausstellt, dass es sich in Wirklichkeit um einen Streik handelt ?

Ich hoffe irgendeiner kann mir mal diese ganzen Fragen beantworten.

Ich bedanke mich schonmal im Voraus für eure Hilfe.
Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Guten Abend,

 

anscheinend waren Sie auch von den Vorkommnissen des „Wilden Streiks“ bei Tuifly betroffen. Infolgedessen kam es zu einer Reihe von Flugannullierungen, wobei Ihr Flug leider auch betroffen war.

In der Regel trifft eine Airline die Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen nach Art. 7 der EG-VO 261/2004, wenn ein Flug annulliert wurde oder eine große Verspätung vorlag. Dafür gibt es allerdings gewisse Ausnahmen, nämlich beispielsweise bei rechtzeitiger Informierung über die Annullierung oder eben beim Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands.

Ein solcher wird n. Art. 5 III VO immer dann angenommen, wenn ein Ereignis zu einer Annullierung oder Verspätung, welches außerhalb der betrieblichen Sphäre des Luftfahrtunternehmens liegt und von diesem auch nicht beherrschbar war.

Bei einem wilden Streik handelt es sich um eine kollektive Arbeitsniederlegung einer Belegschaft in einer bestimmten Firma. Sie werden meist ohne Mitwirkung einer Gewerkschaft durchgeführt. Solche Streiks geschehen oft aufgrund von Unstimmigkeiten der Belegschaft mit den betrieblichen Entscheidungen der Leitung.

Die daraus resultierenden Folgen seien aber nach Ansicht des AG Bühl ( Urt. v. 06.03.2017, Az.: 3 C 429/16) häufig auch absehbar und ein Unternehmen könne sich diesbezüglich nicht aufgrund von außergewöhnlichen Umständen entlasten. Ebenso sei ein wilder Streik auch unter Einbeziehung zumutbarer Maßnahmen beherrschbar. Argumentiert wird, dass im Rahmen eines wilden Streiks notfalls seitens des Arbeitgebers auch die Möglichkeit besteht gerichtlich gegen die Mitarbeiter vorzugehen. Nicht ganz derselben Auffassung war das AG Erding (Urt. v. 22.02.2017, Az.: 2 C 3806/16), welcher der Ansicht war, dass dass ein wilder Streik in dem Sinne nicht beherrschbar sei, da ein Luftfahrunternehmen so kurzfristig dem Geschehen auch nicht mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen entgegenwirken kann. Das eigentliche Problem ist in diesem Sinne auch der Personalmangel, der allerdings wiederum häufig auftreten kann und insoweit schon der betrieblichen Risikosphäre eines Unternehmens zuzuordnen, vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 14.08.2015, Az.: 37 C 15236/14. Bei einer „Massenerkrankung“ muss diese auch solange als Erkrankung gewertet werden, wie das Gegenteil nicht bewiesen werden kann, vgl. AG Frankfurt a.M, Urt. v. 03.03.2017, Az.: 31 C 117/17 (16).

Wie Sie sehen, besteht keine Einigkeit bezügl. der Wertung dieses Vorkommnis, allerdings denke ich, dass die Chancen nicht schlecht stehen würden.

Insofern könnten Sie eventuell Ausgleichzahlungen in einer Höhe zwischen 250-600 Euro geltend machen. Dies ergibt sich wie bereits erwähnt aus Art. 7 der Verordnung.

 

Ebenso könnt für Sie von Bedeutung sein, dass gem. Art. 9 der VO auch gewisse Betreuungsleistungen gestellt werden müssen, wie bspw. (wenn erforderlich) eine Unterkunft und Transfer sowie Verpflegung und eine unentgeltliche Kommunikationsmöglichkeit. 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Ihr Flug mit TuiFly wurde annulliert. Wie Sie schon ganz richtig erkannt haben, könnten Sie dadurch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO/ Nr. 261/2004 haben.

Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat.

In Ihrem Fall gibt TuiFly an, dass Grund für die Verspätung die Erkrankung der Besatzung ist. Fraglich ist, ob diese einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Bei der Erkrankung eines Crewmitglieds des Luftfahrtunternehmens handelt es sich um ein Risiko des Luftfahrtunternehmens als Arbeitgeber. Damit hat ein jeder Arbeitsgeber im normalen Betriebsablauf zu rechnen und Vorsorge zur Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs zu treffen:

AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 01.06.12, Az.: 9 C 138/12 (Den Volltext kann man im Internet finden. Dafür einfach "Az.: 9 C 138/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Erkrankt ein Crewmitglied oder sogar der Pilot, rechtfertigt dies keine Verspätung.

LG Darmstadt, Urt. v. 23.05.12, Az.: 7 S 250/11 (Den Volltext kann man im Internet finden. Dafür einfach "Az.: 7 S 250/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Erkrankung des Piloten, die zur Nichtdurchführung eines geplanten Fluges führt, begründet keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

LG Darmstadt, Urt. v. 06.04.11, Az.: 7 S 122/1 (Den Volltext kann man im Internet finden. Dafür einfach "Az.: 7 S 122/1 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Erkrankung eines Crew-Mitgliedes der Fluggesellschaft regelmäßig kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der EG-VO Nr. 261/2004

AG Rüsselheim, Urt. v. 17.09.10, Az.: 3 C 598/10 (31) (Den Volltext kann man im Internet finden. Dafür einfach "Az.: 3 C 598/10 (31) reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Verspätete sich der Flug aufgrund der Erkrankung eines Crew-Mitglieds, so liegt kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vor, da dies zum Betriebsrisiko eines Luftfahrtunternehmens gehört.

Muss ein Crewmitglied also krankheitsbedingt ausfallen, so liegt darin kein außergewöhnlicher Umstand sondern es verwirklicht sich lediglich ein typisches Unternehmensrisiko. Weiterhin ist es nicht von Bedeutung, ob der Mitarbeiter auf Grund von einer chronischen Erkrankung, einer unfallbedingten Verletzung oder auf Grund von übermäßigem Alkoholgenuss der Arbeit fern bleibt.

Erkrankt ein Crewmitglied oder sogar der Pilot, rechtfertigt dies keine Verspätung bzw. Annullierung.

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